Objekt : Encyclopädie des Wechselrechts der europäischen und ausser-europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (2)

§.  3.  Form.  §.  4.  Ort.
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Es  kann  nicht  nur  ein  Wechsel  mehrere  Nothadressen
enthalten, ¬
  sondern  auch  ein  und  derselbe  Nothadressant  mehrere  Nothadressen ¬
  auf  den  Wechsel  setzen.
§.  3.  Form  der  Nothadresse.
Die  Form  der  Nothadresse  besteht  in  einer  kurzen  Andeutung
dieses  Auftrags  und  Bezeichnung  des  Nothadressaten,  und,  wenn  sie
von  einem  Indossanten  herrührt,  der  Andeutung  desselben  mit  den
Anfangsbuchstaben.  Die  Unterschrift  des  Nothadressanten  ist  nicht
erforderlich;  denn  in  der  Nothadresse  liegt  nicht  ein  Wechselversprechen.“ ¬
  Die  Nothadresse  lautet  gewöhnlich:  „Falls  bei  N.  für
0.“,  „Nöthigenfalls  für  N.“,  „Im  Fall  bei  N.“  u.  dgl.
Die  Stelle,  welche  die  Nothadresse  auf  dem  Wechsel'  einnimmt, ¬
  ist  gleichgiltig;  gewöhnlich  wird  sie  unter  die  Adresse  des
Bezogenen  gesetzt.  Sie  kann  auch  auf  einer  Copie  des  Wechsels
stehen.
§.  4.  Ort  der  Nothadresse,
Die  Nothadresse  muss  auf  den  Zahlungsort  des  Wechsels
lauten;  die  Adresse  auf  einen  andern  Ort  würde  nicht  beachtet,
2  Ueber  die  Präsentation  bei  den„Au -
  besoin  chez“  oder  „à  M.“.
selben  s.  §.  8.
„à  défaut  chez“  —
(dieser  Ausdruck,
1  Die  Verständigung  des  Nothadres
wenn  sich  schon  eine  Nothadresse  auf
saten  über  den  Auftrag,  bezw.  über  die
dem  Wechsel  befindet,  für  den  Fall,
Deckung  erfolgt  in  der  Regel  durcl
dass  letztere  nicht  intervenirt).  „In  case
einen  Avisbrief  des  Adressanten.
of  need  with  Mr.  ....“,  „in  case  of
Der  Adressant  unterlässt  wohl  auch
néed  apply  to  Mr.“  In  England  heisst
die  Bezeichnung  seines  Namens  in  der
der  Nothadressat:  referee  for  need.
Voraussetzung,  dass  seine  Unterschrift
Der  Trassant  setzt  seine  Nothadresse
als  Aussteller  oder  Indossant  genüge
an  den  Fuss  des  Wechsels;  der  Indossant
um  den  Adressaten,  welcher  letzter
unter  sein  Giro,  oder  mit  Bezeichnung
kennt,  zur  Intervention  zu  bestimmen.
seiner  Firma  („for  ....
unter  die
2  Man  kann  zwar  die  Nothadresse
Adresse  des  Wechsels.  (Borchardt,
als  eine  weitere  (neue)  Tratte  anSamml. -
  I.  S.  170.)
sehen,  welche  der  ursprünglichen  sich
*  Früher  kam  die  Nothadresse  auch
anschliesst  und  ihr  zu  Hilfe  kommen
auf  einem  besonderen  Zettel  (Adress
soll.  Allein  das  Wechselversprechen
zettel)  vor,  welcher  dem  Wechsel  beiliegt ¬
  hier  nicht  in  der  Nothadresse,  son
gegeben  wurde.
dern  in  der  Begebung  des  Wechsels  von
5  D.W.O.  Art.  62.  —  In  diesem  Falle
Seiten  des  betreffenden  Trassanten  oder
kommt  aber  die  Nothadresse  nur  für
Indossanten.  Geht  die  Nothadresse  vor
die  Zahlung  (den  Protest  und  Regress
einem  Indossanten  ohne  Obligo  aus,  so
Mangels  Zahlung)  in  Betracht,  da  die
gibt  dieser  ein  Wechselversprechen  über
Copie  nicht  für  das  Accept,  sohin  auch
haupt  nicht.
nicht  für  ein  Ehrenaccept  bestimmt  ist.
Den  mit  einer  Nothadresse  versehenen
Wechsel  nennt  man  wohl  einen  adres
W.O.  Art.  56.  Art.  62.
sirten  Wechsel.
——
            
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