Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 3 (1843))

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Gesetzchronik.
Hofkammerdecret  vom  22.  April  1842,  Z.  15454/1432.
Man  hat  beschlossen,  von  nun  an  die  Casse-Ausgleichungen  über  alle  in
Ungarn  und  Siebenbürgen  für  Rechnung  der  Gefälle  der  deutschen
Provinzen  auszubezahlenden  Pensionen,  Provisionen,  Erziehungsbeiträge
Jubilations=Gehalte,  Quiescenten=Gebühren,  Abfertigungen,  Conduct=Quartale
und  Gnadengaben  zur  Abkürzung  der  Geschäfte,  ohne  Intervenirung  des
Universal=Cameral=Zahlamtes,  mithin  auch  ohne  hierortiges  Einwirken  bewerkstelligen -
  zu  lassen.
Nachdem  die  politischen  Länderstellen  zu  einem  ähnlichen  Zwecke  bisher
schon  befugt  waren,  die  Ueberweisung  von  Provinzial=Cameral=Pensionen  u.
dgl.  ohne  hierortiges  Dazwischentreten  von  einer  deutschen  Cameral=Ausgabs¬Casse -
  auf  eine  derlei  Casse  in  Ungarn  oder  Siebenbürgen  unmittelbar  einzuleiten, -
  so  sindet  man  eben  so  die  Cameral=Gefällen-Verwaltungen  zu  einer
gleichen  Verfügung  bei  Pensionen  und  Gnadengenüssen  aus  deutschen  Gefällen
zu  ermächtigen.
In  derlei  Fällen  hat  sich  daher  künftig  die  Cameral=Gefällen=Verwaltung
jedesmal  unter  Anschluß  des  vorgeschriebenen  Casse=Certificates -
  über  den  Zeitpunct  der  letzten  Behebung  nicht  nur  direct
an  die  k.  Ungarische  Hofkammer  oder  an  das  k.  Siebenbürgische  Thesaurariat,
sondern  auch  noch  an  die  Landesstelle  der  betreffenden  deutschen  Provinz  zu
wenden,  damit  die,  bei  der  dem  Aufenthaltsorte  der  Partei  zunächst  gelegenen
Salz=,  Dreißigstamts=  oder  sonstigen  Cameral=Casse  in  Ungarn  oder  Siebenbürgen, -
  auf  Rechnung  des  betreffenden  deutschen  Gefälls  bezahlten,  mit  den  vorschriftmäßigen -
  Bestätigungen  versehenen  Percipienten-Quittungen,  im  Wege
des  Ofner  Cameral=Zahlamtes  für  Ungarn,  oder  im  Wege  der  Cameral=Casse -
  zu  Hermannstadt  für  Siebenbürgen,  durch  Amts=Correspondenz -
  unmittelbar  an  die  Cameral=Ausgabs=Casse  der  zuständigen  deutschen
Provinz  gesendet,  dieser  letzteren  Casse  die,  nach  Abzug  der  auf  der  Quittung
ersichtlich  zu  machenden  Stämpelgebühr,  erübrigenden  Netto-Beträge  als
Verläge  zugerechnet,  und  dann  erst  von  der  deutschen  Cameral-Ausgabs¬Casse -
  bei  der  einschlägigen  Gefällen-Bezirks=Casse  realisirt,  bei  der  Cameral¬Ausgabs=Casse -
  ebenfalls  als  Verläge,  bei  der  Gefällen=Casse  aber  die  Brutto¬Beträge -
  nach  Liquidirung  und  Stämplung  der  Quittungen  auf  dem  Conto  II.
im  betreffenden  Journale  nach  dem  ursprünglichen  Titel  als  Pension,  Provision
u.  s.  w.  als  reelle  Auslage  verrechnet  werden.
Die  politische  Landesstelle  hat  sich  dabei,  sobald  das  Ansuchen  der  Cameral¬Gefällen=Verwaltung -
  an  sie  gelangt,  darauf  zu  beschränken,  der  betreffenden
Cameral=Ausgabs=Casse  die  gehörige  Weisung  wegen  Realisirung  und  Durchführung -
  der  Beträge  zu  ertheilen,  und  man  trifft  gleichzeitig  durch  das  Präsidium -
  der  k.  Ungarischen  Hofkammer  und  durch  das  Siebenbürgische  Thesaurariat -
  die  Verfügung,  daß  den,  an  diese  Behörden  von  den  Cameral=Gefällen¬Verwaltungen -
  gestellten  bezüglichen  Ersuchschreiben  in  dem  erwähnten  Sinne
entsprochen  werde.
Ein  ganz  gleiches  Verfahren  hat  übrigens  bei  jenen  Genüssen,  welche  aus
mehreren  Gefällen  zugleich  bestritten  werden,  dann  auch  rücksichtlich  der,  von
den  betheilten  Parteien  aus  ihren  Pensionen  u.  dgl.  hereinzubringenden  Ersätze,
so  wie  der,  auf  dieselben  geführten  gerichtlichen  Verbote,  Pfändungen  und
Erfolglassungen  zu  gelten;  zu  welchem  Ende  die  erforderlichen  Behelfe  vollständig -
  jener  ungarischen  oder  siebenbürgischen  Casse,  welche  die  Auszahlung
Max-Planck-Institut  für
            
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