Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1840, Bd. 3 (1840))

Notizenblakt. 
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Unter den das Privatkirchenrecht betreffenden Gegenständen hat 
der Hr. Verf. insbesondere auf die Artikel Patronatsrecht und Zehent 
einen ausgezeichneten Fleißverwendet, und in deren ersterem (so wie in dem 
späteren, damit im Zusammenhange stehenden Artikel Präsentation) 
unter andern auch den österreichischen Schriftsteller Ph. Mayer zweckmäßig 
benützt, wiewohl mitunter eben da nicht, wo eine solche Benützung sehr 
wünschenswerth gewesen wäre, wie z. B. bey der Begriffsbestimmung 
des geistlichen Patronatsrechtes, dann bey Erörterung der Frage, wie das 
Patronatsrecht begründet, und welche Zeiträume zum Beweise desselben 
mittelst Darthuung des unvordenklichen Besitzes erfordert werden, wo die 
Darstellung Ph. Mayer's theils deutlicher, theils erschöpfender ist. 
S. 299 wird behauptet, daß das geistliche Patronatsrecht, wenn es 
einer geistlichen Corporation zukomme, ein persönliches sey, womit 
der Inhalt der kurz vorhergegangenen Note 62 am Schlusse nicht wohl ver¬ 
einsgt werden kann. — Rücksichtlich der Erwerbung des Patronatsrechtes 
durch unvordenkliche Verjährung, soferne hiezu ein 50jähriger 
Zeitraum erfordert wird, schreibt der Trienter=Kirchenrath in der betreffen¬ 
den Stelle (sess. 25 c. 9 de ref.) vor, daß: praeter reliqua ad eam 
se, ad immemorabilis temporis probationem necessaria prae¬ 
sentationes etiam continuatae non minori saltem, quam quin- 
quaginta annorum spatio, quae omnes effectum sortitae sint 
liberae, S. 84, 3. 4 et (tribus) statt e, S. 85, 3. 18 impetrari (wie es 
scheint) statt interpretari, S. 111, 3. 15 attribuertur statt attribuentur, 
S. 112, 3. 6 deccurrendos statt decurrendos, und 3. 8 v. u. pravitas 
statt gravitas. — Eben so müssen in der auf das K. Hannover bezüg¬ 
lichen Umschreibungs=Bulle als besonders für ungeübtere Leser sehr störende, 
überhaupt aber entstellende Druckfehler gerügt werden: S. 123, 3. 11 
aune statt sane, 3. 12 recordatis statt recordationis, S. 125, 3. 18 
na statt ab, und 3. 21 ac ipsa statt ab ipsa, S. 127, 3. 20 unis statt 
unius, S. 128, 3. 17 vocationis statt vacationis, S. 130, 3. 18 nun- 
cupatus statt nuneupatas, S. 131, 3. 10 v. u. applicato statt applieata, 
endlich S. 132, 3. 3 eadenque statt eamdemque. 
Hingegen fiel Ref. in dem gletchfalls sehr umständlichen Artikel: „Ver¬ 
fassungsurkunden" bloß ein sinnentstellender Druckfehler, nämlich 
S. 323 im §. 224 bey den Worten „unnöthig oder nützlich" auf, wo 
das Wort „nützlich" offenbar gefehlt ist, so wie S. 365 im §. 58 etwas 
weggelassen zu seyn scheint. Ueberhaupt zeichnet sich dieser nebst einigen an¬ 
deren umfassenden Artikeln, wie z. B. der lesenswürdige Artikel „Wiener¬ 
congreß", in welchem übrigens S. 588, 8. 12 in statt ich, und S. 619 
im §. 3 auf statt auch störend sind, durch vergleichungsweise bedeutende 
typographische Correctheit aus. 
Max-Planck-Institut für
	        
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