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Gesetzchronik.
Hofkammerdecret vom 22. April 1842, Z. 15454/1432.
Man hat beschlossen, von nun an die Casse-Ausgleichungen über alle in
Ungarn und Siebenbürgen für Rechnung der Gefälle der deutschen
Provinzen auszubezahlenden Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge
Jubilations=Gehalte, Quiescenten=Gebühren, Abfertigungen, Conduct=Quartale
und Gnadengaben zur Abkürzung der Geschäfte, ohne Intervenirung des
Universal=Cameral=Zahlamtes, mithin auch ohne hierortiges Einwirken bewerkstelligen -
zu lassen.
Nachdem die politischen Länderstellen zu einem ähnlichen Zwecke bisher
schon befugt waren, die Ueberweisung von Provinzial=Cameral=Pensionen u.
dgl. ohne hierortiges Dazwischentreten von einer deutschen Cameral=Ausgabs¬Casse -
auf eine derlei Casse in Ungarn oder Siebenbürgen unmittelbar einzuleiten, -
so sindet man eben so die Cameral=Gefällen-Verwaltungen zu einer
gleichen Verfügung bei Pensionen und Gnadengenüssen aus deutschen Gefällen
zu ermächtigen.
In derlei Fällen hat sich daher künftig die Cameral=Gefällen=Verwaltung
jedesmal unter Anschluß des vorgeschriebenen Casse=Certificates -
über den Zeitpunct der letzten Behebung nicht nur direct
an die k. Ungarische Hofkammer oder an das k. Siebenbürgische Thesaurariat,
sondern auch noch an die Landesstelle der betreffenden deutschen Provinz zu
wenden, damit die, bei der dem Aufenthaltsorte der Partei zunächst gelegenen
Salz=, Dreißigstamts= oder sonstigen Cameral=Casse in Ungarn oder Siebenbürgen, -
auf Rechnung des betreffenden deutschen Gefälls bezahlten, mit den vorschriftmäßigen -
Bestätigungen versehenen Percipienten-Quittungen, im Wege
des Ofner Cameral=Zahlamtes für Ungarn, oder im Wege der Cameral=Casse -
zu Hermannstadt für Siebenbürgen, durch Amts=Correspondenz -
unmittelbar an die Cameral=Ausgabs=Casse der zuständigen deutschen
Provinz gesendet, dieser letzteren Casse die, nach Abzug der auf der Quittung
ersichtlich zu machenden Stämpelgebühr, erübrigenden Netto-Beträge als
Verläge zugerechnet, und dann erst von der deutschen Cameral-Ausgabs¬Casse -
bei der einschlägigen Gefällen-Bezirks=Casse realisirt, bei der Cameral¬Ausgabs=Casse -
ebenfalls als Verläge, bei der Gefällen=Casse aber die Brutto¬Beträge -
nach Liquidirung und Stämplung der Quittungen auf dem Conto II.
im betreffenden Journale nach dem ursprünglichen Titel als Pension, Provision
u. s. w. als reelle Auslage verrechnet werden.
Die politische Landesstelle hat sich dabei, sobald das Ansuchen der Cameral¬Gefällen=Verwaltung -
an sie gelangt, darauf zu beschränken, der betreffenden
Cameral=Ausgabs=Casse die gehörige Weisung wegen Realisirung und Durchführung -
der Beträge zu ertheilen, und man trifft gleichzeitig durch das Präsidium -
der k. Ungarischen Hofkammer und durch das Siebenbürgische Thesaurariat -
die Verfügung, daß den, an diese Behörden von den Cameral=Gefällen¬Verwaltungen -
gestellten bezüglichen Ersuchschreiben in dem erwähnten Sinne
entsprochen werde.
Ein ganz gleiches Verfahren hat übrigens bei jenen Genüssen, welche aus
mehreren Gefällen zugleich bestritten werden, dann auch rücksichtlich der, von
den betheilten Parteien aus ihren Pensionen u. dgl. hereinzubringenden Ersätze,
so wie der, auf dieselben geführten gerichtlichen Verbote, Pfändungen und
Erfolglassungen zu gelten; zu welchem Ende die erforderlichen Behelfe vollständig -
jener ungarischen oder siebenbürgischen Casse, welche die Auszahlung
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