Anz. üb.: A. Müller's Lexikon des Kirchenrechtes.
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umfassendere Anerkennung gewinnen müßte, obgleich demungeachtet hier
noch Manches zu wünschen übrig bleibt 1).
Rücksichtlich der dem öffentlichen Kirchenrechte angehörenden Ar¬
tikel sieht sich Ref. gedrungen, im Namen aller unbefangenen Leser dem
rastlosen Eifer des Hrn. Verf. bey Mittheilung, so zahlreicher, für die Be¬
urtheilung der kirchlichen Zeitverhältnisse hochwichtiger Actenstücke sein Recht
im vollsten Maße widerfahren zu lassen, besorgt jedoch auch keineswegs
den Vorwurf kleinlicher Tadelsucht, wenn er demselben für den Fall einer
später beabsichtigten erneuerten Auflage dieses Werkes oder etwaiger zu lie¬
fernder Nachträge eben in dieser Hinsicht die sorgfältigste nochmahlige
Durchsicht zum Behufe der typographischen, bisweilen auch der grammati¬
schen 2) Berichtigung so mancher Stelle dringend ans Herz legt, indem
hier Urkunden vorgelegt werden wollen, wo Druckfehler und irrige In¬
terpunction, überhaupt aber jede sinnentstellende Ungenauigkeit doppelt
widrig auffällt, das zu diesem Ende schließlich beygefügte Verzeichniß aber
einer sehr beträchtlichen Erweiterung zu bedürfen scheint. Es sey demnach
erlaubt, mindestens Einiges, was sich ihm dießfalls in einem der wichtigeren
dem Interesse der deutschen Leser näher liegenden Artikel vorzüglich als Ver¬
besserung heischend aufdrang, in der unten 3) stehenden Note zu bemerken,
So z. B. wird sich wohl kein Rechtskundiger mit der Begriffsbestimmung
der Mündigkeit befreunden können, welche (im 4. Bd., S. 119) hin¬
sichtlich der Handlungsfähigkeit als dasjenige Alter bezeichnet wird, in
welchem Jemand aus der Unmündigkeit herausgetreten
ist, aber die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, während man doch den
Begriff der Mündigkeit inne haben müßte, um mit Sicherheit zu bestim¬
men, wann Jemand aus der Unmündigkeit herausgetreten sey.
*) Hieher gehört z. B. die häufige Verwechslung der zweyten und dritten
Endung.
Hier scheint vor Allem in dem Artikel Umschreibungs=Bullen bey
Anführung der auf 32 Seiten in lateinischer Sprache mitgetheilten Um¬
schreibungs=Bulle für die k. baierischen Bisthümer (im 5. Bandel
S. 78, 3. 11 nach den Worten =minori studio, ac" etwas weggeblieben
zu sehn, was wohl auch S. 109, 3. 5 der Fall seyn dürfte, ohne daß
jedoch Ref., dem das dießfällige Original nicht vorliegt, das Fehlende
zu ergänzen im Stande wäre. Auch wird in dieser Urkunde durch Weg¬
lassung der Interpunction S. 85, 3.9 vor -distributionum“ und S. 88,3.4
v. u. vor „earum distributionem" die sogleiche Auffassung des Sinnes der er¬
wahnten Stellen beim ersten Lesen offenbar erschwert, so wie umgekehrt S. 85,
3. 12 v. u. die Hinzufügung derselben nach „erunt", wo sie fehlen sollte,
sinnstörend ist. Als zu berichtigende Druckfehler sind hier insbesondere zu be¬
merken: S. 78, 3. 8 v. u. seau statt Jesu, S. 81, 3. 10 libere statt
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