II. Wechselordnung. V. Annahme (Acceptation). Art. 23.
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zuerstatten. Erk. d. Ob. Trib. zu Berlin v. 11. Jan. 1866.
Arch. f. W. R. B. 17. p. 183, Arch. v. Striethorst B. 60.
p. 314. Vergl. auch B. 57. p. 161.
Der Acceptant ist berechtigt, wenn in Folge vorangegangener
Zus. 356.
Verabredung mit dem Aussteller gegenseitig gegen Deckungsversprechen ¬
Gefälligkeits-Accepte ertheilt sind, die Deckung aber
nicht geleistet worden ist, die Erstattung des von ihm auf das
zu Gunsten des Trassanten ertheilte Gefälligkeits-Accept Gezahlten, ¬
nach Abzug des vom Letzteren auf die Wechsel des
Acceptanten Gezahlten, vom Trassanten zu verlangen. Dieser
Anspruch datirt vom Tage der, in Gemäßheit des über die Ertheilung ¬
der Gefälligkeits-Accepte getroffenen Abkommens, wirklich
geschehenen Acceptation und wird durch die hinterher über das
Vermögen des Acceptanten und Ausstellers eröffneten und durch
Accord beendeten Concurse, sowie durch Zahlung der Accordrate ¬
auf solche Gefälligkeits-Accepte nicht aufgehoben.
Der Acceptant als solcher hat keinen Wechselanspruch gegen den Aussteller.
Haben dagegen Acceptant und Aussteller in Folge vorangegangener Verabredung
Deckungsversprechen sich gegenseitig Gefälligkeits-Accepte gegeben,
gegen
Deckung aber zur Verfallzeit nicht geleistet, und hat demzufolge der Acceptant dem
Wechselinhaber Zahlung leisten müssen, so muß ein solcher Acceptant auch berechtigt
sein, die Erstattung des von ihm auf die Wechsel des Ausstellers Gezahlten, nach Abzug
des von jenem Aussteller auf die Tratten des Acceptanten Gezahlten zu verlangen.
(Denn eine Ausgleichung der desfallsigen gegenseitigen Ansprüche ist an sich zulässig und
derjenige, welcher ein Mehreres als der Andere geleistet, hat Anspruch auf Erstattung
des Ueberschusses. Dieser Anspruch ist durch den über das Vermögen des einen oder
anderen oder beider Theile hinterher eröffneten Concurs nicht erloschen). Durch die
Zahlung selbst, auch wenn sie nach eröffnetem Concurse erfolgt, schließt ein solcher einlösender ¬
Acceptant weder ein neues Rechtsgeschäft mit dem Aussteller ab, noch erwirbt
er die Forderung eines anderen Gläubigers, sondern ist nur die Bedingung eingetreten,
von welcher die Erstattungsverbindlichkeit des Ausstellers nach dem voraufgegangenen ¬
und vor der Concurseröffnung geschlossenen Uebereinkommen abhing."
(Vergl. Art. 10. Zus. 231. u. Art. 51. Zus. 601. Art. 82. Zus. 781.) Erk. d. Ob.
Trib. zu Berlin v. 12. Septbr. und 17. Octbr. 1861, Arch. f. W. R. B. 11. p. 83,
Arch. v. Striethorst B. 43. p. 147.
Zus. 357. Die Verbindlichkeit des Acceptanten gegen den Aussteller, welcher
aus Gefälligkeit gegen den Acceptanten einen Wechsel auf denselben ¬
gezogen und den durch Discontirung erhaltenen Betrag
dem Acceptanten belassen hat, wird, wenn Beide in Concurs
verfallen und der Wechselinhaber in beiden Concursmassen liqui1) ¬
Im vorliegenden Falle hatten die Parteien in Folge Abkommens sich gegenseitig s. g. GefälligkeitsAccepte ¬
gegeben und verpflichtet, daß der Trassant siets zur Verfallzeit die Deckung für den Acceptanten zu besorgen ¬
habe. Hinterher, als noch 5000 Rthlr. Accepte des einen, und 2500 Rthlr. Accepte des anderen Contrahenten
liefen, verfielen beide in Concurs; sämmtliche Wechselforderungen wurden in beiden Concursen liquidirt und anerkannt. ¬
Nachdem hierauf beide Concurse durch Accord beendet worden und der eine Accepiant die Accordsumme
von 30 pEt. auf die liquidirten 5000 Rthlr. und der andere die Accordsumme von 22½ pétuieHdirten
2500 Rthlr. gezahlt, beanspruchte der erstere die Erstattung dessen, was er mehr gufdie ver ihme Güusten
des Ausstellers acceptirien Wechsel, als der verklagte Aussteller derselben auf Gezesigcer galb kus OderTribunal =
zu Berlin, davon ausgehend, daß durch den Concurs die Verhildliglict in
billigte dem klagenden Acceptanten 22½ pCt. seiner zur Erstattung kycme#ds Fexderfügen zu, ohue Nec
hier zu entscheiden, ob diese 22½ p6t. von dem ganzen Nominalberkage er von Kläger acceptirien Wecsl
oder nur von dem darauf gezahlten Betrage zu berechnen, und inwieee di van verklagten Aussteller audse
Wechsel, sowie auf seine Gefälligteitsaccepte geleisteten Zahlungen zu Wücksichtigen sind. Vergl. Arch. örEfleihorsi =
B. 37. p. 192 u. B. 39. p. 128 u. 136. Entsch. B. 46. H. 325.
Borchardt. Wechselordnung.