Notizenblatt.
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schleichen könnte, dann aber die Verwaltung haltungslos machen, und
die bürgerliche Freyheit steten Gefahren aussetzen würde.
Die schnelle Vollendung der Herausgabe dieses Werkes gereicht
dem Verfasser und der Verlagshandlung sicher zum Verdienste; in¬
dem alle vier Bände von ungefähr 130 Druckbogen, oder mehr als
2000 Seiten in Zeit von wenigen Monathen in die Hände des Publi¬
cums geliefert, und somit auch von dieser Seite die bey der Ankün¬
digung hierüber gegebenen Zusicherungen erfüllet wurden.
Um dem verdienten Verfasser die Theilnahme zu bezeigen, welche
Ref. an dessen literarischen Leistungen nimmt, und in der schon bey
der Beurtheilung des ersten Bandes ausgesprochenen Absicht, auch
das Seinige zur künftigen weiteren Vervollkommnung dieses für einen
wichtigen Theil der Staatsverwaltung recht brauchbaren Behelfes
beyzutragen, will er nun einige Bemerkungen über einzelne Artikel,
die seiner Ansicht nach, einer Verbesserung bedürfen, vorlegen. Jene
Gebrechen, welche darin bestehen, daß hie und da die nähmlichen
Verordnungen wiederholt nach ihrem ganzen Umfange aufgenommen
wurden, wo doch meistens eine einfache Zurückweisung genüget hätte,
finden darin eine Entschuldigung, daß ein literarisches Product der
vorliegenden Art nicht in einem Guße vollendet werden kann, son¬
dern das Ergebniß jahrelang fortgesetzten, mühevollen Sammelns ist,
wobey das Manuscript selbst unter der Arbeit leicht eine Gestalt an¬
nimmt, welche Uebersicht und Revision erschweret. — Wenn Ref. die
nachfolgenden Bemerkungen bloß nach der Ordnung der Artikel an
einander reihet, so geschieht es deßhalb, um deren allfällige Benü¬
tzung neben dem Buche zu erleichtern.
Zweyter Band. S. 3, hätten die Verordnungen, welche sich
auf das Bewohnen von Gassenläden durch ungeeignete Parteyen
beziehen, der Kürze willen ohne Nachtheil zusammen gezogen werden
können. — Bey dem Artikel: Gefällsübertretungen. S. 8,
hätte auch des Hofk. Decretes vom 11. Februar 1819 und der a. h.
Entschließung vom 21. Dec. 1820 (kundg. durch Hofk. Decret v. 8.
März 1821) erwähnet werden sollen, welche sich auf den Fall bezie¬
hen, daß eine Gefällsübertretung mit einer schweren Polizeyübertre¬
tung zusammen trifft. — Bey dem Artikel: gefundene Sachen,
S. 8, ist es nicht ganz richtig, daß die Zueignung derselben, wenn
deren Werth 25 fl. nicht übersteigt, als die schwere Polizeyübertre¬
tung des Betrugs zu bestrafen sey. Denn Sachen, deren Werth un=
bedeutend (einen Gulden nicht übersteigt) und deren Eigenthümer
dem Finder unbekannt ist, oder sie nicht sogleich zurück verlangt
kann der Finder als verlassen ansehen, und sich zueignen (Vergl.
Max-Planck-Institut für