II., der Eigenthümer kann in und auf dem Seinigen, über,
auf und unter der Erde mit seinem Eigenthum frei disponiren,
es vernachlässigen, verfallen lassen, aber auch erhalten, verbessern,
gebrauchen und genießen,') selbst wenn er dem Nachbar dadurch
Schaden zufügt; — qui jure suo utitur, nemini facit injuriam.
„Nemo damnum facit, nisi qui id facit, quod facere ¬
jus non habet;“ l. 151. D. 50. 17.
Durch das prätorische Edikt über die cautio damni infecti
sind jedoch in Berücksichtigung der nachbarlichen Billigkeit folgende
Grundsätze in das Rechtssystem eingeführt worden.
1., Wenn dem Nachbar nur Vortheile entzogen werden
die lediglich von der Willkühr des angrenzenden Grundbesitzers
abhängig sind, auf die er folglich kein gegründetes Recht hat, so
kann er niemals Entschädigung dafür fordern. „Neque enim
existimari operis mei vitio damnum tibi dari in ea re, in
quo jure meo usus sim“, — „Scilicet quia non debebat
videri is damnum facere, qui eo veluti lucro, quo adhuc
utebatur, prohibetur, multumque interesse, utrum damnum
quis faciat, an lucro, quod adhuc faciebat, uti prohibeatur“. ¬
l. 24. §. 12. l. 26. D. 39, 2.
Vgl. 1. Abthlg. Seite 64--68.
Schäffer, Beiträge zum Nachbarrechte, Archiv f. prakt.
Rechtswissenschaft, 2. Bd. S. 19. ff.
2., Wird durch ein Gebahren des Eigenthümers dem Nachbar ¬
aber ein wirklicher Vermögensverlust, ein positiver
Schaden zugefügt, so hat dieser auch dann noch nicht ipso jure
ein Klagrecht auf Entschädigung, weil der Eigenthümer nur seines
Rechtes sich bedient hat; er kann zu einem Entschädigungsanspruche
nur dadurch gelangen, daß er vor Eintritt der Beschädigung sich
von dem Eigenthümer das Versprechen leisten läßt, ihn zu
entschädigen.2) Auf Leistung dieses Versprechens hat der Nachbar
eine Klage (cautio damni infecti, auch actio d. infecti). „Eve¬*)
Abgesehn von den gesetzlichen Beschränkungen.
8) Vergl. 1. Abthlg. S. 10—18 und 132. Hommel, rhaps. obs.
301. n. 17. Wenn Schäffer a. a. O. S. 20 sagt: „Der Eigenthümer darf
nicht so tief auf dem Seinigen graben, daß des Nachbars Wand nicht stehen ¬
kann"; so ist das unrichtig ausgedrückt; er darf es, hindern kann ihn
Riemand, aber Kaution soll er leisten.
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