Inhaltsverzeichnis : Steinacker, Adolf: Particulares Privatrecht des Herzogthums Braunschweig

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denen  die  Juden  auch  jetzt  noch  unterworfen  sind,  gehört
insbesondere,  daß  sie  zum  eigentlichen  Staatsdienste  nicht
zugelassen  werden,  obwohl  sie  davon  durch  ein  Landesgesetz
nicht  ausgeschlossen  sind  27),  und  daß  sie  ohne  landesfürstliche
Erlaubniß  kein  Grundeigenthum  erwerben  dürfen.  Dieses,
Anfangs  nur  für  die  Stadt  Braunschweig  erlassene  Verbot
wird  jetzt  auf  das  ganze  Land  angewandt  28).  Das  eidliche
Zeugniß  eines  Juden  ist  nur  bei  geringen  Verbrechen,  die
nach  dem  Gesetze  mit  einer  Geld-  oder  einer  allenfalls  in
eine  Geldbuße  zu  verwandelnden  Gefängnißstrafe  geahndet
werden,  zulässig  und  glaubwürdig;  in  Criminalfällen,  wobei
es  auf  harte  Leibes=  oder  Lebensstrafe  ankömmt,  sollen  dagegen =
  Juden  zur  Ablegung  eines  eidlichen  Zeugnisses  nicht
gezwungen  werden,  und  ihre  freiwilligen  Zeugen-Aussagen
Mai  1840.  Nr.  20.  §.  6.
-  Es  bestehen  im  Lande  zwei  von
Privaten  gestiftete  Freischulen  für  arme  jüdische  Knaben;  nämlich
die  von  dem  Geheimen=Finanzrath  Jacobson  1891  zu  Seesen  und
die  seit  1733  durch  verschiedene  Stiftungen  der  Samson'schen  Famile, =
  ursprünglich  zur  Bildung  von  Rabbinern,  zu  Wolfenbüttel
gestiftete;  letztere  ist  seit  1807  in  eine  Elementar=  und  Realschule
für  arme  jüdische  Knaben  umgewandelt.
27)
Das  gemeine  Recht  schließt  sie  allerdings  von  allen  öffentlichen
Aemtern  aus.  L.  19.  C.  De  judaeis  (l.  9).  Cap.  16  et  18.  X.
De  judaeis.  —  Runde,  Deutsch.  Privatrecht  §.  641.  —  v.  Bülow
und  Hagemann,  Pract.  Erörter.  Bd.  3.  Nr.  80.  —  Pusendorf.
Observ.  jur.  univ.  T.  IV.  Obs.  72.  §.  9.  —  Die  Doctorwürde
kann  Juden  ertheilt  werden,  wenn  nicht  besondere  Statuten  der
Universität  entgegenstehen.  v.  Bülow  und  Hagemann  a.  a.  O.
Mittermaier,  Deutsch.  Privatrecht  (6te  Aufl.)  §.  117.
28
Landesf.  Reglement  vom  30.  Juli  1762.  §.  12.  Promt.  I.  497.
Note  5.  —  Cammer=Rescr.  vom  2.  Octbr.  1832.  Bege  III.  206.
Vergl.  v.  Selchow,  Br.  lüneb.  Privatrecht  §.  101.—  Strube,
Rechtl.  Bedenken  Nr.  781.  (IV.  162.)  —
Fredersdorf,  Anwei  sung =
  für  Justiz=Beamte  Bd.  3.  S.  99.  §.  12.  —  Grefe,  Leitfaden ¬
  zum  Studium  des  hannöv.  Privatrechts  Th.  2.  S.  35.  §.
75.  —  Die  in  den  verschiedenen  Provinzen  des  Königreichs  Hannover ¬
  rücksichtlich  des  Erwerbes  von  Grundeigenthum  durch  Juden
bestehenden  Rechte  sind  in  dem  Gesetze  vom  39.  Septbr.  1842  beibehalten. =

            
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