Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

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Notizenblatt. 
Ausländische Literatur. 
Encyclopaedia Jurisprudentiae. Scripsit Cornelius Anne 
den Tex, lit. hum. et jur. utr. Doct. Jurispr. in il¬ 
lustri Amstelod. Athenaeo Prof. Instituti reg. belg. 
Socius e'c. Amslèlodami, apud Johannem Müller, Biblio- 
polam. 1839. (XIV. u. 556. S. 8.) 
Oy der fast unerseybaren Lanzahl jährlich erscheinender juristischer 
Were, bey der großen Mannigfaltigkeit der modernen Gesetzgebungen, bey 
der uam esten Ensdehnung, welche das Gebieth der Rechtswissenschaft 
bereits gewonnen hat, und bey der Vielheit der Theile, in welche die¬ 
selbe zerspaltet worden, muß dem Jünglinge, der sich mit diesem Zweige 
des menschlichen Wissens zu befassen gedenkt, ein sicherer Leitstern als 
unentbehrlich erscheinen, um nicht durch Verfolgung des unrechten Weges 
Zeit und Kraft umsonst zu verschwenden. Diesem Bedürfnisse entgegenzu¬ 
kommen, ist ein zweckmäßig eingerichtetes Handbuch der Encyklopädie 
vorzugsweise geeignet. Am nothwendigsten erscheint diese Unterweisung 
dort, wo die Auswahl der zu hörenden Fächer, und die Reihenfolge der 
zu besuchenden Vorlesungen dem eigenen Ermessen des Studierenden über¬ 
lassen bleibt; daher auch die Encyklopädie auf den deutschen Universi¬ 
täten den Gegenstand besonderer Vorträge ausmacht. — Aber selbst dort. 
wo das Gesetz die einzuschlagende Bahn unabweichlich vorgezeichnet hat. 
kann das Studium derselben nicht als überflüssig angesehen werden; da 
meistens nicht alle Zweige der Jurisprudenz in den Lehrplan aufge¬ 
nommen sind, und auch außer der Schule eine weitere Fortbildung 
immer nöthig bleibt. — Deßhalb dürfte das vorliegende Werk auch für 
uns von hohem Interesse seyn, obwohl der Verfasser zunächst das Be¬ 
dürfniß seines Vaterlandes vor Augen hatte; ja wir finden in diesem 
Umstande gerade einen neuen Beweggrund, unsere Aufmerksamkeit dem¬ 
selben zuzuwenden, da wir dadurch über niederländische Gesetzgebung 
und niederländische Rechtsgelehrsamkeit, so wie über die Wirksamkeit der 
niederländischen Universitäten, jener alten Sitze gründlicher Gelehrsam¬ 
keit, die wichtigsten Aufschlüsse zu erwarten haben. Schon der Name des 
Verfassers biethet uns eine tüchtige Gewähr für die Trefflichkeit seines 
Werkes dar, und in der That sehen wir auch jenen Ruf, den sich derselbe 
durch die Herausgabe einer eigenen juridischen Zeitschrift!) und durch 
’) Bijdragen tot Regtageleerdheid en Wetgeving, uitgegeven door Nr. C. A. 
den Tex en Mr. J. van Hall. 
Max-Planck-Institut für
	        
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