264
Hauptblatt.
oder die Forderung aus der verpfändeten Sache, falls der
Letztere zur bestimmten Zeit nicht zahlen würde, einbringen solle.
Wird dieser Vertrag in das öffentliche Buch eingetragen, so hat das
persönliche Recht des Gläubigers aus dem Darlehen oder einem
anderen Rechtsgrunde gänzlich aufgehört, denn der Vertrag wird zum
Titel des durch die Intabulirung erworbenen dinglichen Rech¬
tes der Hypothek (§§. 449 und 451).
Da nun das Recht der Hypothek aus einem Titel (nicht aber
aus einem persönlichen Rechte) und der Besitzerwerbung
besteht, folglich in ein persönliches Recht und in den Besitz nicht
getheilt werden kann, so geht es auch nicht an, daß der Pfandgläu¬
biger die intabulirte Forderung, als sein persönliches Recht, an
den A. cedire, den Pfandbesitz aber derselben Forderung, als
sein dingliches Recht, mittelst einer tabular- oder grundbuchsmäßig
ausgestellten Urkunde an den B. überlasse.
Man könnte vielleicht einwenden, daß nicht die Forderung,
sondern das Gesetz, der Vertrag, oder der gerichtliche Zuspruch den
Titel zum Pfandrecht gebe (§. 449). — Dieser Einspruch wird
damit behoben, daß jedes Pfand ohne Ausnahme eine Forderung
so nothwendig voraussetzt, daß es ein Pfand ohne eine Forderung
gar nicht gibt.
„Das Pfandrecht bezieht sich immer auf eine giltige Forderung,
sagt der §. 449, und in dem Entwurfe, der für Galizien Gesetzeskraft
hatte, heißt es: „das Pfandrecht setzt immer eine giltige Forderung
voraus" (II. Th. §. 226). — Also macht die nothwendig vorausge¬
setzte Forderung und der Pfandvertrag, die Forderung
und das Gesetz — die Forderung und der gerichtliche Zu¬
spruch den Titel des Pfandrechtes aus. — Will oder muß der
Kläger die Giltigkeit der Titels zum Pfande beweisen, so liegt ihm
ob, die Giltigkeit der Forderung darzuthun; will er die Ungil¬
tigkeit des Titels zum Pfande behaupten, so muß er die Ungiltigkeit
der Forderung beweisen.
Niemals hat Jemand, und nie wird Jemand eine Klage mit
dem Begehren stellen, zu erkennen, daß dem Kläger das gesetzliche
oder conventionelle Pfandrecht wirklich zustehe; — wohl
Max-Planck-Institut für