Hauptblatt.
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März 1827 von dem Verbrechen des versuchten Mordes los, erkannte -
ihn jedoch des Verbrechens der versuchten schweren Verwundung -
schuldig und verhängte über ihn eine dreymonathliche
Kerkerstrafe.
Dieses Urtheil wurde im Wesentlichen mit folgenden Gründen -
belegt:
Es sey nicht hinlänglich erwiesen, daß das Terzerol wirklich
mit Pfosten, und zwar auf eine wirksame Art geladen war; wäre
daher auch der Thäter der Absicht, sein Weib durch den Schuß
zu tödten überwiesen, so sey aus dem ersterwähnten Grunde
diese That keine zur wirklichen Ausübung führende Handlung,
und somit auch dem Inquisiten nicht als den Versuch eines Mordes -
zuzurechnen.
Hingegen stelle sich diese That allerdings als eine versuchte
schwere Verwundung dar, da a.) aus der Handlung des Inquisiten -
(dem Abschießen eines, wenn gleich nicht scharf geladenen
Feuergewehres) leicht eine gefährliche Verwundung hätte entstehen -
können, b.) der That eine feindselige Absicht offenbar zu
Grunde lag, und c.) im Abbrennen des Gewehres eine zur wirklichen -
Ausübung führende Handlung liegt (§. 7 des I. Thls. des
Strafgesetzbuches), deren Erfolg nur durch Zufall, nähmlich eine
schiefe Richtung unterblieb. Bey der Strafausmessung fand man
sich aus Milderungsgründen, deren Erörterung zur Sache nichts
beyträgt, bestimmt, auf die erwähnte geringe Kerkerstrafe anzutragen. -
Dieses in Folge des §. 433 des I. Thls. des Str. G. dem
Obergerichte vorgelegte Urtheil wurde unterm 16. März 1827 dahin
abgeändert, daß Johann B*“ des Verbrechens des versuchten Mordes -
schuldig und mit fünfjährigem schweren Kerker zu bestrafen
sey. Dieses Erkenntniß wurde auch von dem obersten Gerichtshofe -
bestätigt, jedoch die Strafzeit auf zweyjährigen schweren Kerker, -
mit der Begünstigung, den ausgestandenen Untersuchungsarrest -
in die Strafzeit einrechnen zu dürfen, gemildert.
Max-Planck-Institut für