Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 3 (1837))

Anz.  üb.:  Schenk's  Lehre  vom  Retentionsrechte.
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des  Wirthschaftsamtes  nach  dem  Geiste  seiner  organischen  Bestimmung
lediglich  auf  den  Vergleichsversuch  und  dessen  allfälligen  Abschluß,  wenn
sich  die  streitenden  Parteyen  darüber  vereinigen,  beschränke,  spricht  er
den  Wirthschaftsämtern  die  Gerichtsbarkeit  in  Streitsachen  geradezu  ab.
Hätte  er  doch,  ehe  er  diese  seine  Ansicht  aussprach,  noch  früher  das
Hofdecret  vom  21.  August  1783,  das  Patent  vom  13.  July  1786,
und  die  Appellationsgerichts-Verordnung  vom  19.  Jänner  1801  (Goutta's -
  G.  S.,  XV.  Bde.,  S.  30,  Nr.  4522);  und  das  erste  beste  Handbuch -
  über  Jurisdiction,  insbesondere  Haimerl's  Lehre  von  den  Civilgerichtsstellen, -
  II.  Thl.,  S.  123  und  124  nachgelesen  und  sich  besser
belehrt.  Dann  ist  auch  nicht  abzusehen,  warum,  wie  der  Verfasser  fortfährt, -
  der  §.  298  des  G.  B.  auf  die  Wirthschaftsämter  keinen  Bezug
haben  solle.  Der  Verfasser  vermochte  auch  seine  abweichende  Ansicht
mit  keinem  Gesetze  zu  begründen.  Darauf  liest  man:  Da  die  Executionsführung -
  zwar  nur  insoferne  dem  Wirkungskreise  des  Wirthschaftsamtes -
  zugewiesen  ist,  als  sie  sich  auf  das  Eingeständniß  der  Schuld
gründet,  so  dürften  die  Fälle,  wo  sich  die  Schuldforderung  entweder
auf  ein  rechtskräftiges  Urtheil,  oder  auf  einen  gerichtlichen  Vergleich
gründet,  von  der  Executionsführung  mittelst  des  Wirthschaftsamtes
keineswegs  ausgeschlossen  seyn.  Hierfür  als  Beleg  beruft  sich  der  Verf.
auf  das  Hofdecret  vom  14.  Jänner  1788.  Allein,  wie  hieraus  die  Jurisdiction -
  der  Wirthschaftsämter  abgeleitet  werden  könne,  ist  nicht  wohl
begreiflich.  Wenn  sich  der  Verfasser  nicht  das  Schuldgeständniß  als  ein
mit  Urtheilen  und  gerichtlichen  Vergleichen  coordinirtes  Liquidum  vorstellte, -
  so  lag  ja  der  nächste  Beleg  schon  in  dem  Hofdecrete  vom  21.  August -
  1788;  er  durfte  nur  die  schicklichere  Leseart  wählen,  und  die  Gerichtsbarkeit -
  der  Wirthschaftsämter  auf  die  Executionsführung  überhaupt, -
  —  und  den  Zwischensatz  „wenn  die  Schuld  eingestanden  wird,
auf  die  Schuldklagen  beziehen.
Der  Druck  ist  correct.
Dr.  Ludw.  Schwarz.
Ausländische  Literatur.
Die  Lehre  von  dem  Retentionsrechte  nach  gemeinen
Rechten,
von  Carl  Wilhelm  Schenk,  Stadtrichter  und
Stadtschultheißen -
  zu  Jena.  Jena,  Friedrich  Frommann  1837.  357
Seiten.  (Hier  in  Wien  zu  haben  in  Ritter  v.  Mösle's  sel.  Witwe
und  Braumüller's  Buchhandlung  am  Graben  Nr.  1144.)
Einem  österreichischen  Juristen,  welcher  sowohl  in  den  Collegien,
als  auch  in  den  Studien  pro  Rigoroso  secundo,  das  Retentionsrecht
höchstens  in  dem  Gewande  einer  kurzen  Definition  kennen  gelernt  hat,
muß  es  allerdings  sonderbar  vorkommen,  wie  man  darüber  ein  so  voluminöses -
  Buch  schreiben  kann,  und  es  wird  auch  nur  durch  die  in  unsern -
  Zeiten  so  beliebte  Buchmacherey,  d.  i.  die  Kunst,  aus  hundert
Büchern  Eines  zu  machen,  erklärbar.  Denn  was  Hinz  und  Kunz
je  über  das  Retentionsrecht  gemeint  und  nicht  gemeint  haben,  und
was  sie  hätten  meinen  sollen,  wird  uns  in  diesem  Buche  weitläufig  berichtet, -
  und  zwar  in  einer  so  rauhen,  halb  deutschen,  halb  lateinischen,
17*
Max-Planck-Institut  für
            
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