Anz. üb.: Anne den Tex. Encyclop. Jurisprudentiae. 413
Verf. nur das natürliche Privatrecht), und die Ethik (§§. 487—189). Hierauf
schreitet Er zur II. Classe zum positiven Rechte fort, wo das Privat¬
recht die erste Stelle einnehmen, und diesem erst das Staats= und Völkerrecht
folgen soll. Im Privatrechte soll wieder mit dem römischen Rechte
der Anfang gemacht werden; und zwar zählt der Verf. hierher vorerst ein
Institutionen=Compendium, dann die Pandecten=Vorlesungen, die Ge=
schichte des römischen Rechts und die Eregese irgend eines vorjustinianischen
Schriftstellers, z. B. des Gajus oder des Ulpian (§§. 492 — 195).
Demnächst folgt das Staatsrecht, und zwar in einer Verbindung des
natürlichen mit dem positiven (vaterländischen §. 496); dann das Völ¬
terrecht in gleicher Art (. 497); ferner das Strafrecht und die
gerichtliche Arzneykunde (§. 498); endlich das vaterländische Ci¬
vilrecht, und als ein Zweig desselben das Handels= und Seerecht
(§§. 500 und 501).
Den Beschluß machen als III. Classe: die juristische Praxis, so=
wohl in Civil= als in Criminal=Rechtsachen, mit der Lehre von der Organisa¬
tion der Gerichtstellen, — und die politischen Wissenschaften, namentlich
die politische Oekonomie, die Statistik und die diplomatische Staatenge¬
schichte (§§. 502 und 503). Zu diesen Studien (mit Inbegriff der obge¬
dachten Vorbereitungswissenschaften) werden an den niederländischen Uni¬
versitäten gewöhnlich fünf Jahre verwendet.
Wir glauben gegen diesen Studienplan nichts Erhebliches einwenden
zu können; nur dürfte die Trennung des natürlichen Privatrechtes von
dem philosophischen Staats= und Völkerrechte einigem Bedenken unterlie¬
gen, und es möchte auch noch das ältere germanische Recht, so wie
die vergleichende Jurisprudenz zur vollendeten Ausbildung nö¬
thig seyn.
Der Verf. fügt übrigens noch einige praktische Winke über die
beste Art zu Lernen und zu Lehren bey (99. 506 und 507). Er unterschei¬
det ferner die juristische Methode in eine dogmatische, eregetische,
philosophische und historische (§. 509). Das dogmatische Sta¬
dium theilt sich wieder in das analytische und synthetische, deren
Ersterem der Verf. den Vorzug zuerkennt (9. 511). — An die Erklärung
des exegetischen knüpft Er einige Bemerkungen über Kritik und
Auslegung der Gesetze (59. 513—512).— Mit besonderem Nachdrucke
wird in den §§. 518 — 520 der Werth des historischen Studiums
hervorgehoben; zuletzt aber eine Verbindung aller obgedachten Methoden
anempfohlen (§. 523), um sich zur wahren Würde eines Rechtsgelehrten
zu erheben, dessen Beruf und dessen Pflichten in den H§. 527— 533 treffend
Max-Planck-Institut für