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Notizenblatt.
1836 und v. 10. April 1838 sanctionirt, und traten mit 1. October 1838
in Wirksamkeit (§§. 459—463).
Außer diesen neuen Gesetzbüchern besteht gegenwärtig noch der fran¬
zösische Criminaleoder mit den neueren Zusätzen und Verbesserungen in
Kraft. Ferner gelten noch in Beziehung auf jene Materien, welche in den
Gesetzbüchern nicht abgehandelt werden: 1. ältere einheimische Gesetze (ge¬
sammelt von J. van de Poll), 2. die früher in Wirksamkeit gewesenen
französischen Gesetze (gesammelt von C. J. Fortuijn), und 3. neuere ein¬
heimische Verordnungen (authentisch gesammelt in dem Staatsbläd van
het Konigrijk der Nederlanden).
nun
Im V. und letzten Abschnitte (de Jurisconsulto) gibt der Verf.
zuvörderst den Weg an, auf welchem man zu einer gründlichen Rechts¬
kenntniß gelangen kann, und entwirft hierauf am Schlusse das Bild eines
vollendeten Rechtsgelehrten. Dieser Abschnitt umfaßt also die sonst häufig
von der Encyklopädie unterschiedene Methodologie. Hr. den Tex folat
auch hier seinen eigenthümlichen, erleuchteten Ansichten, nimmt aber nebst¬
bey insbesondere auf den in seinem Vaterlande geltenden Studienplan
vom 2. August 1815 Rücksicht. Er empfiehlt dem angehenden Juristen vor¬
erst die sogenannten alten classischen Studien, und bekämpft die dage¬
gen in neueren Zeiten vorgebrachten Einwürfe (§§. 167— 472). Weiters
wird die Alterthumskunde und die Geschichte, besonders die va¬
terländische, als eine nothwendige Vorbereitungswissenschaft für ein
gründliches Rechtsstudium dargestellt (§§. 473— 475). Nicht minder wich¬
tig erscheinen dem Verf. Rhetorik und Stylistik (§. 476). Die Ma¬
thematik findet hier wohl nur in so ferne einen Platz, als sie zur Schär¬
fung der Urtheilskraft überhaupt beyträgt (§g. 477 und 478). Dagegen ge¬
bührt der Logik eine vorzügliche Stelle, und es ist in der That zu be¬
dauern, daß ein fühlbarer Mangel derselben nur allzuhäufig in neuern
juristischen Schriften sich auf eine auffallende Weise kund gibt! Nach die¬
sen Vorbereitungen geht es nun zu den Rechtsstudien selbst über. Der
Art. 74 des oberwähnten niederländischen Gesetzes bestimmt keine
Ordnung, in welcher die einzelnen Fächer gehört werden müßten, weil
dieses vielmehr von mancherley Umständen und eben auch von der Indi¬
vidualität des Lehrers und des Schülers, so wie von dem Zwecke der
künftigen Ausbildung wesentlich abhängt. Der Verf. selbst glaubt ebenfalls
(9§. 466, 484 und 505) keine bestimmte Reihenfolge vorzeichnen zu
dürfen, sondern stellt bloß im Allgemeinen folgende Regeln auf. Er
theilt nämlich die Rechtswissenschaften in drey Classen. Zur ersten Classe,
welche gleichsam den Eingang in das juristische Studium bilden soll
rechnet er: die Encyklopädie, das Vernunftrecht (eigentlich meint der
Max-Planck-Institut für