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zum vierten Bande, erste Abtheilung.
genen Haushaltungen geheimnißvoll angeflogen, ein Phänomen, was sich nicht
erklären läßt. In Folge dieser Jurisprudenz sind die Schwierigkeiten und Verwickelungen ¬
in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Berechtigten und Verpflichteten ¬
gewachsen und zugleich die Lasten der Verpflichteten, besonders der kleinen
Grundbesitzer, drückender geworden, wodurch die Dismembrationen und das Entstehen ¬
neuer Ansiedelungen erschwert werden. Die seit dem Jahre 1833 fortgesetzten ¬
Bemühungen der Staatsregierung, diesen Mißständen Abhülfe zu verschaffen,
namentlich der Versuch, billige Vertheilungsgrundsätze zwischen Interessenten zu
vereinbaren, sind erfolglos geblieben; man hat deshalb den Weg der Gesetzgebung
In der Sitzung des Landtages von 1863 wurde ein Gesetzentwurf vorbetreten. ¬
gelegt (Drucksachen Nr. 31), wonach das Prinzip der Vervielfältigung der nach
Haushaltungen und Feuerstellen zu entrichtenden Abgaben bei Dismembrationen
verlassen wird und an dessen Stelle die Vertheilung dieser Abgaben auf die Theiltrit ¬
stücke lritt. Dieser Entwurf ist bei dem Abgg.=Hause wegen Schlusses der Session ¬
nicht zur Berathung gekommen.
S. 469 ist zur Anm. 11 nachzutragen:
(3. A.) In dem Erk. v. 15. Sept. 1862 spricht das Obertr. noch besonders ¬
ausdrücklich aus, daß Jemand als ein Mitglied der Schulsozietät eines Ortes
bloß aus dem Grunde, weil er daselbst ein Grundstück (Haus) besitzt (ohne dort
zu wohnen), nicht angesehen werden kann. (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVII, S. 37.)
Der Rechtsweg ist hinsichtlich der Festsetzung der Verpflichtung zu Baubeiträgen
auch für künftige Fälle, nach dieser Entscheidung, zulässig.
S. 470 ist zum Alin. 2 der Anm. 12 a nachzutragen:
Vergl. auch oben den §. 15 des G. vom 24. Mai 1861 und die Anm. 44*
(S. 284), in den Nachtr.
S. 475 ist zur Anm. 22 a. E. nachzutragen:
(3. A.) Das Obertr. hat die Frage zum Nachtheile der ländlichen Gutsherren ¬
entschieden. Erk. v. 13. Oktober 1862 (Entsch. Bd. XLVIII, S. 347).
S. 477 ist zur Anm. 25 a nachzutragen:
(3. A.) Der §. 3 tritt daher auch an die Stelle des Neumärkischen Provinzialrechts. ¬
Erk. des Obertr. vom 15. Sept. 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVII,
S. 34).
einzuschalten:
S. 483 ist der Anm. 29, Z. 6 v. u. hinter „arbitri
Dieses Strafmaß findet in der für einen Theil der Rheinprovinz gegebenen
fon
K.O. v. 20. Juni 1835 (G.S. S. 134) eine Anertennung des Gesetzgebers, indem ¬
es Ziffer 3 heißt: „Die Polizeiverwaltungs-Behörden sind befugt, gegen die
schuldigen Eltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. bis 1 Thlr.,
der nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe bis zu 24 Stunden substituirt ¬
werden kann, zu erkennen und zu vollstrecken."
Am Schlusse ist derselben Anm. Folgendes beizufügen:
(3. A.) Die in dem R. der drei genannten Ministerien v. 30. September
1837 ausgesprochene Ansicht, daß die vorgeschriebenen Mittel, schulfähige Kinder
hst
durch Einwirkung auf die Eltern zum Besuche der Lehesrunden anzuhalten, als
exekutivische Maßregeln, nicht als eigentliche Strafen wegen
ertretung einer Polizeivorschrift anzusehen, und deshalb die Vollstreckung der
Ueb
Exekution zur administrativen Polizeiverwaltung, nicht aber zur Polizeigerichtsbarkeit ¬
gehöre, ist als eine gerechtfertigte von den Gerichten nicht anerkannt worden.
Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte hat den Grundsatz festge
stellt: Schulversäumnißstrafen sind nicht als Exekutionsmittel, sondern als Strar ¬
fen für begangene Uebeltretungen zu betrachten und im polizeilichen UntersuchungsHierauf ¬
verfahren festzusetzen. Erk. v. 14. März 1863 (I.M.Bl. S. 126).
hat die königl. Regierung zu Breslau, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen,
und Abtheilung des Innern, unterm 12. August 1863 die nachfolgende Verfügung,
betreffend die Festsetzung der Schulversäumnißstrafen, an sämmtliche königl. LandFrk ¬
¬
erlassen: „Das Erkenntniß des königl. Gerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte vom 14. März 1863 hat von verschiedenen Seiten zu Anfragen ¬
Veranlassung gegeben, welches Verfahren seitens der Kreisbehörden bezüglich
der Bestrafung ungerechtfertigter Schulversäumnisse künftig zu beobachten sei. Die