Objekt : Waldner, Victor: ¬Die Lehre von den Processkosten nach österreichischem Process- und Privatrecht

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dieses  stattfinde.  3)  Die  Verkehrtheit  dieses  Zuspruchsmotives
liegt  am  Lichte.  Es  muss  aber  umsomehr  dagegen  Front
gemacht  werden,  als  es  auch  sonst  noch  verwirrend  in  die
Praxis  des  Processkostenrechtes  hineinspielt.  *)
Nun  ist  es  zwar  richtig,  dass  die  Beweisaufnahme  in
Interesse  des  Probanten  geschieht,  aber  was  soll  daraus?  Ein
Gestionsanspruch  des  Probaten  müsste  ja  zur  Voraussetzung
haben,  dass  seine  Intervention  bei  der  Beweisaufnahme  im
Interesse  des  Probanten  stattfinde  (a.  b.  G.  §§.  1037  flg.).  Das
gerade  Gegentheil  ist  aber  der  Fall;  der  Eine  will  den  Beweisaufbau ¬
  des  Andern  verhindern:  sie  sind  Geschäftsantipoden,  und
es  muthet  wie  Ironie  an,  dass  der  Beweisführer  die  oppositionelle
Theilnahme  des  Gegners  am  Beweisacte  noch  indemnisiren  soll.
So  mag  man  dann  den  Kostenzuspruch  an  den  Probaten  im
Lichte  des  Processkostenrechtes  oder  materieller  Rechtsgrundsätze -
  betrachten,  immer  erscheint  er  als  eine  Anomalie,  zu
welcher  im  letzten  Grunde  nichts  als  ein  unklares  Gefühl  von
der  unbeauftragten  Geschäftsführung  Pathe  steht,  das  durch
die  Hülle  officioser  Fürsorge  hindurch  unschwer  zu  erkennen
ist.  Es  darf  daher  wohl  ebenso  dem  Wunsche  Ausdruck
geliehen  werden,  dass  die  bekämpfte  Praxis  verlassen  **),  als
auch,  dass  der  dieselbe  recipirende  §.  333  Abs.  3  des  Entwurfes
ausgemerzt  werde.  *2)
Von  selbst  versteht  es  sich  jedoch,  dass  der  Probat,  wenn
er  der  Zulassung  der  Beweisaufnähme  ohne  Erfolg  opponirt,
zum  Ersatz  der  durch  seinen  unbegründeten  Widerspruch  dem
Imploranten  verursachten  Kosten,  sowie  im  Gegenfälle  auch
dieser  sofort  zum  Kostenersatz  an  jenen  zu  verurtheilen  ist.
Hier  gewinnt  das  Verfahren  (theilweise)  die  Structur  eines
Incidenzprocesses.  *3)  Doch  sind  die  Kosten  der  Beweisaufnahme
und  des  Gesuches  jederzeit  auszuscheiden.
5*)  Vgl.  die  Motive  der  sub  Note  30  (pro)  cit.  Entsch.
*)  Wie  demnächst  betreffs  der  Kosten  eines  über  Antrag  einer  Partei
bestellten  curator  absentis  gezeigt  werden  soll.
*)  A.  A.  Menger  a.  a.  O.  S.  662  Note  34,  welcher  ihr  aus  dem  im
Texte  kritisirten  Zweckmässigkeitsgrunde:  „weil  es  immerhin  zweifelhaft  sei,
ob  der  Hauptprocess  werde  eingeleitet  werden“  —  beipflichtet.
**)  Der  zudem  noch  mit  §.  258  Abs.  2  Entw.  im  Widerspruche  steht.
*)  Vgl.  auch  Menger  a.  a.  O.  S.  662  Note  34.
            
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