Anz. üb.: das russische Handels= und Gewerbs=System. 813
Reifende heißen alle jene Ausländer, welche im Inneren von
Rußland Handel treiben. Diesen ist aufs Schärfsle untersagt, öffentlich
oder geheim mit Ausländern in Verkehr zu treten. Sie dürfen nur an
die Kaufleute der ersten und zweyten Gilde und an Bauern handeln, die
hierzu eigene Licenzen haben.
Fremde, die nicht als Gäste eingeschrieben sind, und ihre Kapitale
und Industrie nach Rußland einführen wollen, sind berechtigt, Fabriten
und Werkstätten aufzuschlagen, und sich auf die Dauer von zehn Jahren
gegen Entrichtung der Gebühren in die Gilben einverleiben zu lassen,
ohne daß sie nothwendig haben, zugleich russische Unterthanen zu werden.
Nach Verlauf dieser zehn Jahre müssen diese Ausländer entweder
als Unterthanen eintreien, oder ihre Etablissements verkaufen.
Auch ausländische Fabrikanten können mit den Produkten ihrer Fa¬
briken nach der Ausdehnung der Rechte jener Gilde handeln, in der sie
sich befinden. Dem Finanz=Minister ist überdieß erlaubt, ihnen brey fieuer¬
freye Jahre zu bewilligen.
Reisende Kaufleute aus dem Auslande dürfen nur auf den Vörse¬
und Zoll=Plätzen, aber nicht im Inneren der Städte, im Großen han¬
deln, jedoch dauert das Geschäft eines Reisenden als solchen nur sechs
Monathe; nach dieser Frist muß er wenigstens in die zweyte Gilde ein¬
treten.
Erlöschen der Gildenrechte.
Das durch Einschreibung in die brey Gilden erlangte Handelsrecht
geht verloren:
1.) durch Nichtbezahlung der Gildensteuer, und
2.) durch Verbrechen.
Wer in einer Gilde eingetragen ist, und die Angabe des Kapitals
mit Entrichtung des jährlichen Steuerbetrages nicht erneuert, wird als
aus der Gilde austretend betrachtet, und ein solcher Kaufmann kann sei¬
nen Handel nicht weiter fortführen, wird aus der Zahl der Bürger ge¬
strichen und sein Nahme in der Zeitung der Hauptstadt kundgemacht.
Ein Kaufmann, der mit einem Kapitale in einer Gilde steht, und
ein unbesonnenes Falliment macht, wird aus der Gilde ausgeschlossen,
verliert sein Recht zum Handel, und kann es nur wieder erlangen, wenn
er sich vollkommen arrangirt hat. Arglistige Bankerotte machen des Han¬
delsrechtes auf immer verlustig.
Die Kaufmanns=Vereine der Haupt= und Gouvernements=Städte
sind ermächtigt, durch einen Sitzungsbeschluß jenen Kaufmann aus der
dritten Gilde auszuschließen, welcher durch gerichtliches Urtheil ehrlos
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