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Notizenblatt.
§. 67.
Ausweis über die verhandelten Forstübertretungen.
Die politischen Obrigkeiten haben Ende eines jeden Solarquartals
ebenso, wie über schwere Polizeyübertretungen einen Ausweis über die ver¬
handelten Waldfrevel an das Kreisamt zur Einsicht vorzulegen.
§. 68.
Verjährung der Forstübertretungen.
Waldfrevel verjähren sich, unbeschadet allfälliger Privatrechte, rück¬
sichtlich der Untersuchung und Strafe binnen der Zeitfrist von 6 Monathen
vom Tage der begangenen Uebertretung, wenn der Uebertreter
a) aus der Uebertretung keinen Nutzen mehr in den Händen
soweit es die Natur der Uebertretung zugibt, Erstattung geleistet, und
in dieser Zeitfrist keine Forstübertretung mehr begangen hat,
(Die Fortsetzung folgt.)
174.
Hofkammerdeeret vom 4. July 1840, 3. 26,378 (Circulare
des k. k. m. s. Landesguberniums vom 19. July 1840).
Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der controllpflichtigen Gewerbe
auf jene Unternehmungen, welchen zur Erzeugung von Natron= und
Chlorpräparaten Salz um einen ermäßigten Preis verabfolgt wird.
Den unter Aufsicht (Controlle) gestellten Gewerben sind auch jene
beyzuzählen, denen zur Erzeugung von Natron= und Chlorpräparaten Salz
um einen ermäßigten Preis erfolgt wird.
Es sind daher auf dieselben die Anørdnungen der Zoll= und Staats¬
Monopols=Ordnung §§. 265, 268, 271, 272 und 288, und die dahin ge¬
hörigen Bestimmungen der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll= und
Staats=Monopols=Ordnung §§. 59, 60, 61, 64, 65, 74, 75, 76, 77
und 78 anzuwenden
Insbesondere werden in dieser Beziehung die Gewerbtreibenden nach
§. 64 und 65 der ebenerwähnten Vorschrift zur Vollziehung der Zoll= und
Staats=Monopols=Ordnung, zur Führung der ämtlich vorbereiteten Ver¬
kaufsbücher und nach §. 308 der Z. und St. M. Ordnung, dann §. 76
der Vorschrift zu deren Vollziehung verpflichtet, ihren Verkehr mit dem
controllspflichtigen Gegenstande vollständig auszuweisen.
Uebrigens bleibt die in dem Decrete vom 5. März 1836, Zahl 1414
P. P. §. 10 enthaltene Bestimmung über die Controllspflichtigkeit dieses
Salzes in Wirksamkeit.
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