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denen die Juden auch jetzt noch unterworfen sind, gehört
insbesondere, daß sie zum eigentlichen Staatsdienste nicht
zugelassen werden, obwohl sie davon durch ein Landesgesetz
nicht ausgeschlossen sind 27), und daß sie ohne landesfürstliche
Erlaubniß kein Grundeigenthum erwerben dürfen. Dieses,
Anfangs nur für die Stadt Braunschweig erlassene Verbot
wird jetzt auf das ganze Land angewandt 28). Das eidliche
Zeugniß eines Juden ist nur bei geringen Verbrechen, die
nach dem Gesetze mit einer Geld- oder einer allenfalls in
eine Geldbuße zu verwandelnden Gefängnißstrafe geahndet
werden, zulässig und glaubwürdig; in Criminalfällen, wobei
es auf harte Leibes= oder Lebensstrafe ankömmt, sollen dagegen =
Juden zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses nicht
gezwungen werden, und ihre freiwilligen Zeugen-Aussagen
Mai 1840. Nr. 20. §. 6.
- Es bestehen im Lande zwei von
Privaten gestiftete Freischulen für arme jüdische Knaben; nämlich
die von dem Geheimen=Finanzrath Jacobson 1891 zu Seesen und
die seit 1733 durch verschiedene Stiftungen der Samson'schen Famile, =
ursprünglich zur Bildung von Rabbinern, zu Wolfenbüttel
gestiftete; letztere ist seit 1807 in eine Elementar= und Realschule
für arme jüdische Knaben umgewandelt.
27)
Das gemeine Recht schließt sie allerdings von allen öffentlichen
Aemtern aus. L. 19. C. De judaeis (l. 9). Cap. 16 et 18. X.
De judaeis. — Runde, Deutsch. Privatrecht §. 641. — v. Bülow
und Hagemann, Pract. Erörter. Bd. 3. Nr. 80. — Pusendorf.
Observ. jur. univ. T. IV. Obs. 72. §. 9. — Die Doctorwürde
kann Juden ertheilt werden, wenn nicht besondere Statuten der
Universität entgegenstehen. v. Bülow und Hagemann a. a. O.
Mittermaier, Deutsch. Privatrecht (6te Aufl.) §. 117.
28
Landesf. Reglement vom 30. Juli 1762. §. 12. Promt. I. 497.
Note 5. — Cammer=Rescr. vom 2. Octbr. 1832. Bege III. 206.
Vergl. v. Selchow, Br. lüneb. Privatrecht §. 101.— Strube,
Rechtl. Bedenken Nr. 781. (IV. 162.) —
Fredersdorf, Anwei sung =
für Justiz=Beamte Bd. 3. S. 99. §. 12. — Grefe, Leitfaden ¬
zum Studium des hannöv. Privatrechts Th. 2. S. 35. §.
75. — Die in den verschiedenen Provinzen des Königreichs Hannover ¬
rücksichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum durch Juden
bestehenden Rechte sind in dem Gesetze vom 39. Septbr. 1842 beibehalten. =