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Antwort. Eine übertriebene Strafandrohung widerspricht sowohl
dem Rechtsgesetze, weil die Größe der Strafe durch ihre Noth¬
wendigkeit für den Zweck des Strafgesetzes gerechtfertigt werden muß,
als auch der Klugheit, weil sonst Volk und Richter das Gesetz zu
umschiffen trachten würden.
i.) Sie führe selbst zu einer für Wahnsinnige, ja sogar
für Thiere brauchbaren Strafgesetzgebung, weil beyde der Ab¬
schreckung fähig seyen.
Antwort. Der psychische Zwang soll nur durch das Strafgesetz er¬
reicht werden, für Wahnsinnige und Thiere aber ist keine Gesetzge¬
bung möglich.
Der Verfasser schreitet hierauf im §. 3 zu einer Berichtigung
der Feuerbach'schen Theorie über den Endzweck des Strafgesetzes
welcher in der Verhinderung der Rechtsverletzungen über¬
haupt bestehen soll. Dieser Zweck ist aber einerseits zu enge, weil
nicht bloß Rechtsverletzungen, sondern auch andere Arten uner¬
laubter Handlungen mit Strafen zu bedrohen sind; andererseits zu
weit, weil bey den meisten rechtswidrigen Handlungen die Hülfe des
Civilrichters zur Verhütung und Gutmachung hinreichend ist.
Im §. 4 berichtet der Verfasser die Feuerbach'sche Theorie in
Hinsicht des nächsten oder eigentlichen Zweckes, vermöge
dessen durch die Strafandrohung der sinnliche Antrieb zu Rechtsver¬
letzungen durch die Vorstellung aufgehoben werden soll, daß auf die
That ein Uebel folgen werde, welches größer als die aus der Nicht¬
befriedigung entsprungene Unlust ist.
Allein dieser Zweck paßt nicht auf die culposen Handlungen
und sey auch zu eingeschränkt in Ansehung der Art der Wirksam¬
keit des Strafgesetzes, denn a.) wird der Mensch zu sehr als sinn¬
liches Wesen betrachtet, seine vernünftige Natur hingegen, beson¬
ders das moralische und Rechtsgefühl zu wenig beachtet, und b.
wird zu wenig auf die moralischen und zu viel auf die physischen
Gesetze Rücksicht genommen. Sodann würde dieser Zweck unrichtige
Folgen in Ansehung des Maßstabes der Strafbarkeit der Verbre¬
chen nach sich ziehen, und zwar a.) die Hintansetzungde
objectiven Maßstabes der Strafbarkeit. b.) Würde ohne Zu¬
hülfenehmung anderer Gründe zur gerechten Mäßigung diese Theorie
zu einer übertriebenen Strenge verleiten.
c.) Würde die Theorie des psychischen Zwanges sowohl dem Ge¬
setzgeber für die Bestimmung der Strafbarkeit, als auch d.) dem
Richter bey Bestimmung der Strafe keinen durchaus richtigen Ma߬
stab für die Ausmittlung des wahren Grades der Strafbarkeit geben.
Max-Planck-Institut für