Full text: Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

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Hauptblatt. 
ken müsse — diese Ueberzeugung, verbunden mit dem regen Gefühle 
seines Amtsberufs, forderte den Verfasser gleichsam unwiderstehlich 
auf, auch seine Meinung hierüber der juridischen Welt zur Prüfung 
und weiteren Forschung nach dem Wahren und Rechten öffentlich mit= 
zutheilen. 
Einige der dem Verfasser bekannten Schriftsteller kommen darin 
überein, daß es im Falle des Eigenthumswechsels der verpfändeten 
Realität dem Pfandgläubiger frei stehe, entweder sein persön¬ 
liches Recht gegen den Verpfänder als Schuldner, oder sein ding= 
liches Recht gegen den Besitzer der verpfändeten Sache gerichtlich 
zu verfolgen, und falls er seine volle Befriedigung von Einem nicht 
erhalten sollte, sich wegen des Fehlenden an dem Anderen zu erholen1). 
Andere sind dagegen der Meinung, daß es dem Hypothekar= 
gläubiger in dem gegebenen Falle keineswegs gestattet sei, den Besitzer 
des verpfändeten Grundes unmittelbar zu belangen, sondern er 
müsse nothwendig erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner 
suchen, und falls er von diesem nicht ganz befriedigt würde, sich 
wegen des Fehlenden an die verpfändete Sache halten 2). 
Der Verfasser will es versuchen, den Beweis zu führen, daß 
dem Hypothekargläubiger nur das Recht zustehe, sich wegen Ein¬ 
bringung seiner Forderung an die verpfändete Sache und ihren 
Eigenthümer mittelst der dinglichen oder Hypothekarklage zu halten, 
und daß ihm kein Klagerecht gegen den Verpfänder und gewesenen 
Schuldner, weder auf die Bezahlung der Pfandforderung, noch auf 
den Ersatz dessen, was daran nach erfolgter Veräußerung des Grund= 
pfandes noch fehlen könnte, — aus dem Gesetze gebührt. 
Die Beweisgründe des aufgestellten Satzes sind folgende: 
§. 1. 
„Das Pfandrecht," sagt der §. 447, „ist ein dingliches 
Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, 
!) Hr. Hofrath von Zeiller, II. B., S. 278. 
Hr. Regierungs=Rath von Scheidlein, I. B., S. 105. 
Hr. Appell.=Rath Nippel, III. B., S. 509. 
Hr. Regierungs=Rath Winiwarter, II. Th. S. 256. 
2) Hr. Professor Fischer in seinem Handbuche der dilatorischen Einwendungen. 
Wien, 1825. 
Max-Planck-Institut für
	        
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