Passy: Criminalrechtsfall.
85
Verhöre, daß das auf sein Weib abgeschossene Terzerol mit Pfosten -
scharf geladen war, und erkannte auch die ihm vorgezeigten
in seiner Wohnung gefundenen drey Stücke Bleypfosten, als von
derselben Qualität, wie jene, mit denen er vor Kurzem das erwähnte -
Gewehr lud.
Diese Angabe widerrief er jedoch in seinem spätern Verhöre,
und behauptete, das Terzerol sey nur mit Pulver geladen gewesen, -
die Pfosten aber habe er schon einige Tage vorher herausgenommen, -
ohne jedoch diese Abänderung nur mit einiger Wahrscheinlichkeit -
begründen zu können.
Eben so wenig wußte er sich über die Absicht beym Abfeuern
des Gewehres zu rechtfertigen, er blieb nur hartnäckig bey der
Behauptung stehen, nie den Vorsatz, sein Weib zu tödten, gehabt, -
sondern nur im Zorne gehandelt zu haben. Uebrigens wurde
durch Zeugen erhoben, daß der Inquisit, als er beym Ortsrichter,
dem er sich nach der That stellte, erfuhr, sein Weib habe keine
Beschädigung erlitten, große Verwunderung äußerte. Ueber alle
weitern Umstände, wie auch insbesondere auf die Frage, woher
er denn das Terzerol, unmittelbar bevor er es auf sein Weib abdrückte, -
nahm, vermochte derselbe gar keine genügende Antwort
zu geben, sondern berief sich hier, wie auch am Schlusse seines
Verhörs, nur auf den hohen Grad von Gemüthsbewegung, der
keiner vernünftigen Ueberlegung Platz ließ.
Das Advocaten=Collegium *), dem dieser Fall zur Beurtheilung -
vorgelegt wurde, sprach den Thäter durch Urtheil vom 3.
In Niederösterreich werden zu Folge einer alten, durch das
Hofdecret vom 13. Jänner 1804 bestätigten, Gewohnheit, die
von den Landgerichten der Dominien abgeführten Criminaluntersuchungen -
dem Rechtsanwalte der Herrschaft eingesendet, welcher -
ein Collegium von Advocaten in der gesetzlich bestimmten Zahl
unter dem Vorsitze des Decans zusammenberuft und den Fall zur
Entscheidung vorträgt. Daher auch die Candidaten zur Advocatur -
in Niederösterreich sich über die erlangte Criminalrichteramtsfähigkeit -
ausweisen müssen.
Max-Planck-Institut für