Notizenblatt.
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schließung vom 23. July v. J. zu befehlen geruhten, daß die Prätur
von Canneto nach Asola übertragen werden solle; so wird diese Orts¬
veränderung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
daß sie mit 1. November l. J. Statt finden, und die Prätur von
diesem Tage in Asola in Wirksamkeit treten wird.
CCLXXI.
Circulare des k. k. allgemeinen Appellations-
gerichtes zu Venedig vom 17. und des k. k. allgemeinen
Appellationsgerichtes zu Mailand vom 23. July 1828,
Nachdem über das Hofdecret vom 12. Januar 1827 in Betreff der
Gebühren für die, zu erkrankten Verhafteten bey den Präturen, be¬
rufenen Aerzte, Chirurgen und Hebammen einige Zweifel entstanden
sind, so hat der lomb. venet. Senat der obersten Justizstelle mit dem
verehrlichen Hofdecrete vom 12. July d. J. im Einverständnisse
mit der k. k. allgemeinen Hofkammer folgende Erläuterungen hier¬
über ertheilt:
1.) Daß die den Aerzten, Wundärzten und Hebammen für die
den Verhafteten geleistete Hilfe, zu erfolgenden Gebühren aus dem
Criminal= oder politischen Fonde zu bestreiten sind.
2.) Daß den Aerzten oder Wundärzten keine Gebühren für die
Besuche bey den Verhafteten, welche übersetzt werden, zukommen, we¬
der für die Bestätigung, daß diese mit keiner ansteckenden Krankheit
behaftet sind, noch für die Bestimmung der zur Uebersetzung noth¬
wendigen Mittel; weil in diesen Fällen der Sanitätsbeamte nicht
zur Heilung eines erkrankten Verhafteten, sondern bloß zur Begut¬
achtung berufen wird, ob die Uebersetzung ohne Gefahr der Ansteckung
und auf welche Art sgeschehen könne; es sind daher in diesem Falle
die Anordnungen des 528. §., I. Thls. und des 446. §., II. Thls.
des Strafgesetzbuches anzuwenden.
3.) Daß für jedes erkrankte Individuum, welchem der ärztliche
Besuch zu Theil wird, 50 Centesimen und zwar auch dann zu erfolgen
sind, wenn mehrere Verhaftete zu gleicher Zeit besucht worden wären.
4.) Die Präturen sind gehalten, in ihren detaillirten Berichten
die zu vergütenden Besuche und die Krankheit, mit welcher der ärzt¬
lich Behandelte behaftet war, anzugeben, um auf diese Art jede un¬
zuständige Vergütung zu vermeiden.
CCLXXII.
Verordnung des k. k. mailändischen und des k. k.
venetianischen Guberniums vom 1. August 1828, enthält
die Kundmachung der Verordnung wegen Hinausgabe neuer Interessen¬
Coupons der 5percentigen Conventionsmünz=Obligationen des Anle¬
hens vom 29. October 1816 (s. d. Circulare CCXLV, im Notizen=
blatte dieser Zeitschrift vom Monathe August d. J.; S. 412).
CCLXXIII.
A. h. Patent vom 4. August 1828 (Mit Weglassung einiger
Eingangs= und Schlußformalien).
Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oester¬
reich; 2c. 2c. 2c. thun kund und bekennen hiermit: Nachdem von Un¬
serm außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bey
der achtbaren schweizerischen Eidgenossenschaft und den von dieser
hierzu ernannten Bevollmächtigten am 14. Julius des laufenden
Max-Planck-Institut für