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Notizenblatt.
gezeichneten Platz behauptet; so dürften doch die Bemerkungen des
Hrn. Verfassers, so wie die Beziehungen auf das französie Handels=
gesetzbuch für den österreichischen Juristen von einigem Werthe seyn
weil dieses in der Uebersetzung als codice di commercio in Jta¬
lien und Südtirol eine Quelle des vaterländischen Wechselrechtes ist.
Es genüge hier, den Jnhalt anzugeben.
Das Werk ist in Abschnitte eingetheilt, davon handelt der
1.) vom Ursprunge der Wechsel;
2.) von den Wechseln überhaupt und den Perso¬
nen, welche nach Wechselrecht verbunden werden
können;
3.) von eigenen Wechseln. (Hier gilt der Grundsatz, daß
der eigene Wechsel, so lange er nicht girirt ist, als ein durch Form
und Kraft des Wechsels verstärkter Schuldschein zu betrachten sey: —
wird er dagegen in Giro gesetzt, so behandelt man ihn, wie eine
Tratte. — Diese Ansicht scheint nicht dem Zwecke des Wechselinsti¬
kutes zu entsprechen, welches mehr die Eigenschaft eines förmlichen
und unförmlichen, als jene eines eigenen und fremden Wechsels zu
berücksichtigen hat. Uebrigens ist es nicht erklärbar, wie ein Giro ei¬
nes eigenen Wechsels demselben die Natur einer Tratte an¬
zaubern kann?)
4.) Von uneigentlichen (trassirten) Wechseln (eine
verunglückte Terminologie);
5.) von dem Remittenten und dem Anfange des
Wechselcontraetes durch die von ihm geleistete
Zahlung;
6.) von dem Trafsanten und der wirklichen An¬
fertigung des Wechsels;
7.) von dem Präsentanten und der Präsentation
des Wechsels;
8.) von dem Acceptanten und der Auszahlung
des Wechsels;
9.) vom Wechselprotest wegen verweigerter An¬
nehmung oder Bezahlung des Wechselbriefes;
10.) von der Acceptation zur Ehre des Wechsel¬
briefes;
11.) von der Sicherheit der Wechsel (durch Pfand und
Bürgschaft);
12.) vom Rechte der Wechsel im Concurs der Gläu¬
biger;
Max-Planck-Institut für