Rec. üb.: Nippel's Erläut. d. a. b. G. B. VIII. Bd. I. Abth. 393
des §. 1355 erst nach der Verfallzeit die Einmahmung zu geschehen habe.
Allein da aufkünden immer auch einmahnen enthält, und nach dem
Sinne des §. 1355 doch nie eine zweyfache Einmahnung erforderlich ist
so genügt es, daß der Gläubiger in der wider den Bürgen gerichteten
Klage sich nur über die gehörig und doch fruchtlos geschehene Aufkün¬
digung ausweise. Der Grund, welchen Hr. Verf. aus der Verfügung
des nächstfolgenden §. 1356 herzuholen trachtet, namentlich aus den End¬
worten desselben: wenn der Hauptschuldner zur Zeit als die
Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthal¬
tes ist (so kann in diesem Falle der Bürge zuerst belangt werden); wo¬
bey nun nach der Ansicht des Hrn. Verf. offenbar vorausgesetzt werde
daß der Hauptschuldner nach der Vorschrift dieses Paragraphes, wenn
bereits die Zeit der Zahlung herangekommen ist, von dem Gläubiger ein¬
gemahnt werden müsse, — erscheint als unhaltbar, wenn man die den frag¬
lichen Worten des §. 1356 vorausgehenden und nachfolgenden Worte des¬
selben in Erwägung nimmt. Denn im Anfange des §. 1356 lesen wir
gleich die Worte: »der Bürge kann aber selbst, wenn er sich
ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der
Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belangt
werden, wenn der Hauptschuldner 2c.» — Bey dem hier vorausgesetzten
Falle nun, daß die Bürgschaft auf die Zahlungsunvermögenheit
des Hauptschuldners beschränkt worden, folgt wohl von selbst, daß, wenn
auch etwa eine Aufkündigung fruchtlos geschehen wäre, dennoch nicht gleich
nach der Verfallzeit der Forderung schon der Bürge geklagt werden dürfe,
denn dann muß natürlich —
gemäß der Bedingung — der (anwesende)
Schuldner früher noch executirt werden; ist er aber unbekannten Auf¬
enthaltes zur Versallzeit der Forderung, dann darf der Gläubiger gleich
den Bürgen angehen. — Daß diese Interpretirung richtig ist, bestätigen
auch die letzten Worte desselben §. 1365 pund der Gläubiger keiner
Nachlässigkeit zu beschuldigen ist." Diese Bedingung erfordert
offenbar, daß der Gläubiger noch vor der Verfallzeit nicht nachläs¬
sig gewesen sey; vor der Verfallzeit kann aber der Gläubiger bloß für
die mögliche Sicherung seiner Forderung wider die Zahlungsunver¬
mögenheit des Hauptschuldners Sorge tragen. — Aus der Verfügung
des hier besprochenen §. 1356 also, welcher offenbar nur von dem Falle
der auf die Zahlungsunvermögenheit des Schuldners eingeschränkten Bürg¬
schaft spricht, kann ein auf Bürgschaften überhaupt bezogener gesetzli¬
cher Anhaltspunct nicht hergeleitet werden.
S. 292 tritt Hr. Verf. bey der Erklärung des §. 1361 aus haltbaren
Gründen der vom Hrn. Prof. Fischer (in seiner Lehre von der Streitsver¬
Max-Planck-Institut für