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Notizenblatt.
und derselben Quelle entspringen und daher unter sich in enger Ver¬
bindung stehen, so kann es doch nur wenigen, außerordentlichen
Geistern gegeben seyn, sie alle zu erfassen; und das Streben nach einer
solchen Allgemeinheit des Wissens würde nur zu häufig Ober¬
flächlichkeit und Mittelmäßigkeit in jedem einzelnen Fache erzeugen,
welche sich mit dem bekannten Ausspruche de omnibus aliquid, de toto
nihil charakterisiren läßt. Männer wie Baco von Verulam, Eras¬
mus, Scaliger, Leibnitz können nicht als Maßstab dienen; sie
werden in Jahrhunderten nur einmal geboren! — Es kommt also haupt¬
sächlich nur darauf an, daß man zwar jenes gemeinsame, alle Zweige des
menschlichen Wissens umfassende Band recht lebhaft vor Augen habe, sohin
aber auf seinem eigenthümlichen, selbsterwählten Gebiete die tiefste Tiefe zu
ergründen suche, und erst das auf diese Weise gewonnene Resultat
auf den gemeinschaftlichen Altar niederlege. Nur dem vereinten
Wirken mehrerer, in den verschiedenen Wissenschaften und Künsten ausge¬
zeichneter Männer konnten daher jene Encyklopädien ihre Entstehung
verdanken, deren der Verfasser im §. 5 erwähnt, und denen wohl noch
Napier's British Encyclopaedia und die neueren italienischen Encyklo¬
pädien beyzufügen kämen.
Wird der Begriff der Encyklopädie auf eine einzelne Wissen¬
schaft angewendet, so versteht man darunter die Lehre von dem Zusammen¬
hange derselben mit andern, verwandten Fächern, von der Stelle, die sie auf
der Stufenleiter aller menschlichen Kenntnisse einnimmt, dann von ihren
einzelnen Theilen, deren Zusammenhange unter einander, ihrem Nutzen,
ihren Quellen, ihrer Geschichte und Literatur, — wohl auch von der Art
und Weise, sie am zweckmäßigsten sich anzueignen, obschon man diese
letztere Abtheilung häufig mit dem besonderen Namen der Methodologie
bezeichnet (§. 9). In diesem Sinne muß es denn auch eine Encyklo¬
pädie der Rechtswissenschaft geben, deren Nutzen (§§. 10—13)
umständlich nachgewiesen wird. Im §. 14 theilt der Verfasser die juri¬
stische Encyklopädie (nach der Art der Rechtsgeschichte) in eine
innere und äußere; Er zweifelt aber beinahe an der Möglichkeit der
erstern, und erklärt, bloß die letztere in den Kreis seiner Darstellung
ziehen zu wollen. Diese zerfällt demnach in fünf Abschnitte. Der erste
handelt von dem Rechte und der Rechtswissenschaft im Allgemeinen; der
zweite von der heutzutage üblichen Eintheilung derselben; der dritte be¬
schäftigt sich mit dem philosophischen und der vierte mit dem historischen
Elemente des Rechts, worauf der fünfte mit der Methodologie des juristischen
Studiums schließt (§. 16).
Ich bemerke hier nur, daß gerade die innere Encyklopädie, oder
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