Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 3 (1837))

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Miscellen.
kungen  nachgewiesen  sind;  nicht  das  letztere,  weil  Niemand  da  ist,  dessen
Rechte  gekrankt  werden  könnten.  Denn  es  ließe  sich  eine  solche  Kränkung -
  nur  in  Ansehung  der  Lehenfolger,  oder  in  Ansehung  der  Bischöfe
denken;  allein  Lehenfolger  existiren  nach  der  Voraussetzung  nicht,  weil
sich  das  Lehen  am  Heimfall  befindet;  die  Bischöfe  verlieren  aber  auch
nichts,  weil  ihnen  ja  die  Lehen  nicht  weggenommen,  sondern  mit  ihrer
Dotation  vereinigt  werden.  Das  alte  Gesetz  der  venetianischen  Regierung -
  endlich  steht  um  so  weniger  im  Wege,  als  es  ja  in  der  Macht
einer  jeden  Regierung  liegt,  die  Gesetze  früherer  Regierungen  abzuändern. -

Obwohl  nun,  wie  bisher  vorausgesetzt  worden  ist,  der  Zeitpunkt
des  Heimfalls  der  Lehen  der  zur  Allodialisirung  geeignetste  wäre;  so
dürfte  dieser  doch  bey  jenen  Lehen,  die  keine  strengen  Mannslehen
(feudi  retti),  sondern  Weiberlehen  sind,  zu  weit  entfernt  seyn,  und
es  erschiene  da  ein  Allodialisirungs-Vertrag  zwischen  den  Lehenbesitzern
und  den  Bischöfen  als  das  Wünschenswertheste.
Die  Grundsätze,  nach  welchen  bey  der  Allodialisirung  der  bischöflichen -
  Lehen  vorzugehen  ist,  sind  dieselben,  wie  bey  jeder  Lehen-Allodialisirung; -
  denn  das  ganze  Geschäft  ist  ein  Lehen-,  und  kein  kirchliches -
  Administrations=Geschäft.  Wohl  aher  ist  die  Frage:  „ob  und  wie
viel  die  Bischöfe  von  den  ihnen  dadurch  neu  zugeflossenen  Gütern  zur
bessern  Dotirung  ihrer  Seminarien  verwenden  sollen,  eine  kirchliche
Administrations=Frage;  welche  im  Allgémeinen  um  so  eher  zu  bejahen
ist,  als  die  Taxen  für  die  Bestätigung  der  von  den  Bischöfen  ertheilten -
  Investitur,  (welche  Bestätigung  dem  Landesfürsten  als  Oberlehensherrn -
  zustand),  nach  Aufhebung  des  Lehenbandes  für  das  Aerar
verloren  gehen,  und  dieses  demnach  einen  Theil  seines  Einkommens
verliert.
Ehrenbezeigungen  und  Standeserhöhungen.
Hr.  Ambros  Kutscha,  bey  dem  böhmischen  Appellationsgerichte
in  Dienstleistung  befindlicher  Hofrath,  und  Ritter  des  österreichischen
Leopold=Ordens,  wurde  den  Ordensstatuten  gemäß  in  den  Ritterstand -
  des  österreichischen  Kaiserstaates  erhoben.
Beförderungen.
Befördert  wurden:
Hr.  Ignaz  Pokorny  v.  Kornberg,  Vice=Hofbuchhalter  bey
der  Cameral=Hauptbuchhaltung,  zum  Hofbuchhalter  bey  derselben
Stelle;
Hr.  Dr.  Joseph  Maurer,  Bürgermeister  in  Innsbruck,  zum
Bürgermeister  in  Grätz;
Max-Planck-Institut  für
            
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