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194 Erstes Buch. II. Abschn. 1. Hauptst.
nen Waaren zu seinem Hauptgegenstande b). Derjenige,
welcher die Gefahr übernimmt, heißt der Versicherer
oder Assuradeur. Die Belohnung dafür nennt man
die Prämie oder den Versekerlohn, deren Größe nach
der Größe und Wahrscheinlichkeit der übernommenen
Gefahr von den Contrahenten willkührlich bestimmt wird;
und welche der Regel nach gleich bey Schließung des
Contracts voraus zu bezahlen ist. Bey Assecuranzgesellschaften, =
die nur ihren Mitgliedern Sicherheit gewähren, =
vertritt diese gegenseitige Verpflichtung die Stelle
der Prämie. Die Urkunde, welche den geschlossenen Contract =
enthält, wird Poliza c) genannt, und ist entweder
auf Casco, oder auf Güter gerichtet. An allen Seehandlung =
treibenden Orten sind gedruckte Formulare dazu =
vorgeschrieben, deren man sich bey Strafe der Nullität =
des Geschäfts bedienen muß. Es ist übrigens nicht
durchaus nöthig, daß sich der wahre Eigenthümer des
versicherten Schiffes oder der Waren bey Schließung des
Contracts nenne d).
a) Ueber Erndte= und Herbstasseeuranzen s. G. H. von Bert
in den Statswirthschaftlichen Versuchen; Th 1. N. 2.
S. 59-340.
b) Hauptschriften: (Nic. Magens) Versuch über Assecuranzen, =
Haverey und Bodmerey. Hamburg 1753. 4. Enthält
auch die meisten Assecuranzordnungen. Traité des assurances
et des contrats à la Grosse, par Balthazard-Marie EMERIGON. ¬
2 Tom. Paris 1784. 4. Della assecurazioni maritime,
trattato dell' avocato AsCANIO BALDASSERONI; in Firence.
T. 1-3. 1786. gr. 4. J. Weskert Theorie und Praris
der Assecuranzen: a. d. Engl. übers. und mit Anmerk,
und Zusätzen vermehrt von Joh. Andr. Engelbrecht,
Lub. 1782- 87. 3 B. 4. Der dritte Band ist auch unter dem
besondern Titel zu haben: Joh. Andr. Engelbrecht Assecuranz=Wissenschaft =
systemat. bearbeitet, nebst einer
Samml. alter und neuer Seerechte und dahin gehör,
Verordn. 1. B. Lüb. 1787. 4. Auch sind die hierin enthalte=