Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

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Ueber den §. 466 des a. b. G. B. 
aber, daß die Forderung für liquid erkannt, und der 
Geklagte zur Zahlung aus dem Pfande verhalten werde. 
§. 3. 
Vorausgesetzt, daß das persönliche Recht des Gläubigers als 
Titel in das Pfandrecht übergeht, oder mit anderen Worten: daß die 
Forderung gegen die Person des Schuldners vertragsmäßig 
auf die verpfändete Sache übertragen wird, so bleibt kein Recht 
übrig, welches der Pfandgläubiger an die Person des Verpfänders 
annoch stellen könnte. 
Durch die bestellte Hypothek mittelst öffentlichen Buches hat das 
Rechtsverhältniß zwischen dem persönlich berechtigten Gläu¬ 
biger und dem persönlich verbundenen Schuldner gänzlich 
aufgehört, und an dessen Stelle ist das dingliche Rechtsverhältniß 
zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner eingetreten. 
Der §. 494, III. Th. des gal. b. Gesetzbuches oder des Entwurfs zu 
dem allg. b. Gesetzbuche drückt sich hierüber klar und deutlich aus; er 
lautet: — „besteht das Unterpfand (das ist — die dem Gläubiger 
verschaffte Sicherheit) in einer Sache, so wird das Recht zur 
Sache (das ist das persönliche Recht §. 490) mit dem Rechte auf 
die Sache, nämlich mit dem Pfandrechte, vereinigt." Durch die 
Uebertragung des Eigenthums der verpfändeten Realität an jemand 
Anderen kann ein persönliches Recht, welches vor derselben nicht 
bestand, dem Pfandgläubiger eben so wenig zuwachsen, als sein ding= 
liches Recht auf den verpfändeten Grund geschmälert werden, indem 
der Uebernehmer in dasselbe Rechtsverhältniß eintritt, in welchem der 
Uebergeber gegen den Pfandgläubiger gestanden ist. — Die §§. 443 
447 und 461 stehen in einer nothwendigen und unzertrennlichen Ver¬ 
bindung; denn wenn das Gesetz einerseits dem Hypothekargläubiger 
das Recht einräumt, die Einbringung seiner Forderung aus der ver¬ 
pfändeten Sache zu holen, so muß es andererseits dem neuen Eigen¬ 
thums-Uebernehmer oder Besitzer dieser Sache die Verbindlichkeit 
(§. 859) auflegen, die schon früher darauf angemerkt gewesenen Lasten 
zu übernehmen, das ist, die Pfandgläubiger zu bezahlen, und das 
Beschwerliche der Servituten zu tragen *). 
*) Hr. Reg.=Rath und Professor Winiwarter ist der Meinung, die Veräu¬ 
ßerung der verpfändeten Sache habe zur Folge, daß der Gläubiger nun das 
Max-Planck-Institut für
	        
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