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Notizenblatt.
rechtes bleiben wird; denn es hat sich bereits für die Fortsetzung ein
fähiger Bearbeiter, ein Freund des Verblichenen, gefunden*).
Der Hr. Verf. hat schon im Jahre 1818 ein ausgezeichnetes
Werk über sein vaterländisches Recht unter dem Titel: Darstel¬
lung des ungarischen Privatrechtes ec., geligfert, wo¬
von im J. 1827 eine zweyte, und zwar verbesserte und vermehrte
Auflage erschien **).
In der Vorrede des vorliegenden Werkes bemerkt der Hr. Verf.,
daß es ein doppeltes System gebe, nach welchem sich das Privatrecht
bearbeiten läßt. Das eine behandle die Privatrechte aller Mitglieder
eines Staates, ohne auf den Stand, die Geburt, das Alter, die Re=
ligion oder den Character der Personen Rücksicht zu nehmen und
dieses sey im a. b. G. B. enthalten; das andere passe das Recht den
verschiedenen Eigenschaften der Personen an und dieses sey das Sy=
stem der ungarischen Civilisten.
Während der Hr. Verf. in seiner Darstellungdes unga¬
rischen Privatrechtes das zweyte System befolgte; so wählte
er zu dem vorliegenden Werke das erste. Er hat die ungarischen Ge=
setze, nach der Reihe und Numerirung der §§. des a. b. G., ja selbst
mit möglicher Beybehaltung der Worte desselben zusammengestellt.
Hieraus fließe der doppelte Vortheil, daß der Rechtsbeflissene mit ei¬
nem Blicke die österreichischen und ungarischen Gesetze vergleichen
und sich ferner davon überzeugen könne, daß das Corpus juris hun¬
garici auch alle weisen Gesetze des a. b. G. B. enthalte.
Nach der Vorrede folgt die Geschichte des Privatrech¬
tes und zwar sectio I.: historia juris privati austriaci; §. 1 his¬
toria vetus juris priv. aust.; §. 2 hist. jur. priv. aust. medii aevi
und §. 3 historia recens juris privati austriaci (S. 1—5) nach
dem Commentar über das a. b. G. B. vom Hr. Hofrathe v. Zeiller;
hierauf sectio Il.: historia juris privati hungarici, ejusque lite¬
ratura; — §. 1 historia vetus usque ad annum 1301, nempe usque
Andream III. ultimum ex stirpe arpadiana descendentem; §. 2
historia juris privati hungarici, medii aevi ab anno 1301—1527;
§. 3 historia recens juris privati hungarici ab anno 1527 usque
ad praesens tempus (S. 5-13).
Von S. 13-19 werden die Codices regni hungariae
dargestellt, als A. das Tripartitum Verböczii; B. das
*) S. den Nekrolog des H. P. Jung v. Jungenföls in dem Notizen¬
blatte dieser Zeitschrift vom April d. J.; S. 233 u. f.
**) S. die Recension dieser letzteren im Notizenblatte dieser Zeitschrift
vom Juny d. J.; S. 287.
Max-Planck-Institut für