Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

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Hauptblatt. 
Will man aber über Härte und Unbilligkeit sich beschweren, so 
könnte gefragt werden: welche Billigkeit etwa darin liege, wenn man 
den durch die Solidarhaftung bisher beruhigren Gläubiger in die 
Zwangslage versetzen wollte, entweder seines Rechtes gegen den aus= 
tretenden Gesellschafter verlustig erklärt zu werden, oder Geld und 
Credit aus einem bisherigen Geschäfte schnell und unvorbereitet zurück= 
ziehen zu müssen? Ich sage: schnell und unvorbereitet, weil 
ihm — eben wegen Mangel eines gesetzlichen Zeittermines — keine 
Garantie geboten ist, ob er nicht eines stillschweigenden Verzichtes 
gegen den Austretenden eher geziehen wird, bevor er noch um Gele= 
genheit zu einer anderweitigen Placirung des in der Societätshandlung 
gesteckten Capitals sich umsehen konnte? und dies alles darum, damit 
der Austretende, der sich vielleicht nicht einmal die Mühe nahm, den 
Gläubiger um Auflösung des Solidarvinculum's anzugehen, künftig 
in Ruhe und Comfort dahinleben könne! 
Und was wäre denn erst bei jenem Gläubiger zu sagen, der in 
Unkenntniß von der Societätsauflösung verblieb, und der, obgleich 
von Seite des Austretenden zu seiner Verständigung nichts vorgekehrt 
wurde, obschon etwa durch die gleichgebliebenen Schriftzüge derselben 
Firma sein Wahn des Fortbestandes aller vorigen Verhältnisse bekräf= 
tigt wurde, und er das Merc.=Protokoll ob bereits längst geschlos¬ 
sener Geschäfte nicht einzusehen sich verbunden fühlte, seines Rech= 
tes gegen den ausgetretenen Schuldner, ohne zu wissen wie? verlustig 
erklärt würde! Welche Sicherheit für den Credit und Verkehr, wenn 
dem Gläubiger unbewußt hinter seinem Rücken erfolgte 
Societätsauflösungen seine Solidardeckung auf leichter Welle 
hinwegspühlen könnten! 
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Incidit in scyllam qui vult vitare Charybdin! Härten und 
Unzukömmlichkeiten, welche die Anwendung eines Gesetzes in einzel= 
nen Fällen mit sich führen kann, berechtigen noch nicht, von diesem 
selbst abzugehen, zumal wenn man hiedurch in wenigstens eben so 
große Unbilligkeiten und Inconvenienzen umschlägt. 
Lieber innerhalb der Schranken des, wenn auch mangelhaften 
Gesetzes stehen bleiben, als in jenseits liegenden Sphären des sichern 
Ankers sich berauben, den allein nur die Legislatur, nie aber die 
Doctrin zu bieten vermag, und dessen man bei Anwendung allgemei= 
ner Theorien auf concrete Verhältnisse oft schlechterdings nicht entbeh= 
ren kann, wie es hier insbesondere bezüglich des Präclusivtermi¬ 
nes und der Kundmachungsart der Fall ist. 
Schließlich stimme ich von ganzem Herzen in den vom würdigen 
Hrn. Verfasser des berührten Aufsatzes ausgesprochenen Wunsch ein, 
in dem ihm unsere ganze juridische und sicher auch die mercantilische Welt 
Chorus machen wird, daß nämlich die diesfälligen Mängel und Lücken 
recht bald durch ein erläuterndes oder vielmehr neuschaffendes Gesetz 
beseitigt werden möchten! 
Max-Planck-Institut für
	        
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