Anz.: ü. Puchta's Beyträge. — v. Wendt's Leitfaden. 311
Gläubigern, von Nachlässen zur Abwendung eines Concurses auf
gütliche Uebereinkunft und von den Bedingungen der Con¬
curseröffnung.
Das dritte Buch handelt von den Mitteln der Abkürzung
eines Concurses; im ersten Abschnitte: durch Vereinfachung
des Verfahrens, in dem zweyten: durch Vergleich.
Der erste Abschnitt hat folgende Capitel: Nothwendigkeit
eines durch strenge aber zweckmäßige Formen geregelten Verfahrens;
von zweckmäßiger Erweiterung der Gränzen als richterlichen Ermes¬
sens; zweckmäßige Verwendung der Thätigkeit des Richters; Sorge
für die Activmasse; Behandlung der Passivmasse; vom Vertreten der
Masse und der Gläubiger; von Anwendung der Separationsmethode
als wesentlichem Concursabkürzungsmittel; Materialien zu einer ein¬
fachen Ordnung des Concursverfahrens, zugleich als Uebersicht der
Resultate der bisherigen Erörterungen.
Der zweyte Abschnitt handelt vom eigentlichen Vergleiche,
von dem Zwangsnachlaßvergleiche; von den Unvollkommenheiten die¬
ser Lehre nach dem heutigen Concursrechte und von den Bestrebun¬
gen der Particulargesetzgebungen, denselben abzuhelfen.
Ein Register erleichtert den Gebrauch des Buches (Vergl. die
Angabe des Inhaltes des zweyten Bandes, wobey auch die Anfüh¬
rung der Seitenzahl des Buches zu wünschen gewesen wäre, und die
Bemerkungen des sachkundigen Recensenten über einzelne Sätze in der
kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft; 3. B.; 1. H.).
D. I. Wy.
Leitfaden zu Vorlesungen über den bayerischen Civilproceß nach
der Ordnung des Cod. jur. bav. jud. mit beständiger Rück¬
sicht auf das vollständige Handbuch (des bayerischen Civil¬
processes) von D. Christian Ernst von Wendt, K.
Bayer. Geheimen Hofrathe, Ritter des Großh. Hess. Hausor¬
dens, d. Z. Prokanzler der Univ. Erlangen rc. Mit sieben Zuga=
ben. Nürnberg, bey Riegel und Wiessner, 1828 (96 S.; gr. 8.).
Wenn es auch eine wichtige Aufgabe für die Rechtstheorie und
Gesetzgebung ist, Systeme zu schaffen, sie zu bilden und zu vervoll=
kommnen, damit dann aus dem Mannigfaltigen das Wahre und
Classische geholt werden kann; so gibt es für die Rechtspraxis nur
ein System und dieses ist das legale eines Gesetzbuches oder einer
Proceßordnung.
Soll nun ein Handbuch des Civilprocesses, dem schon eine ge¬
Max-Planck-Institut für
eur