Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

434 
Notizenblatt. 
§. 67. 
Ausweis über die verhandelten Forstübertretungen. 
Die politischen Obrigkeiten haben Ende eines jeden Solarquartals 
ebenso, wie über schwere Polizeyübertretungen einen Ausweis über die ver¬ 
handelten Waldfrevel an das Kreisamt zur Einsicht vorzulegen. 
§. 68. 
Verjährung der Forstübertretungen. 
Waldfrevel verjähren sich, unbeschadet allfälliger Privatrechte, rück¬ 
sichtlich der Untersuchung und Strafe binnen der Zeitfrist von 6 Monathen 
vom Tage der begangenen Uebertretung, wenn der Uebertreter 
a) aus der Uebertretung keinen Nutzen mehr in den Händen 
soweit es die Natur der Uebertretung zugibt, Erstattung geleistet, und 
in dieser Zeitfrist keine Forstübertretung mehr begangen hat, 
(Die Fortsetzung folgt.) 
174. 
Hofkammerdeeret vom 4. July 1840, 3. 26,378 (Circulare 
des k. k. m. s. Landesguberniums vom 19. July 1840). 
Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der controllpflichtigen Gewerbe 
auf jene Unternehmungen, welchen zur Erzeugung von Natron= und 
Chlorpräparaten Salz um einen ermäßigten Preis verabfolgt wird. 
Den unter Aufsicht (Controlle) gestellten Gewerben sind auch jene 
beyzuzählen, denen zur Erzeugung von Natron= und Chlorpräparaten Salz 
um einen ermäßigten Preis erfolgt wird. 
Es sind daher auf dieselben die Anørdnungen der Zoll= und Staats¬ 
Monopols=Ordnung §§. 265, 268, 271, 272 und 288, und die dahin ge¬ 
hörigen Bestimmungen der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll= und 
Staats=Monopols=Ordnung §§. 59, 60, 61, 64, 65, 74, 75, 76, 77 
und 78 anzuwenden 
Insbesondere werden in dieser Beziehung die Gewerbtreibenden nach 
§. 64 und 65 der ebenerwähnten Vorschrift zur Vollziehung der Zoll= und 
Staats=Monopols=Ordnung, zur Führung der ämtlich vorbereiteten Ver¬ 
kaufsbücher und nach §. 308 der Z. und St. M. Ordnung, dann §. 76 
der Vorschrift zu deren Vollziehung verpflichtet, ihren Verkehr mit dem 
controllspflichtigen Gegenstande vollständig auszuweisen. 
Uebrigens bleibt die in dem Decrete vom 5. März 1836, Zahl 1414 
P. P. §. 10 enthaltene Bestimmung über die Controllspflichtigkeit dieses 
Salzes in Wirksamkeit. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer