Metadaten : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 2 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 2)

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zum  vierten  Bande,  erste  Abtheilung.
genen  Haushaltungen  geheimnißvoll  angeflogen,  ein  Phänomen,  was  sich  nicht
erklären  läßt.  In  Folge  dieser  Jurisprudenz  sind  die  Schwierigkeiten  und  Verwickelungen ¬
  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Berechtigten  und  Verpflichteten ¬
  gewachsen  und  zugleich  die  Lasten  der  Verpflichteten,  besonders  der  kleinen
Grundbesitzer,  drückender  geworden,  wodurch  die  Dismembrationen  und  das  Entstehen ¬
  neuer  Ansiedelungen  erschwert  werden.  Die  seit  dem  Jahre  1833  fortgesetzten ¬
  Bemühungen  der  Staatsregierung,  diesen  Mißständen  Abhülfe  zu  verschaffen,
namentlich  der  Versuch,  billige  Vertheilungsgrundsätze  zwischen  Interessenten  zu
vereinbaren,  sind  erfolglos  geblieben;  man  hat  deshalb  den  Weg  der  Gesetzgebung
In  der  Sitzung  des  Landtages  von  1863  wurde  ein  Gesetzentwurf  vorbetreten. ¬

gelegt  (Drucksachen  Nr.  31),  wonach  das  Prinzip  der  Vervielfältigung  der  nach
Haushaltungen  und  Feuerstellen  zu  entrichtenden  Abgaben  bei  Dismembrationen
verlassen  wird  und  an  dessen  Stelle  die  Vertheilung  dieser  Abgaben  auf  die  Theiltrit ¬

stücke  lritt.  Dieser  Entwurf  ist  bei  dem  Abgg.=Hause  wegen  Schlusses  der  Session ¬
  nicht  zur  Berathung  gekommen.
S.  469  ist  zur  Anm.  11  nachzutragen:
(3.  A.)  In  dem  Erk.  v.  15.  Sept.  1862  spricht  das  Obertr.  noch  besonders ¬
  ausdrücklich  aus,  daß  Jemand  als  ein  Mitglied  der  Schulsozietät  eines  Ortes
bloß  aus  dem  Grunde,  weil  er  daselbst  ein  Grundstück  (Haus)  besitzt  (ohne  dort
zu  wohnen),  nicht  angesehen  werden  kann.  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XLVII,  S.  37.)
Der  Rechtsweg  ist  hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Verpflichtung  zu  Baubeiträgen
auch  für  künftige  Fälle,  nach  dieser  Entscheidung,  zulässig.
S.  470  ist  zum  Alin.  2  der  Anm.  12  a  nachzutragen:
Vergl.  auch  oben  den  §.  15  des  G.  vom  24.  Mai  1861  und  die  Anm.  44*
(S.  284),  in  den  Nachtr.
S.  475  ist  zur  Anm.  22  a.  E.  nachzutragen:
(3.  A.)  Das  Obertr.  hat  die  Frage  zum  Nachtheile  der  ländlichen  Gutsherren ¬
  entschieden.  Erk.  v.  13.  Oktober  1862  (Entsch.  Bd.  XLVIII,  S.  347).
S.  477  ist  zur  Anm.  25  a  nachzutragen:
(3.  A.)  Der  §.  3  tritt  daher  auch  an  die  Stelle  des  Neumärkischen  Provinzialrechts. ¬
  Erk.  des  Obertr.  vom  15.  Sept.  1862  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XLVII,
S.  34).
einzuschalten:
S.  483  ist  der  Anm.  29,  Z.  6  v.  u.  hinter  „arbitri
Dieses  Strafmaß  findet  in  der  für  einen  Theil  der  Rheinprovinz  gegebenen
fon
K.O.  v.  20.  Juni  1835  (G.S.  S.  134)  eine  Anertennung  des  Gesetzgebers,  indem ¬
  es  Ziffer  3  heißt:  „Die  Polizeiverwaltungs-Behörden  sind  befugt,  gegen  die
schuldigen  Eltern  und  deren  gesetzliche  Vertreter  eine  Strafe  von  1  Sgr.  bis  1  Thlr.,
der  nach  Befinden  der  Umstände  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  24  Stunden  substituirt ¬
  werden  kann,  zu  erkennen  und  zu  vollstrecken."
Am  Schlusse  ist  derselben  Anm.  Folgendes  beizufügen:
(3.  A.)  Die  in  dem  R.  der  drei  genannten  Ministerien  v.  30.  September
1837  ausgesprochene  Ansicht,  daß  die  vorgeschriebenen  Mittel,  schulfähige  Kinder
hst
durch  Einwirkung  auf  die  Eltern  zum  Besuche  der  Lehesrunden  anzuhalten,  als
exekutivische  Maßregeln,  nicht  als  eigentliche  Strafen  wegen
ertretung  einer  Polizeivorschrift  anzusehen,  und  deshalb  die  Vollstreckung  der
Ueb
Exekution  zur  administrativen  Polizeiverwaltung,  nicht  aber  zur  Polizeigerichtsbarkeit ¬
  gehöre,  ist  als  eine  gerechtfertigte  von  den  Gerichten  nicht  anerkannt  worden.
Der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  hat  den  Grundsatz  festge
stellt:  Schulversäumnißstrafen  sind  nicht  als  Exekutionsmittel,  sondern  als  Strar ¬

fen  für  begangene  Uebeltretungen  zu  betrachten  und  im  polizeilichen  UntersuchungsHierauf ¬

verfahren  festzusetzen.  Erk.  v.  14.  März  1863  (I.M.Bl.  S.  126).
hat  die  königl.  Regierung  zu  Breslau,  Abtheilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen,
und  Abtheilung  des  Innern,  unterm  12.  August  1863  die  nachfolgende  Verfügung,
betreffend  die  Festsetzung  der  Schulversäumnißstrafen,  an  sämmtliche  königl.  LandFrk ¬
 ¬
  erlassen:  „Das  Erkenntniß  des  königl.  Gerichtshofes  zur  Entscheidung
der  Kompetenzkonflikte  vom  14.  März  1863  hat  von  verschiedenen  Seiten  zu  Anfragen ¬
  Veranlassung  gegeben,  welches  Verfahren  seitens  der  Kreisbehörden  bezüglich
der  Bestrafung  ungerechtfertigter  Schulversäumnisse  künftig  zu  beobachten  sei.  Die
            
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