Ueber den §. 466 des a. b. G. B.
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wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die
Befriedigung zu erlangen." In Verbindung mit diesem §. sagt der
folgende §. 461: „Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimm¬
ten Zeit nicht befriediget, so ist er befugt, die Feilbietung des Pfan¬
des gerichtlich zu verlangen."
Dem Gläubiger wird also nach den klaren Worten des Gesetzes
in ihrer eigenthümlichen Bedeutung (§. 6) kein anderes Recht, keine
andere Befugniß eingeräumt, als — die Befriedigung aus der ver¬
pfändeten Sache gerichtlich zu verlangen.
Rechte können nicht anders gerichtlich verfolgt werden, als mit¬
telst einer Klage, oder eines Executionsgesuches (§. 397 der gal.
G. O.), worauf der Ausdruck: „verlangen" hindeutet. Da nun
das Recht des Pfandes ein dingliches ist, welches dem Gläubiger
über die verpfändete Sache, um daraus befriedigt zu werden, ohne
Rücksicht auf die Person ihres wechselnden Besitzers zusteht (§. 307)
so folgt hieraus, daß dem Hypothekargläubiger nur die dingliche,
seinem Rechte entsprechende Klage gegen den Eigenthümer des ver¬
pfändeten Grundes zukomme, welche dahin geht, daß der Geklagte
die Pfandschuld bei sonstiger Feilbietung des Grundpfandes bezah¬
len soll.
§. 2.
Die gesetzliche Bestimmung, daß sich der Pfandgläubiger wegen
Einbringung seiner Forderung an die verpfändete Sache halten
müsse, liegt in der Natur oder Wesenheit des Pfandgeschäftes.
Wer ein Darlehen ohne Pfand gibt, setzt sein Vertrauen auf die
Person des Schuldners, auf seine Redlichkeit und Zahlungsfähigkeit;
— Gläubiger und Schuldner schließen einen Darlehensvertrag, welcher
blos persönliche wechselseitige Rechte dergestalt begründet, daß der
Gläubiger, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt
wird, sein Recht nur gegen die namentlich bestimmte Person des
Schuldners geltend machen kann; wer aber ein Darlehen ohne Pfand
zu geben verweigert, erklärt damit deutlich genug, daß er der
Sache, nicht aber der Person des Schuldners trauen wolle.
Gläubiger und Schuldner schließen nun den Pfandvertrag,
das ist: — sie kommen überein, daß der Erste das dargeliehene Geld
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