Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Franz: ¬Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reiches

65.  Krankenversicherungsgesetz.  §.  40.
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Werthpapiere,  welche  zum  Vermögen  der  Kasse  gehören  und  nicht
lediglich  zur  vorübergehenden  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder ¬
  für  die  Kasse  erworben  sind,  sind  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder
nach  deren  Anweisung  verwahrlich  niederzulegen."
Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie
die  Gelder  Bevormundeter  angelegt  werden.
Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der
Gelder  Bevormundeter  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfüg§. ¬
  40.
*)  §.  40  gilt  auch  für  Betriebs=  (Fabrik=),  Bau=  und  Innungs=Krankenkassen ¬
  (§§.  64,  72,  73).
1.  Dazu  gehören  auch  die  Beiträge,  welche  die  Orts-Krankenkassen  im
Einzugsverfahren  gemäß  IVG.  §.  148  erheben.
2.  Es  empfiehlt  sich  für  die  unter  Aufsicht  des  Magistrats  stehenden  OrtsKrankenkassen ¬
  die  Niederlegung  der  Werthpapiere  bei  der  städtischen  Kasse,  für
die  übrigen  bei  der  Kreiskommunalkasse
3.  Maßgebend  sind  die  Bestimmungen  des  BGB.  §§.  1806,  1807,  1808
und  des  EG.  zu  BGB.  Art.  212.
BGB.  §§.  1806  bis  1808  lauten:
„§.  1806.
Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels  gehörende  Geld  verzinslich ¬
  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu
halten  ist.
§.  1807.
Die  im  §.  1806  vorgeschriebene  Anlegung  von  Mündelgeld  soll  nur  erfolgen: ¬

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschulden ¬
  an  inländischen  Grundstücken;
2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;
ften  Forderungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reiche  oder
in  verbri
einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;
4.  in  Werthpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften
Forderungen  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft ¬
  oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die
Werthpapiere  oder  die  Forderungen  von  dem  Bundesrathe  zur  Anlegung ¬
  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind;
5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen ¬
  Behörde  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,
zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  ist.
            
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