Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 2 (1837))

Stubenrauch  üb.:  d.  Realeigenschaft  eines  Gewerbes.  195
hält  die  Verfügung:  „Was  für  ein  Gewerb  oder  Handelschaft
auf  ein  so  andern  Haus  haftet  und  radicirt  ist,  gehört  in
diese  Rubrik  ohne  Beyrückung  einer  Taxirung  zu  setzen."
Das  ständische  Rectificationspatent  vom  27.  July  1754
hat  diese  Grundsätze  im  Wesentlichen  beybehalten.  Zufolge  der,
diesem  Patente  beygefügten  weiteren  Erklärungen  mußte  bey
den  auf  dem  Lande  in  Dörfern,  oder  einschichtig  gelegenen
Häusern  in  Ansehung  der  nicht  radicirten  Gewerbe  und
bey  den  unpossessionirten  Professionisten  angemerkt  werden,  mit
welcher  jährlichen  Gewerbs-  oder  Nahrungssteuer  dieselben  beygezogen -
  werden  könnten.
Dagegen  wurden  die  Häuser  in  Rücksicht  der  dabey  vorfindigen -
  radicirten  Gewerbe  (dann  Zins-  und  andern  der
gleichen,  auch  Vieh=  und  Weidnutzungen  oder  Verdienstes)  in
sechs  Classen  dergestalt  eingetheilt,  daß  in  die  erste  Classe  die
an  Hauptstraßen  gelegenen  einträglicheren  Wirthshäuser,  in
die  zweyte  Classe  die  minder  erträglichen  Wirths-  und  jene
Häuser,  so  ein  anklebendes  besseres  Gewerbe  hatten,  als  Schmid,
Wagner,  Oehler,  Leinwandhändler  u.  s.  w.,  in  die  dritte  Classe
die  zwar  mit  radicirten  Gewerben,  jedoch  nur  mittelmäßiger
Nahrung  versehenen  Handwerkshäuser,  und  in  die  vierte  Classe
die  kleineren  Wirthshäuser,  so  keine  sichere  Nutzung  abwarfen,
einzureihen  kamen.
Deßhalb  erscheinen  in  dem  oberwähnten  summarischen  Be=210 -

fundsextracte  die  Häuser  auf  dem  Lande  in  sechs  Rubriken,
(nach  den  sechs  Classen)  und  abgesondert  davon  die  possessionirten -
  (nicht  radicirten)  und  die  unpossessionirten  Handelsleute
und  Professionisten,  mit  der  Bemerkung,  wie  viel  dieselben
jährlich  an  Gewerbsteuer  entrichten  könnten.
Aus  dieser  Darstellung  ist  ersichtlich,  daß  bey  den  Häusern -
  auf  dem  Lande  die  Realgewerbe  bloß  dadurch  besteuert  wurden, -
  daß  man  die,  im  Besitze  einer  solchen  Gerechtsame  befindlichen -
  Häuser  wegen  dieses  Besitzes  einer  höheren  Classe  einreihte, -
  welche  auch  mit  einer  höheren  Hausstocksteuer  belegt
Max-Planck-Institut  für
            
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