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Rec.: üb. d. Abh. ü. d. öster Staatspapiere.
reichischen Staatsschuld gehörigen ärar. Obligationen beschrieben
und allgemeine Umrisse über ihre Entstehung, die Vorsichten bey dem
Ankaufe, die Zinsenzahlung, die Verlosungen u. s. w. gegeben. Es
wird sodann von dem Zwecke des Tilgungsfondes und den Mitteln
zur Einlösung der verzinslichen Staatspapiere, von den Centralcasse¬
Anweisungen und den Bank=Actien Erwähnung gemacht. Die letztere
Abtheilung handelt von den Dividendenzahlungen und den Ankaufs¬
modalitäten der Actien, von dem jetzigen ordentlichen Geschäfts¬
erträgnisse der Bank, und von dem Verfahren, welches die Natio¬
nalbank bey dem Escomptiren der gezogenen Lose und Schuldver¬
schreibungen von den Darleihen der Jahre 1820 und 1821, so wie
der noch nicht fälligen C. M. Zins=Coupons, und bey den Vorschu߬
leistungen auf öster. Staatspapiere beobachtet. Hierauf folgt der
Prospect der öster. Staatsschuld (mit Ausnahme des lomb. venet.
Monte) am Schlusse des Jahres 1825, gestützt auf öffentliche Bekannt¬
machungen, ferner in einem Anhange, das Circulare wegen Ausfer¬
tigung neuer Interessen=Coupons zu den Banco=Lotto=Obligationen
v. J. 1797 und Hinausgabe von Zinsen=Talons zum Behufe der Er=
hebung der Coupons, — dann die über die Amortisirung der öster.
Staatspapiere erflossenen Vorschriften, und endlich Formularien zu
Verkaufsnoten, zu Interessen=Quittungen u. s. w., Proportions=Curs=
tabellen über die verlosten und die Obligationen der ältern Staats¬
schuld, Verzeichnisse über die gezogenen Serien des Darlehens v. J.
1820 und der ältern öster. Staatsschuld, und Uebersichten der Curse
von den gesuchtesten öster. Staatspapieren auf der Wiener Börse vom
Jahre 1817 bis zum J. 1825.
Für den gewöhnlichen Verkehr, und für denjenigen, der sich mit
einer allgemeinen Kenntniß des öffentlichen Creditwesens begnügt, ohne
in dieselbe tiefer eindringen zu wollen, ist dieses Werkchen recht brauch¬
bar und zwar um so mehr, da größtentheils positive Bestimmungen
zur Grundlage der Erörterung angenommen wurden, und diese über¬
haupt richtig ist.
Zwey Bemerkungen jedoch, welche zur Berichtigung und Auf¬
klärung nöthig seyn dürften, kann man nicht mit Stillschweigen
übergehen.
Wenn es auch wahr ist (S. 28), daß 5, 2½ und 1 pCt. C. M.
Staatsschuldverschreibungen, welche auf den Ueberbringer lauten,
ohne Cession gekauft und verkauft werden können, so ist doch Nieman¬
den zu rathen, solche Obligationen, wenn sie als Caution erlegt
wurden, und bloß mit der Anmerkung, daß sie zur neuen freyen Ver¬
fügung überlassen werden, versehen seyn sollten, zu kaufen, indem
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