Anz. üb.: Anne den Tex. Encyclop. Jurisprudentiae. 411
Decretes vom 18. April 1821 eine neuerliche Commission ernannt, und be¬
auftragt, die einzelnen Titel des Civilgesetzbuches dem Wunsche der
Generalstaaten gemäß auszuarbeiten. So kamen 57 Titel zu Stande, welche
aber nicht früher kundgemacht werden sollten, als bis auch die übrigen Ge¬
setzbücher abgefaßt wären.
Mittlerweile war der Entwurf eines Handels=Gesetzbuches be¬
reits mit Anfang des J. 1822 den General=Staaten zur Berathung vor¬
gelegt, und im Jahre 1826 von denselben approbirt worden. Das Gesetz
über die Gerichtsorganisation kam mit 18. April 1827 zur Voll¬
endung. Die Proceß=Ordnung wurde am 18. Octob. 1827 den Stän¬
den vorgelegt, und im J. 1828 von ihnen bestätigt. Der im J. 1818
zu Stande gekommene Entwurf eines Strafgesetzbuches wurde vor¬
erst mehreren belgischen Rechtsgelehrten, dann mit Decret v. 22. Dec. 1818
dem Staatsrathe zur Begutachtung übergeben, und im Jahre 1827
bekannt gemacht. Bevor derselbe den Ständen überantwortet wurde, fand
man es zweckmäßig, ihnen vorläufig 34 Puncte zur Berathschlagung vor¬
zulegen. Die Entscheidung derselben über diese 34 Puucte und über 22 an¬
dere, welche sie selbst hinzugefügt hatten, fiel aber der Art aus, daß man
es nicht für dienlich fand, den Entwurf selbst der Berathung zu unter¬
ziehen.
Der Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren in peinlichen
Rechtsangelegenheiten wurde im October 1828 den General=Staa¬
ten mitgetheilt, und im- März 1830 mit verschiedenen Zusätzen und Mo¬
dificationen von ihnen angenommen. Nachdem noch einige Verbesserungen
in dem bürgerl. und im Handelsgesetzbuche, so wie in der Pro¬
ceß=Ordnung im Octob. 1828 von den Ständen berathen und ange¬
nommen waren, traf das Gesetz vom 16. Mai 1829 die nöthigen Anord¬
nungen Behufs der Einfühung der neuen Gesetzbücher, welche zufolge De¬
cretes vom 5. Juli 1830 mit Anfang des Jahres 1831 in Wirksamkeit tre¬
ten sollten. Da brach im August 1830 die belgische Revolution aus, und
bereitete neue Hindernisse. Mit Decret v. 24. Febr. 1831 wurden sämmt¬
liche Entwürfe einer wiederholten Berathung überwiesen, bei welcher man
nunmehr auf das alte vaterländische Recht eine höhere Rücksicht nehmen
konnte. Diese Revision traf zuerst in dem Jahre 1832 und 1833 das bür¬
gerliche Gesetzbuch, im Jahre 1833 das Handels=Gesetzbuch, im Jahre 1835
die Gerichtsorganisation und in dem Jahre 1836 und 1837 die Civil= und
Criminal=Proceßordnung. Die Redaction eines Strafgesetzbuches würde
mit Decret vom 28. März 1836 der Gesetzgebungs=Commission übertra¬
gen. Die neuen Gesetzbücher (mit Ausnahme dieses Letzteren, welches noch¬
nicht zu Stande gekommen ist) wurden endlich durch Decret vom 17. Oct.
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