Inhaltsverzeichnis : Borchardt, Siegfried Max: ¬Die allgemeine deutsche Wechselordnung mit Kommentar

II.  Wechselordnung.  V.  Annahme  (Acceptation).  Art.  23.
161
zuerstatten.  Erk.  d.  Ob.  Trib.  zu  Berlin  v.  11.  Jan.  1866.
Arch.  f.  W.  R.  B.  17.  p.  183,  Arch.  v.  Striethorst  B.  60.
p.  314.  Vergl.  auch  B.  57.  p.  161.
Der  Acceptant  ist  berechtigt,  wenn  in  Folge  vorangegangener
Zus.  356.
Verabredung  mit  dem  Aussteller  gegenseitig  gegen  Deckungsversprechen ¬
  Gefälligkeits-Accepte  ertheilt  sind,  die  Deckung  aber
nicht  geleistet  worden  ist,  die  Erstattung  des  von  ihm  auf  das
zu  Gunsten  des  Trassanten  ertheilte  Gefälligkeits-Accept  Gezahlten, ¬
  nach  Abzug  des  vom  Letzteren  auf  die  Wechsel  des
Acceptanten  Gezahlten,  vom  Trassanten  zu  verlangen.  Dieser
Anspruch  datirt  vom  Tage  der,  in  Gemäßheit  des  über  die  Ertheilung ¬
  der  Gefälligkeits-Accepte  getroffenen  Abkommens,  wirklich
geschehenen  Acceptation  und  wird  durch  die  hinterher  über  das
Vermögen  des  Acceptanten  und  Ausstellers  eröffneten  und  durch
Accord  beendeten  Concurse,  sowie  durch  Zahlung  der  Accordrate ¬
  auf  solche  Gefälligkeits-Accepte  nicht  aufgehoben.
Der  Acceptant  als  solcher  hat  keinen  Wechselanspruch  gegen  den  Aussteller.
Haben  dagegen  Acceptant  und  Aussteller  in  Folge  vorangegangener  Verabredung
Deckungsversprechen  sich  gegenseitig  Gefälligkeits-Accepte  gegeben,
gegen
Deckung  aber  zur  Verfallzeit  nicht  geleistet,  und  hat  demzufolge  der  Acceptant  dem
Wechselinhaber  Zahlung  leisten  müssen,  so  muß  ein  solcher  Acceptant  auch  berechtigt
sein,  die  Erstattung  des  von  ihm  auf  die  Wechsel  des  Ausstellers  Gezahlten,  nach  Abzug
des  von  jenem  Aussteller  auf  die  Tratten  des  Acceptanten  Gezahlten  zu  verlangen.
(Denn  eine  Ausgleichung  der  desfallsigen  gegenseitigen  Ansprüche  ist  an  sich  zulässig  und
derjenige,  welcher  ein  Mehreres  als  der  Andere  geleistet,  hat  Anspruch  auf  Erstattung
des  Ueberschusses.  Dieser  Anspruch  ist  durch  den  über  das  Vermögen  des  einen  oder
anderen  oder  beider  Theile  hinterher  eröffneten  Concurs  nicht  erloschen).  Durch  die
Zahlung  selbst,  auch  wenn  sie  nach  eröffnetem  Concurse  erfolgt,  schließt  ein  solcher  einlösender ¬
  Acceptant  weder  ein  neues  Rechtsgeschäft  mit  dem  Aussteller  ab,  noch  erwirbt
er  die  Forderung  eines  anderen  Gläubigers,  sondern  ist  nur  die  Bedingung  eingetreten,
von  welcher  die  Erstattungsverbindlichkeit  des  Ausstellers  nach  dem  voraufgegangenen ¬
  und  vor  der  Concurseröffnung  geschlossenen  Uebereinkommen  abhing."
(Vergl.  Art.  10.  Zus.  231.  u.  Art.  51.  Zus.  601.  Art.  82.  Zus.  781.)  Erk.  d.  Ob.
Trib.  zu  Berlin  v.  12.  Septbr.  und  17.  Octbr.  1861,  Arch.  f.  W.  R.  B.  11.  p.  83,
Arch.  v.  Striethorst  B.  43.  p.  147.
Zus.  357.  Die  Verbindlichkeit  des  Acceptanten  gegen  den  Aussteller,  welcher
aus  Gefälligkeit  gegen  den  Acceptanten  einen  Wechsel  auf  denselben ¬
  gezogen  und  den  durch  Discontirung  erhaltenen  Betrag
dem  Acceptanten  belassen  hat,  wird,  wenn  Beide  in  Concurs
verfallen  und  der  Wechselinhaber  in  beiden  Concursmassen  liqui1) ¬
  Im  vorliegenden  Falle  hatten  die  Parteien  in  Folge  Abkommens  sich  gegenseitig  s.  g.  GefälligkeitsAccepte ¬
  gegeben  und  verpflichtet,  daß  der  Trassant  siets  zur  Verfallzeit  die  Deckung  für  den  Acceptanten  zu  besorgen ¬
  habe.  Hinterher,  als  noch  5000  Rthlr.  Accepte  des  einen,  und  2500  Rthlr.  Accepte  des  anderen  Contrahenten
liefen,  verfielen  beide  in  Concurs;  sämmtliche  Wechselforderungen  wurden  in  beiden  Concursen  liquidirt  und  anerkannt. ¬
  Nachdem  hierauf  beide  Concurse  durch  Accord  beendet  worden  und  der  eine  Accepiant  die  Accordsumme
von  30  pEt.  auf  die  liquidirten  5000  Rthlr.  und  der  andere  die  Accordsumme  von  22½  pétuieHdirten
2500  Rthlr.  gezahlt,  beanspruchte  der  erstere  die  Erstattung  dessen,  was  er  mehr  gufdie  ver  ihme  Güusten
des  Ausstellers  acceptirien  Wechsel,  als  der  verklagte  Aussteller  derselben  auf  Gezesigcer  galb  kus  OderTribunal =
  zu  Berlin,  davon  ausgehend,  daß  durch  den  Concurs  die  Verhildliglict  in
billigte  dem  klagenden  Acceptanten  22½  pCt.  seiner  zur  Erstattung  kycme#ds  Fexderfügen  zu,  ohue  Nec
hier  zu  entscheiden,  ob  diese  22½  p6t.  von  dem  ganzen  Nominalberkage  er  von  Kläger  acceptirien  Wecsl
oder  nur  von  dem  darauf  gezahlten  Betrage  zu  berechnen,  und  inwieee  di  van  verklagten  Aussteller  audse
Wechsel,  sowie  auf  seine  Gefälligteitsaccepte  geleisteten  Zahlungen  zu  Wücksichtigen  sind.  Vergl.  Arch.  örEfleihorsi =
  B.  37.  p.  192  u.  B.  39.  p.  128  u.  136.  Entsch.  B.  46.  H.  325.
Borchardt.  Wechselordnung.
            
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