Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

Anz. üb.: Anne den Tex. Encyclop. Jurisprudentiae. 413 
Verf. nur das natürliche Privatrecht), und die Ethik (§§. 487—189). Hierauf 
schreitet Er zur II. Classe zum positiven Rechte fort, wo das Privat¬ 
recht die erste Stelle einnehmen, und diesem erst das Staats= und Völkerrecht 
folgen soll. Im Privatrechte soll wieder mit dem römischen Rechte 
der Anfang gemacht werden; und zwar zählt der Verf. hierher vorerst ein 
Institutionen=Compendium, dann die Pandecten=Vorlesungen, die Ge= 
schichte des römischen Rechts und die Eregese irgend eines vorjustinianischen 
Schriftstellers, z. B. des Gajus oder des Ulpian (§§. 492 — 195). 
Demnächst folgt das Staatsrecht, und zwar in einer Verbindung des 
natürlichen mit dem positiven (vaterländischen §. 496); dann das Völ¬ 
terrecht in gleicher Art (. 497); ferner das Strafrecht und die 
gerichtliche Arzneykunde (§. 498); endlich das vaterländische Ci¬ 
vilrecht, und als ein Zweig desselben das Handels= und Seerecht 
(§§. 500 und 501). 
Den Beschluß machen als III. Classe: die juristische Praxis, so= 
wohl in Civil= als in Criminal=Rechtsachen, mit der Lehre von der Organisa¬ 
tion der Gerichtstellen, — und die politischen Wissenschaften, namentlich 
die politische Oekonomie, die Statistik und die diplomatische Staatenge¬ 
schichte (§§. 502 und 503). Zu diesen Studien (mit Inbegriff der obge¬ 
dachten Vorbereitungswissenschaften) werden an den niederländischen Uni¬ 
versitäten gewöhnlich fünf Jahre verwendet. 
Wir glauben gegen diesen Studienplan nichts Erhebliches einwenden 
zu können; nur dürfte die Trennung des natürlichen Privatrechtes von 
dem philosophischen Staats= und Völkerrechte einigem Bedenken unterlie¬ 
gen, und es möchte auch noch das ältere germanische Recht, so wie 
die vergleichende Jurisprudenz zur vollendeten Ausbildung nö¬ 
thig seyn. 
Der Verf. fügt übrigens noch einige praktische Winke über die 
beste Art zu Lernen und zu Lehren bey (99. 506 und 507). Er unterschei¬ 
det ferner die juristische Methode in eine dogmatische, eregetische, 
philosophische und historische (§. 509). Das dogmatische Sta¬ 
dium theilt sich wieder in das analytische und synthetische, deren 
Ersterem der Verf. den Vorzug zuerkennt (9. 511). — An die Erklärung 
des exegetischen knüpft Er einige Bemerkungen über Kritik und 
Auslegung der Gesetze (59. 513—512).— Mit besonderem Nachdrucke 
wird in den §§. 518 — 520 der Werth des historischen Studiums 
hervorgehoben; zuletzt aber eine Verbindung aller obgedachten Methoden 
anempfohlen (§. 523), um sich zur wahren Würde eines Rechtsgelehrten 
zu erheben, dessen Beruf und dessen Pflichten in den H§. 527— 533 treffend 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer