Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 2 (1837))

Budinszky  üb.:  d.  Verfahr.  b.  Darleihensgeschäften.  243
bücherlichen  Eintragung  des  Schuldscheines  durch  die  §§.  435
und  451  des  bürgerl.  Gesetzbuches  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben -
  seyn,  so  könnte  die  Zeit  und  der  Ort  der  Urkunde  auch
nachträglich  beygesetzt  werden,  und  alles  Bedenken  hätte  ein
Ende.  Allein  eben  weil  es  erweislich  ist,  daß  die  auf  der
Schuldurkunde  angemerkte  Zeit  der  Ausstellung  nicht  so  viel
heißen  soll,  als:  an  diesem  Tage  hat  der  Schuldner  den  verschriebenen -
  Betrag  erhalten,  sondern  nur  die  Bestimmung  hat,
die  Urkunde  einverleibungsfähig  zu  machen,  so  wird  sich  aus
der  Nichtübereinstimmung  der  beygesetzten  Ausstellungszeit  des
Schuldscheines  mit  der  Zeit  der  wirklichen  Darleihenszuzählung
keine  nachtheilige  Folgerung  gegen  die  Beweiskräftigkeit  des
Schuldscheines  ziehen  lassen.  Diese  Ausfertigung  ist  daher  für
beyde  Theile,  und  zwar  für  den  Anleiher  völlig  gefahrlos,  denn
damit  das  errichtete  Beweismittel  wider  den  Aussteller  zeuge,
ist  die  Uebergabe  an  den  darin  benannten  Darleiher  erforderlich
weil,  so  lange  die  Urkunde  im  Besitze  des  Anleihers  bleibt,  kein
Mißbrauch  davon  gegen  ihn  zu  befürchten  ist.  Jn  diesem  Zustande -
  kann  sich  aber  der  Anleiher  so  lange  erhalten,  bis  er  die
Schuldscheins=Valuta  vom  Darleiher  zugezählt  erhält,  denn  er
überreicht  das  grundbücherliche  Einverleibungsgesuch  auf  seinen
Namen,  und  erhält  schon  als  Impetrant  den  Schuldschein  und
Satz  zurück,  deren  Rückerlangung  er  sich  noch  insbesondere  durch
ausdrückliches  Begehren  im  Gesuche  sichern  kann.
Der  hierbey  möglichen  widrigen  Folge,  daß  der  Darleiher
das  Geld  ungeachtet  der  vollzogenen  Intabulation  nicht  mehr
vorzustrecken  Willens  wäre,  eine  Unannehmlichkeit,  welche  den
Anleiher  auch  bey  Abschließung  eines  Vorbereitungsvertrages
treffen  kann,  läßt  sich,  wenn  der  Anleiher  von  seinem  Rechte,
den  Geldgeber  auf  Erfüllung  zu  klagen,  keinen  Gebrauch  machen -
  wollte,  am  einfachsten  dadurch  vorbeugen,  daß  eine  dritte
Person,  allenfalls  einer  der  dem  Geschäfte  beygezogenen  Zeugen, -
  eine  grundbuchsfähige  Löschungserklärung  über  den  errichteten -
  Satz  von  dem  präsumtiven  Darleiher  mit  der  Bestimmung
Max-Planck-Institut  für
            
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