Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 1)

II.,  der  Eigenthümer  kann  in  und  auf  dem  Seinigen,  über,
auf  und  unter  der  Erde  mit  seinem  Eigenthum  frei  disponiren,
es  vernachlässigen,  verfallen  lassen,  aber  auch  erhalten,  verbessern,
gebrauchen  und  genießen,')  selbst  wenn  er  dem  Nachbar  dadurch
Schaden  zufügt;  —  qui  jure  suo  utitur,  nemini  facit  injuriam.
„Nemo  damnum  facit,  nisi  qui  id  facit,  quod  facere ¬
  jus  non  habet;“  l.  151.  D.  50.  17.
Durch  das  prätorische  Edikt  über  die  cautio  damni  infecti
sind  jedoch  in  Berücksichtigung  der  nachbarlichen  Billigkeit  folgende
Grundsätze  in  das  Rechtssystem  eingeführt  worden.
1.,  Wenn  dem  Nachbar  nur  Vortheile  entzogen  werden
die  lediglich  von  der  Willkühr  des  angrenzenden  Grundbesitzers
abhängig  sind,  auf  die  er  folglich  kein  gegründetes  Recht  hat,  so
kann  er  niemals  Entschädigung  dafür  fordern.  „Neque  enim
existimari  operis  mei  vitio  damnum  tibi  dari  in  ea  re,  in
quo  jure  meo  usus  sim“,  —  „Scilicet  quia  non  debebat
videri  is  damnum  facere,  qui  eo  veluti  lucro,  quo  adhuc
utebatur,  prohibetur,  multumque  interesse,  utrum  damnum
quis  faciat,  an  lucro,  quod  adhuc  faciebat,  uti  prohibeatur“. ¬
  l.  24.  §.  12.  l.  26.  D.  39,  2.
Vgl.  1.  Abthlg.  Seite  64--68.
Schäffer,  Beiträge  zum  Nachbarrechte,  Archiv  f.  prakt.
Rechtswissenschaft,  2.  Bd.  S.  19.  ff.
2.,  Wird  durch  ein  Gebahren  des  Eigenthümers  dem  Nachbar ¬
  aber  ein  wirklicher  Vermögensverlust,  ein  positiver
Schaden  zugefügt,  so  hat  dieser  auch  dann  noch  nicht  ipso  jure
ein  Klagrecht  auf  Entschädigung,  weil  der  Eigenthümer  nur  seines
Rechtes  sich  bedient  hat;  er  kann  zu  einem  Entschädigungsanspruche
nur  dadurch  gelangen,  daß  er  vor  Eintritt  der  Beschädigung  sich
von  dem  Eigenthümer  das  Versprechen  leisten  läßt,  ihn  zu
entschädigen.2)  Auf  Leistung  dieses  Versprechens  hat  der  Nachbar
eine  Klage  (cautio  damni  infecti,  auch  actio  d.  infecti).  „Eve¬*)
  Abgesehn  von  den  gesetzlichen  Beschränkungen.
8)  Vergl.  1.  Abthlg.  S.  10—18  und  132.  Hommel,  rhaps.  obs.
301.  n.  17.  Wenn  Schäffer  a.  a.  O.  S.  20  sagt:  „Der  Eigenthümer  darf
nicht  so  tief  auf  dem  Seinigen  graben,  daß  des  Nachbars  Wand  nicht  stehen ¬
  kann";  so  ist  das  unrichtig  ausgedrückt;  er  darf  es,  hindern  kann  ihn
Riemand,  aber  Kaution  soll  er  leisten.
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