Volltext : Mandry, Gustav von: ¬Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze

Die  Rechtssubjekte.
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Gehören  in  Folge  dieser  Anwendbarkeit  auf  Inhaberpapiere ¬
  überhaupt  die  Bestimmungen  des  R.Civ.Proz.  nicht
blos  dem  Handelsrechte  an,  so  sind  sie  doch  hier,  weil  fast
ausschließlich  prozessualischen  Inhaltes,  nicht  näher  darzustellen.
Immerhin  mag  indessen  Folgendes  bemerkt  werden:
1)  Die  Civilprozeßordnung  will  nicht  bestimmen,  daß  alle
Inhaberpapiere  amortisirt  werden  können.  Es  soll  vielmehr
die  Amortisirbarkeit  von  den  Bestimmungen  des  materiellen
(Reichs=  oder  Landes=)  Rechtes  abhängen  (§.  837  in  den
Worten  „bezüglich  welcher  das  Gesetz  das  Aufgebotsverfahren
54"  18)
zuläßt
2)  Die  Befugniß,  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke
der  Kraftloserklärung  zu  beantragen,  steht  dem  letzten  Inhaber
des  verloren  gegangenen  Papiers  zu  (§.  838)
Der  Bestimmung  liegt  die  Erwägung  zu  Grunde,  daß  bei
Inhaberpapieren  der  jeweilige  Inhaber  zur  Geltendmachung
des  Rechtes  aus  der  Urkunde  legitimirt  sei  (Mot.  S.  467).
24.  März  1879,  in  Folge  deren  die  Vorschriften  der  R.Civ.  Proz.O.  §.  839
bis  42,  846—48  für  Urkunden  aller  Art  nahezu  ohne  Zusatz  anwendbar
geworden  sind;  in  Bayern  durch  den  Art.  69  des  Ausf.Ges.  vom  23.  Feb.
1879  (ebenfalls  mit  der  Wirkung  der  vollständigen  Einführung  des  Reichsrechts ¬
  auf  Urkunden  aller  Art),  in  Sachsen  durch  das  Gesetz  vom  4.  März
1879  §.  15  f.,  in  Hessen  durch  das  Ausf=Ges.  vom  4.  Juni  1879  Art.  7  f.
(vgl.  eine  zusammenstellende  Verweisung  weiterer  einschlagender  Bestimmungen ¬
  bei  Wilmowski  und  Levy,  die  Ausführungs-  und  Uebergangsgesetze ¬
  zur  R.Civ.  Pro.O.  S.  331  u.  332  f.).
18)  Reichsgesetzlich  ist  die  Amortisirbarkeit  festgestellt  für  die
Wechsel  und  die  in  Art.  301  u.  302  des  H.G.B.  genannten  Papiere;  dann
für  die  Reichsschuldscheine  (vgl.  oben  S.  195  f.)  denen  die  Reichsbankantheilscheine ¬
  durch  das  Bankstatut  vom  21.  Mai  1875  §.  8  f.  gleichgestellt  sind.
Das  Bankstatut  schließt  in  §.  9  die  Amortisation  bei  Dividendenscheinen
und  Talons  aus  —  was  ganz  oder  theilweise  auch  in  Landesgesetzen
angeordnet  ist:  so  in  der  preußischen  V.O.  vom  18.  Sept.  1822
(Dernburg,  pr.  Privatrecht  II.  §.  90  Note  7:  Coupons  und  Dividendenscheine), ¬
  im  württ.  Ges.  vom  18.  Aug.  1879  Art.  1  u.  16  (Ausschluß
für  Zinsscheine  überhaupt;  gewisser  Maßen  auch  für  zu  württ.  Staatsschuldscheinen ¬
  gehörige  Zinsleisten:  vgl.  in  letzterer  Bez.  das  2te  Gesetz
vom  18.  Aug.  1879  Art.  24);
-  zu  vgl.  außerdem  Stobbe  a.  a.  O.
III.  §.  180  Note  20.
            
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