Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Anz.: ü. Puchta's Beyträge. 
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ein neues Uebereinkommen (Novation) schließe, zu rechnen seyn 
dürfte. 
Es scheint daher nicht zu weit gegangen zu seyn, wenn man 
behauptet, daß diese Lieferungsverträge auch dann für Scheinkäufe 
erkläret werden müssen, sobald aus den begleitenden Umständen oder 
aus andern beygefügten Bedingungen, wenn auch diese nicht aus¬ 
drücklich sagen, daß man nur einen Scheinkauf schließen wolle, nach 
den Grundsätzen der Auslegung gefolgert werden muß, daß es den 
contrahirenden Theilen nicht um ein reelles Anerbiethen und Ueber¬ 
nehmen der Staatspapiere, sondern eigentlich um eine Differenz¬ 
zahlung, und folglich um eine Wette auf das Steigen oder Fallen 
der öffentlichen Effecten zu thun war. 
Einzelne bestimmte Regeln hierüber aufzustellen, ist bey der gro¬ 
ßen Verschiedenartigkeit der Fälle sehr schwierig und beynahe unmög¬ 
lich, daher der Richter auch nur von Fall zu Fall nach Anhörung der 
Beweise des Klägers und des Beklagten das Urtheil zu sprechen im 
Stande seyn wird. 
D. A. S. e. v. Kremer. 
Ausländische Literatur. 
Beyträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechts¬ 
verfahrens von D. Wolfgang Heinrich Puchta, kö= 
niglich bayerischen Landrichter in Erlangen. Erster Band. Er¬ 
langen, in der Palm'schen Verlagsbuchhandlung; 1822 (VI und 
392 S.; 8.). Zweyter Band, oder: Ueber den Concursproceß, 
besonders mit Rücksicht auf die Mittel seiner Abwendung und 
Abkürzung. Erlangen, bey Palm; 1827; 8. 
Der Herr Verfasser hat in dem Gebiete des gerichtlichen Verfah¬ 
rens schon so viel Gelungenes geliefert, daß es genügen wird, bloß 
den Inhalt der vorliegenden zwey Bände anzugeben, um allgemei¬ 
nes Interesse für dieselben zu erregen. (S. zwey andere Werke des 
Herrn Verf. in dieser Zeitschrift, Jahrg. 1825; Notizenblatt; S. 15 
und Jahrg. 1827, Notizbl.; S. 440). 
Daß auch der erste Band der Beyträge vom Jahre 1822 hier 
angezeiget wird, dürfte der innere Gehalt und der nun nachgefolgte 
zweyte Band genügend rechtfertigen. 
Im ersten Bande werden gediegene Abhandlungen über fol¬ 
gende Gegenstände geliefert: 
I.) Ueber die Maxime, mittelst einzelner glänzender Theile 
fremder Proceßgesetzgebungen die einheimische zu verbessern. 
Max-Planck-Institut für
	        
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