Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 2 (1837))

Budinszky  üb.:  d.  Verfahr.  b.  Darleihensgeschäften.  247
deren  Rechtstitel,  nämlich  dem  wirklich  eingegangenen  Darleihen -
  beruhe;  weßhalb  —  sollte  die  Sache  zur  richterlichen  Ent.
scheidung  kommen  —  wahrscheinlich  auf  die  Löschung  der  unwahren -
  Schuldurkunden  erkannt  werden  würde.
Dieser  Behauptung  liegt  offenbar  eine  Verwechslung  der
Begriffe:  Rechtstitel  und  Beweismittel,  zum  Grunde.  Der
Schuldschein  ist  niemahls  Rechtstitel,  sondern  das  Beweismittel
des  Rechtstitels,  §§.  236  und  1001  des  bürgerl.  Gesetzbuches. -
  Nur  die  wirkliche  Zuzählung  der  Valuta  ist  der  die  obligatio -
  ex  re  begründende  Rechtstitel  des  Darleihens.  In  den
Händen  des  Gläubigers  wird  der  producirte  Schuldschein  den
Rechtstitel  in  so  lange  erweisen,  bis  nicht  der  Product  über
den  Nichteintritt  des  glaubwürdig  beurkundeten  Umstandes  Gegenbeweis -
  liefert.
Da  der  Anleiher  nun  diesen  Gegenbeweis  nach  dem  vorher
Gesagten  niemahls  wird  herstellen  können,  somit  allezeit  der
Rechtsbestand  der  Forderung  im  Prozesse  erwiesen  hervorgehen
wird,  so  wird  auch  das  accessorische  Pfandrecht,  als  sich  auf
eine  giltige  Forderung  beziehend,  und  unter  allen  Erfordernissen
des  Gesetzes  erworben,  stets  aufrecht  erhalten  werden  müssen.
Schließlich  erübrigt  nur  noch  die  vorgeschlagene  Surrogirung -
  des  bisherigen  Verfahrens  durch  Errichtung  eines  Vorbereitungsvertrages -
  de  mutuo  dando  nach  §.  936  des  bürgerl.
Gesetzbuches  und  dessen  Einverleibung  auf  dem  zur  Hypothek  angetragenen -
  Gute  des  Schuldners  zu  prüfen.  Hierüber  bemerke
ich  vorläufig,  daß,  wenn  die  von  mir  vertheidigte  allgemeine
Manipulation  gesetzmäßig,  daher  erlaubt  und  ohne  Gefahr  ist.
sie  schon  wegen  ihrer  Einfachheit  und  allgemeinen  Verständlichkeit -
  für  die  Classe  der  Geldbesitzer  den  Vorzug  verdiene.  Selbst
aus  nationalöconomischem  Gesichtspuncte  sollen  Schwierigkeiten
und  Umstände  im  Realcredite  vermieden  werden,  weil  der  desselben -
  bedürftigste  Theil  der  Unterthanen,  nämlich  Gewerbsproducenten -
  und  Landleute,  leicht  in  empfindliche  Nachtheile  gerathen
konnten,  wenn  mit  der  großen  Leichtigkeit  und  Verständlichkeit
X.  Heft.  183  7.  II.  Bd.
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Max-Planck-Institut  für
            
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