Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Notizenblatt. 
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schleichen könnte, dann aber die Verwaltung haltungslos machen, und 
die bürgerliche Freyheit steten Gefahren aussetzen würde. 
Die schnelle Vollendung der Herausgabe dieses Werkes gereicht 
dem Verfasser und der Verlagshandlung sicher zum Verdienste; in¬ 
dem alle vier Bände von ungefähr 130 Druckbogen, oder mehr als 
2000 Seiten in Zeit von wenigen Monathen in die Hände des Publi¬ 
cums geliefert, und somit auch von dieser Seite die bey der Ankün¬ 
digung hierüber gegebenen Zusicherungen erfüllet wurden. 
Um dem verdienten Verfasser die Theilnahme zu bezeigen, welche 
Ref. an dessen literarischen Leistungen nimmt, und in der schon bey 
der Beurtheilung des ersten Bandes ausgesprochenen Absicht, auch 
das Seinige zur künftigen weiteren Vervollkommnung dieses für einen 
wichtigen Theil der Staatsverwaltung recht brauchbaren Behelfes 
beyzutragen, will er nun einige Bemerkungen über einzelne Artikel, 
die seiner Ansicht nach, einer Verbesserung bedürfen, vorlegen. Jene 
Gebrechen, welche darin bestehen, daß hie und da die nähmlichen 
Verordnungen wiederholt nach ihrem ganzen Umfange aufgenommen 
wurden, wo doch meistens eine einfache Zurückweisung genüget hätte, 
finden darin eine Entschuldigung, daß ein literarisches Product der 
vorliegenden Art nicht in einem Guße vollendet werden kann, son¬ 
dern das Ergebniß jahrelang fortgesetzten, mühevollen Sammelns ist, 
wobey das Manuscript selbst unter der Arbeit leicht eine Gestalt an¬ 
nimmt, welche Uebersicht und Revision erschweret. — Wenn Ref. die 
nachfolgenden Bemerkungen bloß nach der Ordnung der Artikel an 
einander reihet, so geschieht es deßhalb, um deren allfällige Benü¬ 
tzung neben dem Buche zu erleichtern. 
Zweyter Band. S. 3, hätten die Verordnungen, welche sich 
auf das Bewohnen von Gassenläden durch ungeeignete Parteyen 
beziehen, der Kürze willen ohne Nachtheil zusammen gezogen werden 
können. — Bey dem Artikel: Gefällsübertretungen. S. 8, 
hätte auch des Hofk. Decretes vom 11. Februar 1819 und der a. h. 
Entschließung vom 21. Dec. 1820 (kundg. durch Hofk. Decret v. 8. 
März 1821) erwähnet werden sollen, welche sich auf den Fall bezie¬ 
hen, daß eine Gefällsübertretung mit einer schweren Polizeyübertre¬ 
tung zusammen trifft. — Bey dem Artikel: gefundene Sachen, 
S. 8, ist es nicht ganz richtig, daß die Zueignung derselben, wenn 
deren Werth 25 fl. nicht übersteigt, als die schwere Polizeyübertre¬ 
tung des Betrugs zu bestrafen sey. Denn Sachen, deren Werth un= 
bedeutend (einen Gulden nicht übersteigt) und deren Eigenthümer 
dem Finder unbekannt ist, oder sie nicht sogleich zurück verlangt 
kann der Finder als verlassen ansehen, und sich zueignen (Vergl. 
Max-Planck-Institut für
	        
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