Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Hauptblatt.
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März  1827  von  dem  Verbrechen  des  versuchten  Mordes  los,  erkannte -
  ihn  jedoch  des  Verbrechens  der  versuchten  schweren  Verwundung -
  schuldig  und  verhängte  über  ihn  eine  dreymonathliche
Kerkerstrafe.
Dieses  Urtheil  wurde  im  Wesentlichen  mit  folgenden  Gründen -
  belegt:
Es  sey  nicht  hinlänglich  erwiesen,  daß  das  Terzerol  wirklich
mit  Pfosten,  und  zwar  auf  eine  wirksame  Art  geladen  war;  wäre
daher  auch  der  Thäter  der  Absicht,  sein  Weib  durch  den  Schuß
zu  tödten  überwiesen,  so  sey  aus  dem  ersterwähnten  Grunde
diese  That  keine  zur  wirklichen  Ausübung  führende  Handlung,
und  somit  auch  dem  Inquisiten  nicht  als  den  Versuch  eines  Mordes -
  zuzurechnen.
Hingegen  stelle  sich  diese  That  allerdings  als  eine  versuchte
schwere  Verwundung  dar,  da  a.)  aus  der  Handlung  des  Inquisiten -
  (dem  Abschießen  eines,  wenn  gleich  nicht  scharf  geladenen
Feuergewehres)  leicht  eine  gefährliche  Verwundung  hätte  entstehen -
  können,  b.)  der  That  eine  feindselige  Absicht  offenbar  zu
Grunde  lag,  und  c.)  im  Abbrennen  des  Gewehres  eine  zur  wirklichen -
  Ausübung  führende  Handlung  liegt  (§.  7  des  I.  Thls.  des
Strafgesetzbuches),  deren  Erfolg  nur  durch  Zufall,  nähmlich  eine
schiefe  Richtung  unterblieb.  Bey  der  Strafausmessung  fand  man
sich  aus  Milderungsgründen,  deren  Erörterung  zur  Sache  nichts
beyträgt,  bestimmt,  auf  die  erwähnte  geringe  Kerkerstrafe  anzutragen. -

Dieses  in  Folge  des  §.  433  des  I.  Thls.  des  Str.  G.  dem
Obergerichte  vorgelegte  Urtheil  wurde  unterm  16.  März  1827  dahin
abgeändert,  daß  Johann  B*“  des  Verbrechens  des  versuchten  Mordes -
  schuldig  und  mit  fünfjährigem  schweren  Kerker  zu  bestrafen
sey.  Dieses  Erkenntniß  wurde  auch  von  dem  obersten  Gerichtshofe -
  bestätigt,  jedoch  die  Strafzeit  auf  zweyjährigen  schweren  Kerker, -
  mit  der  Begünstigung,  den  ausgestandenen  Untersuchungsarrest -
  in  die  Strafzeit  einrechnen  zu  dürfen,  gemildert.
Max-Planck-Institut  für
            
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