Volltext : Frankl, Otto: ¬Die Formerfordernisse der Schenkung nach österreichischem Rechte

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denen  möglichen  Auffassungen  dieser  Worte  ihre  Anhänger ¬
  gefunden  hat.
1.  Dass  unter  der  wirklichen  Uebergabe  die
physische  Besitzeinweisung  zu  verstehen  sei,
wird  von  Bürgel')  und  Strohal2)  gelehrt.  Insbesondere ¬
  Letzterer  weist  darauf  hin,  wie  dem  Gesetze
vom  25.  Juli  1871  Z.  76  R.  G.  Bl.,  offenbar  der  Gedanke
zu  Grunde  liege,  dass  für  die  Ernstlichkeit  des  Schenkungswillens ¬
  gewisse  Garantien  gefordert  werden  müssen. ¬
  Eine  solche  Garantie  werde  aber  einerseits  in
einer  bestimmten  Form  des  Schenkungsversprechens,
andererseits  aber  auch  darin  gefunden,  dass  der  Schenkgeber ¬
  seinen  Schenkungswillen  durch  Leistung  dessen,
1
was  geschenkt  werden  soll,  bethaus
gt  hat,  ohne  dass
es  gerade  nothwendig  sei,  dass  die  beab
sichtigte  Vermögenszuwendung  nach  allen
Seiten  hin  realisirt  wurde.  Eine  solche  zurei31 -

chende  Bethätigung  scheint  ihm  nun  dann  vorzuliegen,
wenn  sich  der  Schenkgeber  durch  Tradition  der  geschenkten ¬
  Liegenschaft  in  eine  Lage  versetzt  hat,
vermöge  welcher  er  erst  der  Anstellung  der  Vindication ¬
  bedürfte,  um  den  Sachbesitz  wieder  zu  erhal
ten,  und  es  müsste  sohin  dem  Donatar  ein  klagbarer
Anspruch  gegen  den  Geschenkgeber  auf  Gestattung
der  Gewähranschreibung,  selbstverständlich  auch  ein
obligatorisches  Recht  zum  Behalten  der  bereits  tra
dirten  Sache  und  somit  auch  ein  Einredeschutz  gegen
die  Vindication  des  Letzteren  zugestanden  werden.
Ich  glaube  jedoch  diese  Auffassung  als  unrichtig
und  die  für  sie  geltend  gemachten  Gründe  als  unzu1) ¬
  In  dem  in  N.  78  citirten  Aufsatze.
2)  Zur  Lehre  vom  Eigenthum  an  Immobilien.  S.  78  u.  ff.
            
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