Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

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Notizenblatt. 
kündigung überhaupt, und von dem Aufrufe eines Dritten zur gerichtlichen 
Vertretung insbesondere) aufgestellten Ansicht bey, daß der Bürge von dem 
Schuldner die Vertretungsleistung nicht begehren könne, je¬ 
doch derselbe, wenn er von dem Gläubiger um die Zahlung belangt wird 
und sich davor schützen will, daß der Schuldner, wenn er nach geschehener 
Befriedigung des Gläubigers von ihm (Bürgen) um die Zahlung belangt 
wird, nicht jene Einwendungen mit Rechtswirkung entgegensetze, welche 
er dem Gläubiger selbst entgegenzusetzen berechtigt wäre, — bemüssiget sey, 
den Schuldner, wenn dieser nicht etwa seine Erklärung, daß er gegen die 
Zahlung keine Einwendung vorzubringen habe, abgegeben hätte, zu gehöriger 
Zeit, d. i. vor Ablauf der Hälfte der ihm zur Erstattung seiner Einrede 
ausgemessenen ersten Frist von dem Inhalte der Klage, und zwar dort, wo 
die galizische Gerichtsordnung gilt, gerichtlich in Kenntniß zu 
setzen, d. h. ihm den Streit zu verkünden. 
S. 315 geht Hr. Verf. bey der Erläuterung des §. 1369 von dem 
Grundsatze aus, daß, obwohl diese Gesetzesstelle ausspricht: der Pfand¬ 
vertrag ist zweyseitig verbindlich," dennoch diese Zweyseitig¬ 
keit nicht im Sinne des §. 864 des a. b. G. B., nämlich nicht für Ent¬ 
geltlichkeit zu nehmen sey, sondern, daß im Sinne des §. 864 der 
Pfandvertrag als einseitig, oder unentgeltlich anzusehen seye. Nun 
untersucht aber Hr. Verf. weiter, wer hier der im Sinne des §. 864 
Verpflichtete sey? Nachdem er die Ansicht des Prof. Schuster, daß 
bloß der Pfand nehmer der Verpflichtete sey, widerlegt hat, erklärt er 
sich nun für das Gegentheil, nämlich daß beym Pfandvertrage der bloße 
Pfandgeber als der alleinige Verpflichtete in der Regel erscheine; 
weil der Pfandgeber, als solcher, bey dem Pfandvertrage nicht die 
Erwerbung eines neuen Rechtes bezwecke, sondern bloß 
dadurch die Rechtssphäre des Pfandnehmers erweitern 
wolle;— und die Verbindlichkeiten, von welchen der §. 1369 
sagt, daß selbe der Pfandnehmer auf sich nehme, nicht von 
der Art seyen, daß sie als eine Gegenleistung im Sinne 
des §. 864, oder als Entgelt für die Hergebung des Pfan¬ 
des angesehen werden könnten. 
Unbeschadet der Authorität dieser zwey Rechtsgelehrten können mich 
doch ihre Gründe nicht dahin bewegen, von der klaren Vorschrift des §. 1369 
des a. b. G. B. abzuweichen, wo es doch unzweydeutig vorliegt, daß der Gesetz¬ 
geber den Pfandvertrag als zweyseitig im Sinne des §. 864, also als ent¬ 
geltlich angesehen wissen wolle. Denn warum kann man nicht die im 
§. 1369 selbst ausgesprochenen Verbindlichkeiten des Pfandnehmers zur 
Bewahrung des Pfandes, zur Zurückstellung gleich nach erhaltener 
Max-Planck-Institut für
	        
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