Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

Anz. üb.: das russische Handels= und Gewerbs=System. 813 
Reifende heißen alle jene Ausländer, welche im Inneren von 
Rußland Handel treiben. Diesen ist aufs Schärfsle untersagt, öffentlich 
oder geheim mit Ausländern in Verkehr zu treten. Sie dürfen nur an 
die Kaufleute der ersten und zweyten Gilde und an Bauern handeln, die 
hierzu eigene Licenzen haben. 
Fremde, die nicht als Gäste eingeschrieben sind, und ihre Kapitale 
und Industrie nach Rußland einführen wollen, sind berechtigt, Fabriten 
und Werkstätten aufzuschlagen, und sich auf die Dauer von zehn Jahren 
gegen Entrichtung der Gebühren in die Gilben einverleiben zu lassen, 
ohne daß sie nothwendig haben, zugleich russische Unterthanen zu werden. 
Nach Verlauf dieser zehn Jahre müssen diese Ausländer entweder 
als Unterthanen eintreien, oder ihre Etablissements verkaufen. 
Auch ausländische Fabrikanten können mit den Produkten ihrer Fa¬ 
briken nach der Ausdehnung der Rechte jener Gilde handeln, in der sie 
sich befinden. Dem Finanz=Minister ist überdieß erlaubt, ihnen brey fieuer¬ 
freye Jahre zu bewilligen. 
Reisende Kaufleute aus dem Auslande dürfen nur auf den Vörse¬ 
und Zoll=Plätzen, aber nicht im Inneren der Städte, im Großen han¬ 
deln, jedoch dauert das Geschäft eines Reisenden als solchen nur sechs 
Monathe; nach dieser Frist muß er wenigstens in die zweyte Gilde ein¬ 
treten. 
Erlöschen der Gildenrechte. 
Das durch Einschreibung in die brey Gilden erlangte Handelsrecht 
geht verloren: 
1.) durch Nichtbezahlung der Gildensteuer, und 
2.) durch Verbrechen. 
Wer in einer Gilde eingetragen ist, und die Angabe des Kapitals 
mit Entrichtung des jährlichen Steuerbetrages nicht erneuert, wird als 
aus der Gilde austretend betrachtet, und ein solcher Kaufmann kann sei¬ 
nen Handel nicht weiter fortführen, wird aus der Zahl der Bürger ge¬ 
strichen und sein Nahme in der Zeitung der Hauptstadt kundgemacht. 
Ein Kaufmann, der mit einem Kapitale in einer Gilde steht, und 
ein unbesonnenes Falliment macht, wird aus der Gilde ausgeschlossen, 
verliert sein Recht zum Handel, und kann es nur wieder erlangen, wenn 
er sich vollkommen arrangirt hat. Arglistige Bankerotte machen des Han¬ 
delsrechtes auf immer verlustig. 
Die Kaufmanns=Vereine der Haupt= und Gouvernements=Städte 
sind ermächtigt, durch einen Sitzungsbeschluß jenen Kaufmann aus der 
dritten Gilde auszuschließen, welcher durch gerichtliches Urtheil ehrlos 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer