Gesetzchronik.
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es nicht durch irgend einen Umstand zweifelhaft gemacht wird, volle Glaub¬
würdigkeit, wenn der Beamte oder Diener unter Berufung auf seinen Dienst¬
eid bestätiget, daß er den Untersuchten auf der That betreten, und sogleich
ermahnet oder gepfändet habe.
§. 62.
Erkenntnisse.
Die Aufnahme der Verhöre hat von der politischen Obrigkeit mit Bey¬
zug eines Actuars zu geschehen; Beysitzer sind hiebey nicht erforderlich. Nach
beendigter Untersuchung ist sogleich das Erkeuntniß zu sprechen, welches dem
Beschuldigten ohne Verzug anzukünden, und wenn er sich des Recursrechtes
und des Nachsuchens um Begnadigung begibt, zu vollstrecken ist.
Ist der Untersuchte erkannt, oder die Untersuchung aus Mangel der Be¬
weise für aufgehoben erklärt worden, so ist ihm die Erklärung zu machen,
daß er sogleich oder längstens binnen drey Tagen den Recurs ergreifen,
oder um Begnadigung nachsuchen könne.
§. 63.
Recurs und Begnadigungsgesuch.
Der Recurs und das Begnadigungsgesuch hinsichtlich der Erkenntniss
der politischen Obrigkeit gehen an das Kreisamt, welches hierüber das
Amt zu handeln hat, und aus erheblichen Gründen die Strafe mildern oder
ganz nachsehen kann. Ist der Recurs oder das Begnadigungsgesuch nur an=
gemeldet, und die Einreichung der Recursschrift oder des Gesuches unter¬
lassen worden, so muß die Vorlegung der Untersuchungsacten an das Kreis¬
amt demungeachtet geschehen.
§. 64.
Ueber kreisämtlich bestätigte Urtheile, wodurch auf eine Geldstrafe von
mehr als 25 fl., oder auf einen kängern als 14tägigen Arrest erkannt wird
steht noch der Gngdenweg an die Landestelle offen, welche die Strafe nach
Umständen mildern kann.
§. 65.
Widmung der Geldstrafe.
Die Gelostrafen bey Forstübertretungen ohne Unterschied der Zuständig¬
keit des Waldeigenthums, worin gefrevelt wurde, verfallen mit Ausnahme
der im §. 11 vorgesehenen Fälle zu einem Localforstfond, der zur Kultur
der Forste in dem betreffenden Gerichtsbezirke zu verwenden ist.
Die den Gemeinden und Localstiftungen zuerkannte Entschädigung für
die in ihren Waldungen erlittenen Schäden kann ihnen nicht entzogen, und
dem zu errichtenden Localwaldeulturs=Fonde zugewiesen werden.
§. 66.
Diese Gelder werden von der betreffenden Gemeindevorstehung in Em¬
pfang genommen, und an die politische Obrigkeit abgeführt, welche den
Stand derselben jährlich dem Kreisamte nachweist, und die Verwendung
einvernehmlich mit der Forstbehörde begutachtet.
Das Kreisamt trifft hienach die geeignete Verfügung, deren Befol¬
gung, so wie die Verwendung der eingezogenen Gelder von der politischen
Obrigkeit bey Vorlage des nächstjährigen Ausweises darzuthun ist.
Max-Planck-Institut für