Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Anz.: ü. Puchta's Beyträge. — v. Wendt's Leitfaden. 311 
Gläubigern, von Nachlässen zur Abwendung eines Concurses auf 
gütliche Uebereinkunft und von den Bedingungen der Con¬ 
curseröffnung. 
Das dritte Buch handelt von den Mitteln der Abkürzung 
eines Concurses; im ersten Abschnitte: durch Vereinfachung 
des Verfahrens, in dem zweyten: durch Vergleich. 
Der erste Abschnitt hat folgende Capitel: Nothwendigkeit 
eines durch strenge aber zweckmäßige Formen geregelten Verfahrens; 
von zweckmäßiger Erweiterung der Gränzen als richterlichen Ermes¬ 
sens; zweckmäßige Verwendung der Thätigkeit des Richters; Sorge 
für die Activmasse; Behandlung der Passivmasse; vom Vertreten der 
Masse und der Gläubiger; von Anwendung der Separationsmethode 
als wesentlichem Concursabkürzungsmittel; Materialien zu einer ein¬ 
fachen Ordnung des Concursverfahrens, zugleich als Uebersicht der 
Resultate der bisherigen Erörterungen. 
Der zweyte Abschnitt handelt vom eigentlichen Vergleiche, 
von dem Zwangsnachlaßvergleiche; von den Unvollkommenheiten die¬ 
ser Lehre nach dem heutigen Concursrechte und von den Bestrebun¬ 
gen der Particulargesetzgebungen, denselben abzuhelfen. 
Ein Register erleichtert den Gebrauch des Buches (Vergl. die 
Angabe des Inhaltes des zweyten Bandes, wobey auch die Anfüh¬ 
rung der Seitenzahl des Buches zu wünschen gewesen wäre, und die 
Bemerkungen des sachkundigen Recensenten über einzelne Sätze in der 
kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft; 3. B.; 1. H.). 
D. I. Wy. 
Leitfaden zu Vorlesungen über den bayerischen Civilproceß nach 
der Ordnung des Cod. jur. bav. jud. mit beständiger Rück¬ 
sicht auf das vollständige Handbuch (des bayerischen Civil¬ 
processes) von D. Christian Ernst von Wendt, K. 
Bayer. Geheimen Hofrathe, Ritter des Großh. Hess. Hausor¬ 
dens, d. Z. Prokanzler der Univ. Erlangen rc. Mit sieben Zuga= 
ben. Nürnberg, bey Riegel und Wiessner, 1828 (96 S.; gr. 8.). 
Wenn es auch eine wichtige Aufgabe für die Rechtstheorie und 
Gesetzgebung ist, Systeme zu schaffen, sie zu bilden und zu vervoll= 
kommnen, damit dann aus dem Mannigfaltigen das Wahre und 
Classische geholt werden kann; so gibt es für die Rechtspraxis nur 
ein System und dieses ist das legale eines Gesetzbuches oder einer 
Proceßordnung. 
Soll nun ein Handbuch des Civilprocesses, dem schon eine ge¬ 
Max-Planck-Institut für 
eur
	        
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