Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Ueber den §. 466 des a. b. G. B. 
263 
wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die 
Befriedigung zu erlangen." In Verbindung mit diesem §. sagt der 
folgende §. 461: „Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimm¬ 
ten Zeit nicht befriediget, so ist er befugt, die Feilbietung des Pfan¬ 
des gerichtlich zu verlangen." 
Dem Gläubiger wird also nach den klaren Worten des Gesetzes 
in ihrer eigenthümlichen Bedeutung (§. 6) kein anderes Recht, keine 
andere Befugniß eingeräumt, als — die Befriedigung aus der ver¬ 
pfändeten Sache gerichtlich zu verlangen. 
Rechte können nicht anders gerichtlich verfolgt werden, als mit¬ 
telst einer Klage, oder eines Executionsgesuches (§. 397 der gal. 
G. O.), worauf der Ausdruck: „verlangen" hindeutet. Da nun 
das Recht des Pfandes ein dingliches ist, welches dem Gläubiger 
über die verpfändete Sache, um daraus befriedigt zu werden, ohne 
Rücksicht auf die Person ihres wechselnden Besitzers zusteht (§. 307) 
so folgt hieraus, daß dem Hypothekargläubiger nur die dingliche, 
seinem Rechte entsprechende Klage gegen den Eigenthümer des ver¬ 
pfändeten Grundes zukomme, welche dahin geht, daß der Geklagte 
die Pfandschuld bei sonstiger Feilbietung des Grundpfandes bezah¬ 
len soll. 
§. 2. 
Die gesetzliche Bestimmung, daß sich der Pfandgläubiger wegen 
Einbringung seiner Forderung an die verpfändete Sache halten 
müsse, liegt in der Natur oder Wesenheit des Pfandgeschäftes. 
Wer ein Darlehen ohne Pfand gibt, setzt sein Vertrauen auf die 
Person des Schuldners, auf seine Redlichkeit und Zahlungsfähigkeit; 
— Gläubiger und Schuldner schließen einen Darlehensvertrag, welcher 
blos persönliche wechselseitige Rechte dergestalt begründet, daß der 
Gläubiger, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt 
wird, sein Recht nur gegen die namentlich bestimmte Person des 
Schuldners geltend machen kann; wer aber ein Darlehen ohne Pfand 
zu geben verweigert, erklärt damit deutlich genug, daß er der 
Sache, nicht aber der Person des Schuldners trauen wolle. 
Gläubiger und Schuldner schließen nun den Pfandvertrag, 
das ist: — sie kommen überein, daß der Erste das dargeliehene Geld 
18* 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer