Die Rechtssubjekte.
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Gehören in Folge dieser Anwendbarkeit auf Inhaberpapiere ¬
überhaupt die Bestimmungen des R.Civ.Proz. nicht
blos dem Handelsrechte an, so sind sie doch hier, weil fast
ausschließlich prozessualischen Inhaltes, nicht näher darzustellen.
Immerhin mag indessen Folgendes bemerkt werden:
1) Die Civilprozeßordnung will nicht bestimmen, daß alle
Inhaberpapiere amortisirt werden können. Es soll vielmehr
die Amortisirbarkeit von den Bestimmungen des materiellen
(Reichs= oder Landes=) Rechtes abhängen (§. 837 in den
Worten „bezüglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren
54" 18)
zuläßt
2) Die Befugniß, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Kraftloserklärung zu beantragen, steht dem letzten Inhaber
des verloren gegangenen Papiers zu (§. 838)
Der Bestimmung liegt die Erwägung zu Grunde, daß bei
Inhaberpapieren der jeweilige Inhaber zur Geltendmachung
des Rechtes aus der Urkunde legitimirt sei (Mot. S. 467).
24. März 1879, in Folge deren die Vorschriften der R.Civ. Proz.O. §. 839
bis 42, 846—48 für Urkunden aller Art nahezu ohne Zusatz anwendbar
geworden sind; in Bayern durch den Art. 69 des Ausf.Ges. vom 23. Feb.
1879 (ebenfalls mit der Wirkung der vollständigen Einführung des Reichsrechts ¬
auf Urkunden aller Art), in Sachsen durch das Gesetz vom 4. März
1879 §. 15 f., in Hessen durch das Ausf=Ges. vom 4. Juni 1879 Art. 7 f.
(vgl. eine zusammenstellende Verweisung weiterer einschlagender Bestimmungen ¬
bei Wilmowski und Levy, die Ausführungs- und Uebergangsgesetze ¬
zur R.Civ. Pro.O. S. 331 u. 332 f.).
18) Reichsgesetzlich ist die Amortisirbarkeit festgestellt für die
Wechsel und die in Art. 301 u. 302 des H.G.B. genannten Papiere; dann
für die Reichsschuldscheine (vgl. oben S. 195 f.) denen die Reichsbankantheilscheine ¬
durch das Bankstatut vom 21. Mai 1875 §. 8 f. gleichgestellt sind.
Das Bankstatut schließt in §. 9 die Amortisation bei Dividendenscheinen
und Talons aus — was ganz oder theilweise auch in Landesgesetzen
angeordnet ist: so in der preußischen V.O. vom 18. Sept. 1822
(Dernburg, pr. Privatrecht II. §. 90 Note 7: Coupons und Dividendenscheine), ¬
im württ. Ges. vom 18. Aug. 1879 Art. 1 u. 16 (Ausschluß
für Zinsscheine überhaupt; gewisser Maßen auch für zu württ. Staatsschuldscheinen ¬
gehörige Zinsleisten: vgl. in letzterer Bez. das 2te Gesetz
vom 18. Aug. 1879 Art. 24);
- zu vgl. außerdem Stobbe a. a. O.
III. §. 180 Note 20.