Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 3 (1837))

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Notizenblatt.
genwärtiger  Zeit,  eine  Darstellung  der  verschiedenen  Unterthansverhältnisse -
  zur  Zeit  der  Rectification,  und  der  gegenwärtigen  Gestaltung
der  Unterthansverhältnisse,  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  gegenwärtig -
  zwischen  Grundherrn  und  Unterthan  bezüglich  des  letztern  Eigenthumsrechtes -
  bestehende  Verhältniß,  die  Grundzerstückung,  das  Unterthanspatent, -
  das  Unterthans=Strafpatent  und  die  Aufhebung  der
Leibeigenschaft  (S.  4—31);  der  dritte  die  Urbarialien  in  Geld  und
Naturalien,  der  Zehent,  die  Veränderungsgebühren,  und  die  Zwangsmitteln -
  zur  Hereintreibung  der  Urbarial=Gabenrückstände  (S.  32—70);
der  vierte  die  Grundbuchsführung  (S.  71„-82); -
  der  fünfte  das
adelige  Richteramt,  die  Abhandlung  der  Verlassenschaften  und  Verwaltung -
  des  Waisenvermögens  (S.  83—123);  der  sechste  die  Streitsachen -
  (S.  124  —  133);  der  siebente  die  Verfassung  der  Privaturkunden -
  (S.  134—146);  der  achte  die  Taxbezüge  im  adeligen  Richteramte -
  bey  Amtshandlungen  der  Wirthschaftsämter  (S.  147  —  149);  der
neunte  den  Stämpelgebrauch  in  wirthschaftsämtlichen  Amtshandlungen -
  (S.  150  —  165);  und  der  Schluß  das  Gestionsprotokoll,  die  Registratur -
  und  das  Normalienprotokoll  (S.  166  —168).
Unternehmungen  der  Art,  wie  die  Herausgabe  des  vorliegenden
Handbuches  ist,  haben  ihr  Gutes  und  Verdienstliches.  Der  Wirthschaftsbeamte -
  findet  darin  eine  bequeme  Uebersicht  aller  Normen  über  jenes
Gebieth,  in  dem  er  sich  tagtäglich  bewegt.  Allein  er  soll  nicht  wähnen,
darin  allein  seine  Wissenschaft  erschöpft  und  abgeschlossen  zu  finden.  Er
soll  nicht  vergessen,  daß  ihm  das  Handbuch  bloß  zum  Elementar=Unterrichte -
  zu  dienen  hat,  und  daß  er  die  mehrere  Begründung  und  bestimmtere -
  Anweisung  theils  in  den  Gesetzen,  theils  in  der  juridischen  Literatur
suchen  soll.  Darum  ist  es  sehr  zweckdienlich,  wenn  das  Handbuch  selbst
die  einschlägigen  Berufungen  hierauf  enthält,  zumahl  als  der  größte
Theil  der  Leser,  wofür  es  berechnet  ist,  nicht  jene  Bildung  hat,  um
selbst  auf  die  Quellen  zu  gelangen.  Diese  Berufungen  werden  in  dem
Handbuche  ungern  vermißt.  Andererseits  macht  man  auch  mit  Recht  die
strengsten  Anforderungen  auf  die  Richtigkeit  der  vorgetragenen  Begriffe  und
Grundsätze.  Denn  sonst  wird  der  üppigste  Samen  zu  den  Jrrthümern  gleich
da  gesäet,  wo  am  wenigsten  Hoffnung  ist,  daß  man  zu  deren  Erkenntniß -
  gelange.  In  der  Rücksicht  enthält  gleichwohl  das  Handbuch  einige
Unrichtigkeiten,  auch  kann  man  es  nicht  einmahl  einen  vollständigen
Leitfaden  für  die  Wirthschaftsbeamten  nennen.  Es  beschränkt  sich  im
politischen  Fache  größtentheils  auf  Illyrien  und  Innerösterreich,  anstatt,
wie  der  Titel  verspricht,  überhaupt  auf  die  Wirthschaftsämter  der  österreichischen -
  Monarchie  berechnet,  und  nur  mit  besonderer  Rücksicht  hierauf -
  bedacht  zu  seyn.  Dann  ergibt  sich  schon  aus  der  Vergleichung  des
weitläufigen  Gebiethes  des  behandelten  Gegenstandes  mit  dem  Umfange
des  Handbuches,  was  man  sich  in  Rücksicht  der  Vollständigkeit  hiervon
versprechen  könne.  So  ist  schon  S.  78  die  Aufführung  der  Vorzugsposten -
  unvollständig  und  unrichtig.  Von  einer  Vorzugspost  der  Besoldungen -
  der  Beamten  findet  sich  in  den  §§.  15  und  16  der  C.  O.  keine  Spur.
Insbesondere  sind  die  Abschnitte  über  die  Grundbuchsführung  und  das
adelige  Richteramt  zu  kärglich  bedacht.  Diese  wichtigen  Gegenstände
lassen  sich  besonders  für  Layen  in  der  Jurisprudenz  unmöglich  in  etwelch -
  40  Seiten  abthun.  Die  Gerichtsbarkeit  in  Streitsachen  wird  von
dem  Verfasser  am  meisten  verkannt.  Indem  der  Verfasser  S.  124  sagt,
die  Wirthschaftsämter  seyen  keine  entscheidende,  sondern  nur  eine  vermittelnde -
  Behörde,  und  S.  129  behauptet,  daß  sich  der  Wirkungskreis
Max-Planck-Institut  fü
            
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