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Notizenblatt.
genwärtiger Zeit, eine Darstellung der verschiedenen Unterthansverhältnisse -
zur Zeit der Rectification, und der gegenwärtigen Gestaltung
der Unterthansverhältnisse, die gesetzlichen Vorschriften über das gegenwärtig -
zwischen Grundherrn und Unterthan bezüglich des letztern Eigenthumsrechtes -
bestehende Verhältniß, die Grundzerstückung, das Unterthanspatent, -
das Unterthans=Strafpatent und die Aufhebung der
Leibeigenschaft (S. 4—31); der dritte die Urbarialien in Geld und
Naturalien, der Zehent, die Veränderungsgebühren, und die Zwangsmitteln -
zur Hereintreibung der Urbarial=Gabenrückstände (S. 32—70);
der vierte die Grundbuchsführung (S. 71„-82); -
der fünfte das
adelige Richteramt, die Abhandlung der Verlassenschaften und Verwaltung -
des Waisenvermögens (S. 83—123); der sechste die Streitsachen -
(S. 124 — 133); der siebente die Verfassung der Privaturkunden -
(S. 134—146); der achte die Taxbezüge im adeligen Richteramte -
bey Amtshandlungen der Wirthschaftsämter (S. 147 — 149); der
neunte den Stämpelgebrauch in wirthschaftsämtlichen Amtshandlungen -
(S. 150 — 165); und der Schluß das Gestionsprotokoll, die Registratur -
und das Normalienprotokoll (S. 166 —168).
Unternehmungen der Art, wie die Herausgabe des vorliegenden
Handbuches ist, haben ihr Gutes und Verdienstliches. Der Wirthschaftsbeamte -
findet darin eine bequeme Uebersicht aller Normen über jenes
Gebieth, in dem er sich tagtäglich bewegt. Allein er soll nicht wähnen,
darin allein seine Wissenschaft erschöpft und abgeschlossen zu finden. Er
soll nicht vergessen, daß ihm das Handbuch bloß zum Elementar=Unterrichte -
zu dienen hat, und daß er die mehrere Begründung und bestimmtere -
Anweisung theils in den Gesetzen, theils in der juridischen Literatur
suchen soll. Darum ist es sehr zweckdienlich, wenn das Handbuch selbst
die einschlägigen Berufungen hierauf enthält, zumahl als der größte
Theil der Leser, wofür es berechnet ist, nicht jene Bildung hat, um
selbst auf die Quellen zu gelangen. Diese Berufungen werden in dem
Handbuche ungern vermißt. Andererseits macht man auch mit Recht die
strengsten Anforderungen auf die Richtigkeit der vorgetragenen Begriffe und
Grundsätze. Denn sonst wird der üppigste Samen zu den Jrrthümern gleich
da gesäet, wo am wenigsten Hoffnung ist, daß man zu deren Erkenntniß -
gelange. In der Rücksicht enthält gleichwohl das Handbuch einige
Unrichtigkeiten, auch kann man es nicht einmahl einen vollständigen
Leitfaden für die Wirthschaftsbeamten nennen. Es beschränkt sich im
politischen Fache größtentheils auf Illyrien und Innerösterreich, anstatt,
wie der Titel verspricht, überhaupt auf die Wirthschaftsämter der österreichischen -
Monarchie berechnet, und nur mit besonderer Rücksicht hierauf -
bedacht zu seyn. Dann ergibt sich schon aus der Vergleichung des
weitläufigen Gebiethes des behandelten Gegenstandes mit dem Umfange
des Handbuches, was man sich in Rücksicht der Vollständigkeit hiervon
versprechen könne. So ist schon S. 78 die Aufführung der Vorzugsposten -
unvollständig und unrichtig. Von einer Vorzugspost der Besoldungen -
der Beamten findet sich in den §§. 15 und 16 der C. O. keine Spur.
Insbesondere sind die Abschnitte über die Grundbuchsführung und das
adelige Richteramt zu kärglich bedacht. Diese wichtigen Gegenstände
lassen sich besonders für Layen in der Jurisprudenz unmöglich in etwelch -
40 Seiten abthun. Die Gerichtsbarkeit in Streitsachen wird von
dem Verfasser am meisten verkannt. Indem der Verfasser S. 124 sagt,
die Wirthschaftsämter seyen keine entscheidende, sondern nur eine vermittelnde -
Behörde, und S. 129 behauptet, daß sich der Wirkungskreis
Max-Planck-Institut fü