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Ueber den §. 466 des a. b. G. B.
aber, daß die Forderung für liquid erkannt, und der
Geklagte zur Zahlung aus dem Pfande verhalten werde.
§. 3.
Vorausgesetzt, daß das persönliche Recht des Gläubigers als
Titel in das Pfandrecht übergeht, oder mit anderen Worten: daß die
Forderung gegen die Person des Schuldners vertragsmäßig
auf die verpfändete Sache übertragen wird, so bleibt kein Recht
übrig, welches der Pfandgläubiger an die Person des Verpfänders
annoch stellen könnte.
Durch die bestellte Hypothek mittelst öffentlichen Buches hat das
Rechtsverhältniß zwischen dem persönlich berechtigten Gläu¬
biger und dem persönlich verbundenen Schuldner gänzlich
aufgehört, und an dessen Stelle ist das dingliche Rechtsverhältniß
zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner eingetreten.
Der §. 494, III. Th. des gal. b. Gesetzbuches oder des Entwurfs zu
dem allg. b. Gesetzbuche drückt sich hierüber klar und deutlich aus; er
lautet: — „besteht das Unterpfand (das ist — die dem Gläubiger
verschaffte Sicherheit) in einer Sache, so wird das Recht zur
Sache (das ist das persönliche Recht §. 490) mit dem Rechte auf
die Sache, nämlich mit dem Pfandrechte, vereinigt." Durch die
Uebertragung des Eigenthums der verpfändeten Realität an jemand
Anderen kann ein persönliches Recht, welches vor derselben nicht
bestand, dem Pfandgläubiger eben so wenig zuwachsen, als sein ding=
liches Recht auf den verpfändeten Grund geschmälert werden, indem
der Uebernehmer in dasselbe Rechtsverhältniß eintritt, in welchem der
Uebergeber gegen den Pfandgläubiger gestanden ist. — Die §§. 443
447 und 461 stehen in einer nothwendigen und unzertrennlichen Ver¬
bindung; denn wenn das Gesetz einerseits dem Hypothekargläubiger
das Recht einräumt, die Einbringung seiner Forderung aus der ver¬
pfändeten Sache zu holen, so muß es andererseits dem neuen Eigen¬
thums-Uebernehmer oder Besitzer dieser Sache die Verbindlichkeit
(§. 859) auflegen, die schon früher darauf angemerkt gewesenen Lasten
zu übernehmen, das ist, die Pfandgläubiger zu bezahlen, und das
Beschwerliche der Servituten zu tragen *).
*) Hr. Reg.=Rath und Professor Winiwarter ist der Meinung, die Veräu¬
ßerung der verpfändeten Sache habe zur Folge, daß der Gläubiger nun das
Max-Planck-Institut für