Budinszky üb.: d. Verfahr. b. Darleihensgeschäften. 243
bücherlichen Eintragung des Schuldscheines durch die §§. 435
und 451 des bürgerl. Gesetzbuches nicht ausdrücklich vorgeschrieben -
seyn, so könnte die Zeit und der Ort der Urkunde auch
nachträglich beygesetzt werden, und alles Bedenken hätte ein
Ende. Allein eben weil es erweislich ist, daß die auf der
Schuldurkunde angemerkte Zeit der Ausstellung nicht so viel
heißen soll, als: an diesem Tage hat der Schuldner den verschriebenen -
Betrag erhalten, sondern nur die Bestimmung hat,
die Urkunde einverleibungsfähig zu machen, so wird sich aus
der Nichtübereinstimmung der beygesetzten Ausstellungszeit des
Schuldscheines mit der Zeit der wirklichen Darleihenszuzählung
keine nachtheilige Folgerung gegen die Beweiskräftigkeit des
Schuldscheines ziehen lassen. Diese Ausfertigung ist daher für
beyde Theile, und zwar für den Anleiher völlig gefahrlos, denn
damit das errichtete Beweismittel wider den Aussteller zeuge,
ist die Uebergabe an den darin benannten Darleiher erforderlich
weil, so lange die Urkunde im Besitze des Anleihers bleibt, kein
Mißbrauch davon gegen ihn zu befürchten ist. Jn diesem Zustande -
kann sich aber der Anleiher so lange erhalten, bis er die
Schuldscheins=Valuta vom Darleiher zugezählt erhält, denn er
überreicht das grundbücherliche Einverleibungsgesuch auf seinen
Namen, und erhält schon als Impetrant den Schuldschein und
Satz zurück, deren Rückerlangung er sich noch insbesondere durch
ausdrückliches Begehren im Gesuche sichern kann.
Der hierbey möglichen widrigen Folge, daß der Darleiher
das Geld ungeachtet der vollzogenen Intabulation nicht mehr
vorzustrecken Willens wäre, eine Unannehmlichkeit, welche den
Anleiher auch bey Abschließung eines Vorbereitungsvertrages
treffen kann, läßt sich, wenn der Anleiher von seinem Rechte,
den Geldgeber auf Erfüllung zu klagen, keinen Gebrauch machen -
wollte, am einfachsten dadurch vorbeugen, daß eine dritte
Person, allenfalls einer der dem Geschäfte beygezogenen Zeugen, -
eine grundbuchsfähige Löschungserklärung über den errichteten -
Satz von dem präsumtiven Darleiher mit der Bestimmung
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