Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1841, Bd. 2 (1841))

Hauptblatt.
„scheint,  für  sich  selbst  seine  Rechte  behaupten  oder  vertheidigen
„könne".
Ich  muß  gestehen,  daß  mich  weder  Nippel's  noch  Winiwarter's -
  Ansicht  ganz  befriedigte.
Wenn  Nippel  a.  a.  O.  sagt:  »Da  übrigens  unter  dem
„Ausdrucke  „Vertreten"  besonders  die  Verfechtung  der  Rechte
„der  Ehegattin  vor  Gericht  begriffen  werden  muß,  und  der
„§.  1008  zur  Anhängigmachung  von  Processen  eine  besonydere -
  Vollmacht  erfordert,  so  fragt  es  sich  hier,  wie  diese
„gesetzlichen  Bestimmungen  mit  einander  in  Einklang  zu  brin=„gen -
  sind?  —  Hier  ist  nun  zu  unterscheiden,  ob  der  Gegen=„stand -
  des  Rechtsstreites  das  Stammgut  oder  Capital
„der  Ehegattin,  oder  lediglich  die  Nutzungen  hiervon
„betreffe.  Im  ersteren  Falle  bedarf  er  ohne  Zweifel
veiner  besonderen  Vollmacht,  nicht  aber  im  letzteren
„da  ihm  über  dieselben,  so  lange  die  Gattin  nicht  widersproychen -
  hat,  ein  freies  Dispositionsrecht  zustehet"  (§.  1239  des
va.  b.  G.  B.)  1),  so  möchte  ich  den  gelehrten  Herrn  Commentator -
  vor  Allem  fragen,  wie  er  diese  seine  Auslegung  mit
den  Worten  des  §.  91  des  a.  b.  G.  B.,  wornach  der  Mann
verpflichtet  ist,  seine  Frau  vin  allen  Vorfällen  zu  vertreten?
in  Einklang  zu  bringen  vermag?
Ferner  sagt  ja  der  §.  1239  des  a.  b.  G.  B.  nicht,  daß
1957
dem  Manne  ex  lege  die  Verwaltung  des  Stammgutes
seiner  Frau  nicht  zustehe,  sondern  nur,  daß  er  dafür,  aber
nicht  für  die  bezogenen  Nutzungen  hafte.
Endlich  sagt  der  §.  1238  des  a.  b.  G.  B.,  es  gelte  die
Vermuthung  u.  s.  w.,  daß  die  Frau  dem  Manne  die  Verwaltung -
  ihres  freien  Vermögens,  also  wohl  auch  ihres  Capitales, -
  und  nicht  bloß  der  Nutzungen  davon,  anvertraut  habe,
Wäre  Nippel's  Ansicht  die  richtige,  so  müßte  es  im  §.  1238
statt:  vihres  freien  Vermögens"  heißen:  „der  Nutzungen  ihres
*)  Siehe  auch  die  Erläuterung  Nippel's  zum  §.  1239  des  a.  b.
G.  B.,  8.  Band,  S.  605,  sub  2.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer