Anz. üb.: Schenk's Lehre vom Retentionsrechte.
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des Wirthschaftsamtes nach dem Geiste seiner organischen Bestimmung
lediglich auf den Vergleichsversuch und dessen allfälligen Abschluß, wenn
sich die streitenden Parteyen darüber vereinigen, beschränke, spricht er
den Wirthschaftsämtern die Gerichtsbarkeit in Streitsachen geradezu ab.
Hätte er doch, ehe er diese seine Ansicht aussprach, noch früher das
Hofdecret vom 21. August 1783, das Patent vom 13. July 1786,
und die Appellationsgerichts-Verordnung vom 19. Jänner 1801 (Goutta's -
G. S., XV. Bde., S. 30, Nr. 4522); und das erste beste Handbuch -
über Jurisdiction, insbesondere Haimerl's Lehre von den Civilgerichtsstellen, -
II. Thl., S. 123 und 124 nachgelesen und sich besser
belehrt. Dann ist auch nicht abzusehen, warum, wie der Verfasser fortfährt, -
der §. 298 des G. B. auf die Wirthschaftsämter keinen Bezug
haben solle. Der Verfasser vermochte auch seine abweichende Ansicht
mit keinem Gesetze zu begründen. Darauf liest man: Da die Executionsführung -
zwar nur insoferne dem Wirkungskreise des Wirthschaftsamtes -
zugewiesen ist, als sie sich auf das Eingeständniß der Schuld
gründet, so dürften die Fälle, wo sich die Schuldforderung entweder
auf ein rechtskräftiges Urtheil, oder auf einen gerichtlichen Vergleich
gründet, von der Executionsführung mittelst des Wirthschaftsamtes
keineswegs ausgeschlossen seyn. Hierfür als Beleg beruft sich der Verf.
auf das Hofdecret vom 14. Jänner 1788. Allein, wie hieraus die Jurisdiction -
der Wirthschaftsämter abgeleitet werden könne, ist nicht wohl
begreiflich. Wenn sich der Verfasser nicht das Schuldgeständniß als ein
mit Urtheilen und gerichtlichen Vergleichen coordinirtes Liquidum vorstellte, -
so lag ja der nächste Beleg schon in dem Hofdecrete vom 21. August -
1788; er durfte nur die schicklichere Leseart wählen, und die Gerichtsbarkeit -
der Wirthschaftsämter auf die Executionsführung überhaupt, -
— und den Zwischensatz „wenn die Schuld eingestanden wird,
auf die Schuldklagen beziehen.
Der Druck ist correct.
Dr. Ludw. Schwarz.
Ausländische Literatur.
Die Lehre von dem Retentionsrechte nach gemeinen
Rechten,
von Carl Wilhelm Schenk, Stadtrichter und
Stadtschultheißen -
zu Jena. Jena, Friedrich Frommann 1837. 357
Seiten. (Hier in Wien zu haben in Ritter v. Mösle's sel. Witwe
und Braumüller's Buchhandlung am Graben Nr. 1144.)
Einem österreichischen Juristen, welcher sowohl in den Collegien,
als auch in den Studien pro Rigoroso secundo, das Retentionsrecht
höchstens in dem Gewande einer kurzen Definition kennen gelernt hat,
muß es allerdings sonderbar vorkommen, wie man darüber ein so voluminöses -
Buch schreiben kann, und es wird auch nur durch die in unsern -
Zeiten so beliebte Buchmacherey, d. i. die Kunst, aus hundert
Büchern Eines zu machen, erklärbar. Denn was Hinz und Kunz
je über das Retentionsrecht gemeint und nicht gemeint haben, und
was sie hätten meinen sollen, wird uns in diesem Buche weitläufig berichtet, -
und zwar in einer so rauhen, halb deutschen, halb lateinischen,
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Max-Planck-Institut für