Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Passy:  Criminalrechtsfall.
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warum  er  das  falsche  Geständniß  abgelegt  hat,  oder  solche  Umstände -
  vorbringt,  welche  nach  der  darüber  eingeholten  Erfahrung
die  vorige  Angabe  mit  Grund  in  Zweifel  ziehen  lassen.  Nun  führt
aber  hier  der  Beschuldigte  gar  keinen  Grund,  warum  er  diese
falsche  Aussage  machte,  an;  ja  er  beruft  sich  nicht  einmahl  auf
eine  Vergeßlichkeit,  sondern  meinte  nur,  es  könnte  nicht  möglich
seyn,  daß  das  Terzerol  mit  Pfosten  geladen  war,  da  seinem
Weibe  nichts  geschah;  diesem  ganz  unbegründeten  Widerruf  kann
daher  nicht  Statt  gegeben  werden,  sondern  das  Geständniß  des
Inquisiten,  welches  mit  allen  erhobenen  Umständen  vollkommen
übereinstimmt,  bleibt  in  seinem  ganzen  Umfange  aufrecht  stehen.
b.)  Wäre  aber  auch  wirklich  anzunehmen,  daß  das  Gewehr
nicht  oder  doch  nicht  gehörig  mit  Pfosten  geladen  war,  so  muß
man  bedenken,  daß  der  Schuß  auf  eine  Entfernung  von  kaum
drey  Schritten  geschah,  daß  ein  starker  Papierstöpsel  aufgesetzt
war,  und  daß  die  Richtung  auf  einen  sehr  empfindlichen  Theil,
den  entblößten  Hals  der  Victoria  B**  genommen  wurde.
Schon  aus  diesen  Umständen  sieht  man,  daß  eine  Tödtung  der
Gattin  des  Inquisiten  eine  leicht  mögliche  Folge  des  Schusses
hätte  seyn  können.
Es  ist  also  in  Erwägung  dieser  Umstände  außer  Zweifel,  daß
die  That  des  Johann  B““  die  objectiven  Erfordernisse  eines  versuchten -
  Mordes  hatte.
Als  der  zweyte  Punct  auf  den  bey  Beurtheilung  eines  Criminalfalles -
  Rücksicht  zu  nehmen  sey,  wurde  die  subjective  Zurechnungsfähigkeit -
  des  Thäters  langeführt,  welche  hier  nach  dem
übereinstimmenden  ärztlichen  Befunde  außer  allem  Zweifel  gesetzt
wurde.
Es  kommt  nun  drittens  die  böse  Absicht  des  Thäters  zu  beurtheilen, -
  daher  zu  untersuchen,  in  wie  weit  seine  Handlung
auch  im  Begehrungsvermögen  desselben  begründet  war.  Im  Verlaufe -
  der  ganzen  Untersuchung  läugnete  der  Inquisit  die  Absicht,
sein  Weib  zu  tödten,  gehabt  zu  haben  Es  muß  daher  die  Frage
Max-Planck-Institut  für
            
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