Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

Notizenblatt. 
14 
richtes vom 8. November 1827, über Note des dortigen k. k. Gu¬ 
berniums vom 20. October 1827. Das k. k. Gubernium hat den Ad= 
ministratoren und Gemeinderepräsentanten die Befugniß eingeräumt, 
in Fällen von Besitzesstörungen, deren in dem Gubernial=Decrete vom 
15. October 1825 *) erwähnt wurde, vor dem competenten Gerichte 
in den Angelegenheiten ihrer Gemeinde, ohne hierzu einer besonderen 
obrigkeitlichen Authorisirung zu bedürfen, zu erscheinen; jedoch ist 
hierbey wohl zu bemerken, daß dieselben, wenn es sich darum han= 
delt, nach Maßgabe der §§. 5, 11 und 15 des erwähnten Gubernial= 
Decretes vorzugehen, vorläufig um die obrigkeitliche Authorisirung 
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften einzuschreiten haben. 
Circulare des k. k. venetianischen Appellations¬ 
Gerichtes vom 13. Nopember (Hofdecret des lomb.=venet. Sena¬ 
tes der o. J. St. vom 20. October) 1827 Um bey feyerlichen Pro= 
Appellations=Circulare vom 25. 
cessionen jeden Zweifel über die mit 
Januar 1822 bekannt gemachte Entschließung, in Rücksicht des Um¬ 
standes zu beheben, daß an Orten, wo sich kein Domcapitel, son= 
dern nur die Pfarrgeistlichkeit befindet, diese, durch Aufstellung der 
Behörden vor dem Baldachin, von ihrem Pfarrer getrennt würde; 
hat die k. k. vereinte Hofkanzley im Einverständnisse mit dem lomb.= 
penet. Senate der o. J. St. zu bestimmen befunden, daß im Einklange 
mit den rücksichtlich der Domcapitel getroffenen Bestimmungen, auch 
der Pfarrer von seiner Geistlichkeit, die unter Vortragung des Cru¬ 
cifires vor ihm einherschreitet, nicht abgesondert werden könne. 
Es haben daher an allen Orten, wo bey der Frohnleichnams= 
procession keine andere Geistlichkeit dem Allerheiligsten vorangeht, 
uls die durch Vortragung des Crucifixes als fungirend bezeichnete 
Pfarrgeistlichkeit, die geladenen öffentlichen Behörden nicht zwischen 
derselben, sondern vor ihr den Platz einzunehmen. 
VI. 
Circulare der k. k. ob der ennsischen Regierung 
vom 13. November, des k. k. küstenländischen Guberniums 
vom 12. und des k. k. mayländischen Guberniums vom 
29. December 1827, enthält die Kundmachung des Hofkanzley=De= 
cretes vom 2. November 1827, rücksichtlich der Behandlung der Fälle 
von Adels=Anmaßungen (s. die Verordnung Nr. CCCXXXVIII im 
Notizenblatte dieser Zeitschrift vom Monathe November 1827, S. 453). 
VII. 
Decret des k. k. venetianischen Appellations=Ge¬ 
richtes vom 15. November 1827. Es ist der Zweifel erhoben wor¬ 
den, ob bey Arrestanten=Transporten die dabey verwendete Wach= 
mannschaft nach den Bestimmungen des 42. Artikels des provisori¬ 
schen Reglements vom 14. December 1813, oder nach der Vorschrift 
des §. 530 des Strafgesetzbuches ihre Vergütung zu erhalten habe. 
Der Hauptgrundsatz, daß ein nachfolgendes Gesetz das vorher= 
gehende aufhebe, ist besonders in diesem Falle anwendbar, wo die 
provisorische administrative Verfügung vom Jahre 1813 und das mit 
1. July 1815 in Wirksamkeit getretene allerhöchste Gesetz collidiren. 
*) S. die Verordnung Nr. CCXXXV im Notizenblatte dieser Zeit¬ 
schrift vom Monathe November 1825, S. 406. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer