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Notizenblatt.
1.) Ueber die Vernunftmäßigkeit des s. g. Unterfu¬
chungsprincips, worauf der preuß. Eivilproeß sich gründet.
In.) Auch ein Wort über Oeffentlichkeit und Mündlich=
keit des gerichtlichen Verfahrens.
1v.) Es ist nothwendig, aber auch unbedenklich, die Zeugen in
Gegenwart der Parteyen zu verhören.
V.) Soll man die Zeugen vor oder nach ihrer Vernehmung schws¬
ren lassen?
VI.) Etwas über An stand und Schicklichkeit bey der Rechts=
verwaltung und über das äußere Betragen der Gerichtspersonen bey
der Ausrichtung ihres Amtes.
VII) Ueber die s. g. Administrativ-Justiz.
VII) Enthält die Verpflichtung der Parteyen, vor Gericht die
Wahrheit zu reden, einen unnatürlichen Zwang?
K.) Von Terminsprorogationen und deren zweckmäßi¬
ger Beschränkung.
K.) Ueber die zweckmäßige Vereinfachung des Verfahrens
in geringfügigen Sachen.
KI.) Einige Betrachtungen über das richterliche Vermit¬
kelungsamt, und wo und wie es zweckmäßig anzuwenden ist.
XII.) Jst die Verbindung der Beweisführung mit
der eigentlichen Streitverhandlung ein zweckmäßiges
Mittel zur Abkürzung der Processe?
Der zweyte Band behandelt den für Theorie und Praxis in¬
teressanten Gegenstand: den Concursproceß, in 3 Büchern.
Das erste Buch enthält allgemeine Betrachtungen über den
Concursproceß und zwar über die Nothwendigkeit des Concursver¬
fahrens überhaupt, über den Ursprung des heutigen Concursproces¬
ses und über die Eigenheiten, Vorzüge und Mängel desselben.
Das zweyte Buch handelt von den Mitteln der Abwendung
eines Concurses und zwar im ersten Abschnitte von der Hilfs¬
vollstreckung und deren zweckmäßiger Einrichtung. Allgemeine
Betrachtungen über die Execution überhaupt und in die Immobilien
insonderheit gehen voraus, dann wird das gemeinrechtliche Verfah¬
ren und das Verfahren nach verschiedenen Particularrechten beschrie¬
ben; hierauf folgen kritische Betrachtungen über obige Gesetze und
eine Recapitulation nebst Vorschlag. — Der zweyte Abschnitt.
von den Mitteln der Abwendung eines Concurses durch
Erleichterung der Obligation des Schuldners, handelt von Morg¬
torien, von Conventionalmoratorien oder von Nach¬
sichts= und Fristengestattungen durch Uebereinkunft mit den
Max-Planck-Institut für