Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Hauptblatt.
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Bey  dem  Verbrechen  der  schweren  Verwundung  hingegen
darf,  gemäß  §.  136,  die  Absicht  nur  auf  eine  körperliche  Beschädigung -
  überhaupt  gerichtet,  und  aus  der  vollbrachten  Handlung
auch  nur  eine  schwere  körperliche  Verletzung  erfolgt  seyn.  Eine
versuchte  schwere  Verwundung  ist  demnach  nur  dann  denkbar,
wenn  Jemand  eine  Handlung  gegen  die  körperliche  Sicherheit  eines -
  Andern  auszuführen  beschlossen  und  unternommen  hat,  die
demselben  durch  ihre  Vollbringung,  eine  schwere  Verwundung,
Verletzung  oder  Nachtheil  an  der  Gesundheit  zugezogen  hätte,  deren -
  gänzliche  Vollendung  aber  aus  den  im  §.  7  des  1.  Thls.  des
Str.  G.  B.  angeführten  Ursachen  unterblieb.
Bey  der  Betrachtung  des  erwähnten  Falles,  ist  daher  vorerst
zu  erörtern,  ob  sich  die  That  des  Johann  B**  überhaupt  (ohne
alle  vorläufige  Rückficht  auf  dessen  Absicht)  als  eine  solche  darstelle, -
  aus  welcher  der  Tod  der  Victoria  B*  hätte  erfolgen  können, -
  d.  h.  ob  die  objectiven  Erfordernisse  eines  Mordes  vorhanden -
  sind.
Für  die  bejahende  Meinung  scheinen  folgende  Gründe  zu
streiten:
a.)  Der  Thäter  selbst  gesteht,  daß  das  Terzerol  mit  Pfosten
scharf  geladen  war,  und  es  fanden  sich  auch  diese  Pfosten  wirklich -
  von  Pulver  angebrannt  am  Boden  des  Zimmers,  wo  der
Schuß  fiel,  ohne  daß  der  Inquisit,  da  er  später  seine  Angabe
widerrief,  hierüber  auch  nur  den  geringsten  Aufschluß  zu  geben
vermochte.  Der  Widerruf  dieses  zwar  nur  einzelnen  Umstandes,
ist  hier  von  so  wichtiger  Bedeutung,  daß  derselbe,  da  durch  ihn
die  ganze  Aussage  zu  Gunsten  des  Inquisiten  modificirt  würde,  als
qualificirter  Widerruf  des  Geständnisses  gemäß  §.  402  des  I.  Thls.
d.  Str.  G.  B.  mit  allen  Erfordernissen  eines  widerrufenen  Geständnisses -
  versehen  seyn  muß  *).
Einem  solchen  Widerruf  kann  aber  nur  dann  Platz  gegeben
werden,  wenn  der  Beschuldigte  eine  glaubwürdige  Ursache,
)  Jenull  Crim.  R.  4.  Bd.,  S.  33-37.
Max-Planck-Institut  für
            
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