Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

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Notizenblatt. 
und derselben Quelle entspringen und daher unter sich in enger Ver¬ 
bindung stehen, so kann es doch nur wenigen, außerordentlichen 
Geistern gegeben seyn, sie alle zu erfassen; und das Streben nach einer 
solchen Allgemeinheit des Wissens würde nur zu häufig Ober¬ 
flächlichkeit und Mittelmäßigkeit in jedem einzelnen Fache erzeugen, 
welche sich mit dem bekannten Ausspruche de omnibus aliquid, de toto 
nihil charakterisiren läßt. Männer wie Baco von Verulam, Eras¬ 
mus, Scaliger, Leibnitz können nicht als Maßstab dienen; sie 
werden in Jahrhunderten nur einmal geboren! — Es kommt also haupt¬ 
sächlich nur darauf an, daß man zwar jenes gemeinsame, alle Zweige des 
menschlichen Wissens umfassende Band recht lebhaft vor Augen habe, sohin 
aber auf seinem eigenthümlichen, selbsterwählten Gebiete die tiefste Tiefe zu 
ergründen suche, und erst das auf diese Weise gewonnene Resultat 
auf den gemeinschaftlichen Altar niederlege. Nur dem vereinten 
Wirken mehrerer, in den verschiedenen Wissenschaften und Künsten ausge¬ 
zeichneter Männer konnten daher jene Encyklopädien ihre Entstehung 
verdanken, deren der Verfasser im §. 5 erwähnt, und denen wohl noch 
Napier's British Encyclopaedia und die neueren italienischen Encyklo¬ 
pädien beyzufügen kämen. 
Wird der Begriff der Encyklopädie auf eine einzelne Wissen¬ 
schaft angewendet, so versteht man darunter die Lehre von dem Zusammen¬ 
hange derselben mit andern, verwandten Fächern, von der Stelle, die sie auf 
der Stufenleiter aller menschlichen Kenntnisse einnimmt, dann von ihren 
einzelnen Theilen, deren Zusammenhange unter einander, ihrem Nutzen, 
ihren Quellen, ihrer Geschichte und Literatur, — wohl auch von der Art 
und Weise, sie am zweckmäßigsten sich anzueignen, obschon man diese 
letztere Abtheilung häufig mit dem besonderen Namen der Methodologie 
bezeichnet (§. 9). In diesem Sinne muß es denn auch eine Encyklo¬ 
pädie der Rechtswissenschaft geben, deren Nutzen (§§. 10—13) 
umständlich nachgewiesen wird. Im §. 14 theilt der Verfasser die juri¬ 
stische Encyklopädie (nach der Art der Rechtsgeschichte) in eine 
innere und äußere; Er zweifelt aber beinahe an der Möglichkeit der 
erstern, und erklärt, bloß die letztere in den Kreis seiner Darstellung 
ziehen zu wollen. Diese zerfällt demnach in fünf Abschnitte. Der erste 
handelt von dem Rechte und der Rechtswissenschaft im Allgemeinen; der 
zweite von der heutzutage üblichen Eintheilung derselben; der dritte be¬ 
schäftigt sich mit dem philosophischen und der vierte mit dem historischen 
Elemente des Rechts, worauf der fünfte mit der Methodologie des juristischen 
Studiums schließt (§. 16). 
Ich bemerke hier nur, daß gerade die innere Encyklopädie, oder 
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Max-Planck-Institut für
	        
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