Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1828, Bd. 3 (1828))

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Notizenblatt. 
Antwort. Allein, sowohl das angedrohte, als das zugefügte Uebel 
ist Strafe; denn Strafe im Allgemeinen ist ein an eine unerlaubte 
Handlung geknüpftes Uebel. Die Verbindung des Uebels geschieht ent= 
weder in abstracto durch das Gesetz, oder in concreto, durch 
das Urtheil. 
e.) Da der Grad der Empfänglichkeit für die Lust zum Verbre¬ 
chen, und für den Eindruck der Strafdrohung bey dem einzelnen 
Menschen sehr verschieden sey, so müßte die Gesetzgebung, wenn sie 
die Bürger von Verbrechen abschrecken wollte, für jedes einzelne Sub¬ 
ject eine besondere auf dessen Individualität berechnete Strafe 
androhen, welches doch offenbar ganz unmöglich sey. 
Antwort. Das Strafgesetz will auf die Gesammtheit der Bürger, 
nicht aber bloß auf einzelne Subjecte einwirken. So wie daher die 
Gesetzgebung in allen ihren Zweigen immer nur auf das Ganze, auf 
das Gewöhnliche ihr Augenmerk richten kann, so bildet sich auch das 
Strafgesetz im Allgemeinen eine Vorstellung von der Gefährlichkeit 
der verschiedenen Arten unerlaubter Handlungen, so wie von dem 
sinnlichen Antriebe, woraus solche entspringen, und bestimmt nach 
diesem Maßstabe die Größe des anzudrohenden Uebels. 
1.) Die Strafandrohung sey häufig unwirksam, was durch die 
Verbrechen, die dessen ungeachtet noch immer begangen werden, be¬ 
wiesen wird. 
Antwort. Keine Art von Gesetzen erreicht ihren Zweck mit un¬ 
bedingter Allgemeinheit und Vollständigkeit. Deßwegen wird man je¬ 
doch nicht die ganze Gesetzgebung für ein unzweckmäßiges Jnstitut 
erklären wollen. Mit jenem Argument würde man nicht nur alle Le¬ 
gislation, sondern auch selbst den Staat, als welcher den bezweckten 
rechtlichen Zustand gleichfalls nur in unvollkommenem Maße erreicht, 
wegräsonniren können. 
g.) Die Androhungstheorie biethe kein Merkmahl für das 
Strafwürdige 
Antwort. Sie gibt allerdings ein Kennzeichen dafür, indem sie 
alle diejenigen unerlaubten Handlungen für strafwürdig erklärt, 
welche den rechtlichen Zustand gefährden, und welche doch durch an¬ 
dere Mittel im Ganzen nicht verhüthet werden können. Die richtige 
Anwendung des gedachten Grundsatzes der Strafwürdigkeit hängt von 
vielen, und mannigfaltigen, durch die Erfahrung gegebenen Verhält¬ 
nissen ab. 
b.) Die Androhungstheorie führe zum Terrorism, weil sie desto 
sicherer ihren Zweck erreichen muß, mit je härteren Strafen sie selbst 
die kleinsten Vergehen bedrohet. 
Max-Planck-Institut für
	        
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