65. Krankenversicherungsgesetz. §. 40.
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Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht
lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder ¬
für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder
nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen."
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie
die Gelder Bevormundeter angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der
Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg§. ¬
40.
*) §. 40 gilt auch für Betriebs= (Fabrik=), Bau= und Innungs=Krankenkassen ¬
(§§. 64, 72, 73).
1. Dazu gehören auch die Beiträge, welche die Orts-Krankenkassen im
Einzugsverfahren gemäß IVG. §. 148 erheben.
2. Es empfiehlt sich für die unter Aufsicht des Magistrats stehenden OrtsKrankenkassen ¬
die Niederlegung der Werthpapiere bei der städtischen Kasse, für
die übrigen bei der Kreiskommunalkasse
3. Maßgebend sind die Bestimmungen des BGB. §§. 1806, 1807, 1808
und des EG. zu BGB. Art. 212.
BGB. §§. 1806 bis 1808 lauten:
„§. 1806.
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich ¬
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu
halten ist.
§. 1807.
Die im §. 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen: ¬
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden ¬
an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
ften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder
in verbri
einem Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft ¬
oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die
Werthpapiere oder die Forderungen von dem Bundesrathe zur Anlegung ¬
von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen ¬
Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat,
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.