Passy: Criminalrechtsfall.
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warum er das falsche Geständniß abgelegt hat, oder solche Umstände -
vorbringt, welche nach der darüber eingeholten Erfahrung
die vorige Angabe mit Grund in Zweifel ziehen lassen. Nun führt
aber hier der Beschuldigte gar keinen Grund, warum er diese
falsche Aussage machte, an; ja er beruft sich nicht einmahl auf
eine Vergeßlichkeit, sondern meinte nur, es könnte nicht möglich
seyn, daß das Terzerol mit Pfosten geladen war, da seinem
Weibe nichts geschah; diesem ganz unbegründeten Widerruf kann
daher nicht Statt gegeben werden, sondern das Geständniß des
Inquisiten, welches mit allen erhobenen Umständen vollkommen
übereinstimmt, bleibt in seinem ganzen Umfange aufrecht stehen.
b.) Wäre aber auch wirklich anzunehmen, daß das Gewehr
nicht oder doch nicht gehörig mit Pfosten geladen war, so muß
man bedenken, daß der Schuß auf eine Entfernung von kaum
drey Schritten geschah, daß ein starker Papierstöpsel aufgesetzt
war, und daß die Richtung auf einen sehr empfindlichen Theil,
den entblößten Hals der Victoria B** genommen wurde.
Schon aus diesen Umständen sieht man, daß eine Tödtung der
Gattin des Inquisiten eine leicht mögliche Folge des Schusses
hätte seyn können.
Es ist also in Erwägung dieser Umstände außer Zweifel, daß
die That des Johann B““ die objectiven Erfordernisse eines versuchten -
Mordes hatte.
Als der zweyte Punct auf den bey Beurtheilung eines Criminalfalles -
Rücksicht zu nehmen sey, wurde die subjective Zurechnungsfähigkeit -
des Thäters langeführt, welche hier nach dem
übereinstimmenden ärztlichen Befunde außer allem Zweifel gesetzt
wurde.
Es kommt nun drittens die böse Absicht des Thäters zu beurtheilen, -
daher zu untersuchen, in wie weit seine Handlung
auch im Begehrungsvermögen desselben begründet war. Im Verlaufe -
der ganzen Untersuchung läugnete der Inquisit die Absicht,
sein Weib zu tödten, gehabt zu haben Es muß daher die Frage
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