Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Passy:  Criminalrechtsfall.
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Verhöre,  daß  das  auf  sein  Weib  abgeschossene  Terzerol  mit  Pfosten -
  scharf  geladen  war,  und  erkannte  auch  die  ihm  vorgezeigten
in  seiner  Wohnung  gefundenen  drey  Stücke  Bleypfosten,  als  von
derselben  Qualität,  wie  jene,  mit  denen  er  vor  Kurzem  das  erwähnte -
  Gewehr  lud.
Diese  Angabe  widerrief  er  jedoch  in  seinem  spätern  Verhöre,
und  behauptete,  das  Terzerol  sey  nur  mit  Pulver  geladen  gewesen, -
  die  Pfosten  aber  habe  er  schon  einige  Tage  vorher  herausgenommen, -
  ohne  jedoch  diese  Abänderung  nur  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit -
  begründen  zu  können.
Eben  so  wenig  wußte  er  sich  über  die  Absicht  beym  Abfeuern
des  Gewehres  zu  rechtfertigen,  er  blieb  nur  hartnäckig  bey  der
Behauptung  stehen,  nie  den  Vorsatz,  sein  Weib  zu  tödten,  gehabt, -
  sondern  nur  im  Zorne  gehandelt  zu  haben.  Uebrigens  wurde
durch  Zeugen  erhoben,  daß  der  Inquisit,  als  er  beym  Ortsrichter,
dem  er  sich  nach  der  That  stellte,  erfuhr,  sein  Weib  habe  keine
Beschädigung  erlitten,  große  Verwunderung  äußerte.  Ueber  alle
weitern  Umstände,  wie  auch  insbesondere  auf  die  Frage,  woher
er  denn  das  Terzerol,  unmittelbar  bevor  er  es  auf  sein  Weib  abdrückte, -
  nahm,  vermochte  derselbe  gar  keine  genügende  Antwort
zu  geben,  sondern  berief  sich  hier,  wie  auch  am  Schlusse  seines
Verhörs,  nur  auf  den  hohen  Grad  von  Gemüthsbewegung,  der
keiner  vernünftigen  Ueberlegung  Platz  ließ.
Das  Advocaten=Collegium  *),  dem  dieser  Fall  zur  Beurtheilung -
  vorgelegt  wurde,  sprach  den  Thäter  durch  Urtheil  vom  3.
In  Niederösterreich  werden  zu  Folge  einer  alten,  durch  das
Hofdecret  vom  13.  Jänner  1804  bestätigten,  Gewohnheit,  die
von  den  Landgerichten  der  Dominien  abgeführten  Criminaluntersuchungen -
  dem  Rechtsanwalte  der  Herrschaft  eingesendet,  welcher -
  ein  Collegium  von  Advocaten  in  der  gesetzlich  bestimmten  Zahl
unter  dem  Vorsitze  des  Decans  zusammenberuft  und  den  Fall  zur
Entscheidung  vorträgt.  Daher  auch  die  Candidaten  zur  Advocatur -
  in  Niederösterreich  sich  über  die  erlangte  Criminalrichteramtsfähigkeit -
  ausweisen  müssen.
Max-Planck-Institut  für
            
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