Anz.: ü. Puchta's Beyträge.
309
ein neues Uebereinkommen (Novation) schließe, zu rechnen seyn
dürfte.
Es scheint daher nicht zu weit gegangen zu seyn, wenn man
behauptet, daß diese Lieferungsverträge auch dann für Scheinkäufe
erkläret werden müssen, sobald aus den begleitenden Umständen oder
aus andern beygefügten Bedingungen, wenn auch diese nicht aus¬
drücklich sagen, daß man nur einen Scheinkauf schließen wolle, nach
den Grundsätzen der Auslegung gefolgert werden muß, daß es den
contrahirenden Theilen nicht um ein reelles Anerbiethen und Ueber¬
nehmen der Staatspapiere, sondern eigentlich um eine Differenz¬
zahlung, und folglich um eine Wette auf das Steigen oder Fallen
der öffentlichen Effecten zu thun war.
Einzelne bestimmte Regeln hierüber aufzustellen, ist bey der gro¬
ßen Verschiedenartigkeit der Fälle sehr schwierig und beynahe unmög¬
lich, daher der Richter auch nur von Fall zu Fall nach Anhörung der
Beweise des Klägers und des Beklagten das Urtheil zu sprechen im
Stande seyn wird.
D. A. S. e. v. Kremer.
Ausländische Literatur.
Beyträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechts¬
verfahrens von D. Wolfgang Heinrich Puchta, kö=
niglich bayerischen Landrichter in Erlangen. Erster Band. Er¬
langen, in der Palm'schen Verlagsbuchhandlung; 1822 (VI und
392 S.; 8.). Zweyter Band, oder: Ueber den Concursproceß,
besonders mit Rücksicht auf die Mittel seiner Abwendung und
Abkürzung. Erlangen, bey Palm; 1827; 8.
Der Herr Verfasser hat in dem Gebiete des gerichtlichen Verfah¬
rens schon so viel Gelungenes geliefert, daß es genügen wird, bloß
den Inhalt der vorliegenden zwey Bände anzugeben, um allgemei¬
nes Interesse für dieselben zu erregen. (S. zwey andere Werke des
Herrn Verf. in dieser Zeitschrift, Jahrg. 1825; Notizenblatt; S. 15
und Jahrg. 1827, Notizbl.; S. 440).
Daß auch der erste Band der Beyträge vom Jahre 1822 hier
angezeiget wird, dürfte der innere Gehalt und der nun nachgefolgte
zweyte Band genügend rechtfertigen.
Im ersten Bande werden gediegene Abhandlungen über fol¬
gende Gegenstände geliefert:
I.) Ueber die Maxime, mittelst einzelner glänzender Theile
fremder Proceßgesetzgebungen die einheimische zu verbessern.
Max-Planck-Institut für