Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
gezeichneten Platz behauptet; so dürften doch die Bemerkungen des 
Hrn. Verfassers, so wie die Beziehungen auf das französie Handels= 
gesetzbuch für den österreichischen Juristen von einigem Werthe seyn 
weil dieses in der Uebersetzung als codice di commercio in Jta¬ 
lien und Südtirol eine Quelle des vaterländischen Wechselrechtes ist. 
Es genüge hier, den Jnhalt anzugeben. 
Das Werk ist in Abschnitte eingetheilt, davon handelt der 
1.) vom Ursprunge der Wechsel; 
2.) von den Wechseln überhaupt und den Perso¬ 
nen, welche nach Wechselrecht verbunden werden 
können; 
3.) von eigenen Wechseln. (Hier gilt der Grundsatz, daß 
der eigene Wechsel, so lange er nicht girirt ist, als ein durch Form 
und Kraft des Wechsels verstärkter Schuldschein zu betrachten sey: — 
wird er dagegen in Giro gesetzt, so behandelt man ihn, wie eine 
Tratte. — Diese Ansicht scheint nicht dem Zwecke des Wechselinsti¬ 
kutes zu entsprechen, welches mehr die Eigenschaft eines förmlichen 
und unförmlichen, als jene eines eigenen und fremden Wechsels zu 
berücksichtigen hat. Uebrigens ist es nicht erklärbar, wie ein Giro ei¬ 
nes eigenen Wechsels demselben die Natur einer Tratte an¬ 
zaubern kann?) 
4.) Von uneigentlichen (trassirten) Wechseln (eine 
verunglückte Terminologie); 
5.) von dem Remittenten und dem Anfange des 
Wechselcontraetes durch die von ihm geleistete 
Zahlung; 
6.) von dem Trafsanten und der wirklichen An¬ 
fertigung des Wechsels; 
7.) von dem Präsentanten und der Präsentation 
des Wechsels; 
8.) von dem Acceptanten und der Auszahlung 
des Wechsels; 
9.) vom Wechselprotest wegen verweigerter An¬ 
nehmung oder Bezahlung des Wechselbriefes; 
10.) von der Acceptation zur Ehre des Wechsel¬ 
briefes; 
11.) von der Sicherheit der Wechsel (durch Pfand und 
Bürgschaft); 
12.) vom Rechte der Wechsel im Concurs der Gläu¬ 
biger; 
Max-Planck-Institut für
	        
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