Hauptblatt.
„scheint, für sich selbst seine Rechte behaupten oder vertheidigen
„könne".
Ich muß gestehen, daß mich weder Nippel's noch Winiwarter's -
Ansicht ganz befriedigte.
Wenn Nippel a. a. O. sagt: »Da übrigens unter dem
„Ausdrucke „Vertreten" besonders die Verfechtung der Rechte
„der Ehegattin vor Gericht begriffen werden muß, und der
„§. 1008 zur Anhängigmachung von Processen eine besonydere -
Vollmacht erfordert, so fragt es sich hier, wie diese
„gesetzlichen Bestimmungen mit einander in Einklang zu brin=„gen -
sind? — Hier ist nun zu unterscheiden, ob der Gegen=„stand -
des Rechtsstreites das Stammgut oder Capital
„der Ehegattin, oder lediglich die Nutzungen hiervon
„betreffe. Im ersteren Falle bedarf er ohne Zweifel
veiner besonderen Vollmacht, nicht aber im letzteren
„da ihm über dieselben, so lange die Gattin nicht widersproychen -
hat, ein freies Dispositionsrecht zustehet" (§. 1239 des
va. b. G. B.) 1), so möchte ich den gelehrten Herrn Commentator -
vor Allem fragen, wie er diese seine Auslegung mit
den Worten des §. 91 des a. b. G. B., wornach der Mann
verpflichtet ist, seine Frau vin allen Vorfällen zu vertreten?
in Einklang zu bringen vermag?
Ferner sagt ja der §. 1239 des a. b. G. B. nicht, daß
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dem Manne ex lege die Verwaltung des Stammgutes
seiner Frau nicht zustehe, sondern nur, daß er dafür, aber
nicht für die bezogenen Nutzungen hafte.
Endlich sagt der §. 1238 des a. b. G. B., es gelte die
Vermuthung u. s. w., daß die Frau dem Manne die Verwaltung -
ihres freien Vermögens, also wohl auch ihres Capitales, -
und nicht bloß der Nutzungen davon, anvertraut habe,
Wäre Nippel's Ansicht die richtige, so müßte es im §. 1238
statt: vihres freien Vermögens" heißen: „der Nutzungen ihres
*) Siehe auch die Erläuterung Nippel's zum §. 1239 des a. b.
G. B., 8. Band, S. 605, sub 2.
Max-Planck-Institut für